Ab Januar: S 49-Teilsperrung in Lauterbach aufgrund massiver Schäden an Stützwänden

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Symbolbild/pixabay

Bad Lausick/Lauterbach. Im Rahmen der Bauwerksprüfungen wurden an den Stützwänden im Bereich der ehemaligen Kiesgruben in Bad Lausick, Ortsteil Lauterbach im Zuge der S 49 eine Zunahme der vorhandenen Schäden festgestellt und diese deshalb statisch nachgerechnet.

Dabei konnte keine ausreichende Standsicherheit für die bestehende Verkehrsbelastung nachgewiesen werden. Neben den perspektivisch vierteljährlich erfolgenden Sonderprüfungen müssen deshalb Verkehrsraumeinschränkungen umgesetzt werden. Dabei werden Fahrzeuge über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht (Lkw) von Bad Lausick nach Otterwisch über die S 11 Etzoldshain, Großbardau – S 11, Grimma – B107a – S 38 Grethen, Pomßen umgeleitet, für Pkw bleibt die S 49 in diese Fahrtrichtung geöffnet. In der Gegenrichtung von Otterwisch/Pomßen nach Bad Lausick  werden alle Fahrzeuge (Pkw und Lkw) über die S 38 Grethen – K 8353 Gr0ßbardau – S 11 Bad Lausick umgeleitet. Die Errichtung der Umleitungsführungen beginnt am 6. Januar 2020.

Die Erneuerung der Stützbauwerke und der technisch damit verbundene Ausbau der Ortslage mit den Vorhaben „S 49, Ausbau in Lauterbach“ befinden sich bereits in der Planung, u.a. wird derzeit ein Baugrundgutachten für den sicheren Lastabtrag erstellt. Die dafür erforderlichen Erkundungen vor Ort bedingen dann eine zusätzliche kurzzeitige Vollsperrung im betroffenen Bereich, die wir gesondert noch einmal vorab ankündigen.

Durch die Straßenbauverwaltung werden alle Anstrengungen unternommen, um den Zeitraum der Verkehrsraumseinschränkung so kurz wie möglich zu halten.„, teilte das Landesamt für Straßenbau und Verkehr mit.  Die Planungsrandbedingungen für den vorgesehenen Ausbau der S 49 einschließlich der Stützwände und der Kreuzung mit der K 8308 sind jedoch schwierig und werden auch die Durchführung eines zeitaufwendigen Planfeststellungsverfahrens erfordern. Insofern müssen sich die Nutzer der S 49 auf eine längere Verkehrsraumeinschränkung einstellen, was zweifelsfrei zusätzliche Belastungen für die Betroffenen darstellt. Unabhängig davon, dass nach § 14 SächsStrG  kein Rechtsanspruch auf die Nutzung einer bestimmten Straße besteht, bitten wir um Verständnis für die erforderlichen Maßnahmen für die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit.