Grimma: Parkkontrollen auch bei verschneiten Fahrzeugen

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Foto: Sören Müller

Grimma. Am vergangenen Montag kam erneut Unmut über die Parkkontrollen in Grimmas Altstadt auf, weil Mitarbeiter des Ordnungsamtes an Fahrzeugscheiben Schnee entfernt hatten um die Parkscheiben bzw. Parkberechtigungen zu überprüfen. Ist das rechtens?

Wie bereits vor gut einer Woche berichtet, geht das Ordnungsamt rigoros gegen Parksünder vor und kontrolliert gerade den Altstadtbereich entsprechend häufig. Wie Ernst das Ordnungsamt diese Kontrollen mittlerweile nimmt, zeigte sich am Montag: Durch mehrere Zentimeter Neuschnee und entsprechenden Verkehrsverhältnissen hatten mutmaßlich hauptsächlich Anwohner auf das Fahrzeug verzichtet und Diese in der Innenstadt stehen gelassen.

Während in anderen Städten, wie beispielsweise in der Stadt Leipzig „aus haftungsrechtlichen Gründen“ Fahrzeugscheiben durch das Ordnungsamt nicht von Schnee oder ggf. Eis befreit werden, wurden in Grimma Montagvormittag teilweise Scheiben für einen Blick ins Innere frei gemacht. Am Nachmittag wurde entsprechend nachkontrolliert, sodass es Anwohner gab die auf 40€ Bußgeld gekommen waren. Das sorgte nicht nur für eine ungenehme Ãœberrraschung sondern für erneuten Unmut vorallem bei Anwohnern der Innenstadt.

Auf Anfrage bei der Stadt Grimma, wurde versichert, dass man auch bei den winterlichen Wetterverhältnissen für Ordnung sorgen müsse. Dauer- und Falschparker sind nach wie vor Ein Ärgernis. Gerade Winterdienst und Rettungskräfte müssen uneingeschränkt durch kommen. Ein Haftungsrisiko weil Schnee mit einem Handschuh zur Seite geschoben werde um wenigstens zu schauen ob eine Parkuhr hinterlegt wurde, sehe die Stadt nicht.

Dem folgt auch Frank Linke, Verkehrsrechtsanwalt der Kanzlei Dr. Flotho & Linke in Grimma. „Grundsätzlich gilt, dass die Parkuhr „am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar ange-
bracht sein muss“. Soweit der §13 Absatz 1 Satz 1 StVO. Es ist also zunächst die Pflicht des Fahrzeugführers die Parkscheibe so zu platzieren, dass diese von außen gut sichtbar ist. Fällt dann während der zulässigen Parkdauer Schnee, so ist der Fahrzeugführer nicht verpflichtet, zu kontrollieren, ob die Parkuhr jederzeit von außen sichtbar ist. Er muss also nicht aller 10 Minuten das Fahrzeug vom Schnee befreien. Entscheidend ist, dass die Parkuhr ordnungsgemäß eingelegt und die zulässige Parkdauer nicht überschritten wurde.„, so der Rechtsanwalt. Sollte dennoch ein Knöllchen am Fahrzeug hängen, dann sollte man dies demnach dokumentieren. Es empfehle sich hier die zugeschneite Scheibe und die darunter befindlichen Parkscheibe zu dokumentieren/fotografieren.

Darf das Ordnungsamt die Scheibe vom Schnee befreien und nach einer eingeleg-
ten Parkuhr suchen? „Ein Verbot, dass die Vollzugsbediensteten den Schnee von der Windschutzscheibe wischen, gibt es nicht. Das Risiko, dadurch Schäden zu verursachen, ist sicherlich sehr gering. Mit einem Eiskratzer wird dabei nicht gearbeitet werden. Sollten dabei aber tatsächlich Schäden am Fahrzeug verursacht werden, so trifft die Behörde, wie jeden anderen auch, eine entsprechende Haftung.“

Viel interessanter für den Verkehrsrechtsexperten ist in diesem Zusammenhang noch Folgendes: „Für die Innenstadt Grimmas gilt ein sogenannten Zonenparkverbot. Parken ist nur in gekennzeichneten Flächen erlaubt. Es gibt dann noch Unterscheidungen für Anwohner und andere Parkflächen mit einer zulässigen Parkzeit von zwei Stunden. Wenn aber Schnee liegt – wie am Montagmorgen – sind die gekennzeichneten Flächen gar nicht zu erkennen, da sie mit Schnee bedeckt sind.“  Grundsätzlich gelte bei Verkehrszeichen und Straßenmarkierungen der sogenannte Sichtbarkeitsgrundsatz. „Mit Schnee bedeckte Markierungen entfalten somit keine Rechtswirkung. Dies würde bei strenger Auslegung wohl bedeuten, dass dort wo keine Markierungen erkennbar sind, auch nicht geparkt werden dürfte.“ Ein Freibrief für „kostenloses Parken“ ist Schnee und Eis nicht, gerade für Anwohner die in der Regel die Markierungen kennen dürften. Das Parken in nicht gekennzeichneten Parkflächen kann das Ordnungsamt bei Behinderung und über drei Stunden Standzeit auch mit bis zu 30 € abstrafen. Im Zweifel über die Rechtmäßigkeit solltee man ohnehin Strafzettel von einem Anwalt für Verkehrsrecht prüfen lassen.