Grimma: Parkkontrollen auch bei verschneiten Fahrzeugen

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Foto: Sรถren Mรผller

Grimma. Am vergangenen Montag kam erneut Unmut รผber die Parkkontrollen in Grimmas Altstadt auf, weil Mitarbeiter des Ordnungsamtes an Fahrzeugscheiben Schnee entfernt hatten um die Parkscheiben bzw. Parkberechtigungen zu รผberprรผfen. Ist das rechtens?

Wie bereits vor gut einer Woche berichtet, geht das Ordnungsamt rigoros gegen Parksรผnder vor und kontrolliert gerade den Altstadtbereich entsprechend hรคufig. Wie Ernst das Ordnungsamt diese Kontrollen mittlerweile nimmt, zeigte sich am Montag: Durch mehrere Zentimeter Neuschnee und entsprechenden Verkehrsverhรคltnissen hatten mutmaรŸlich hauptsรคchlich Anwohner auf das Fahrzeug verzichtet und Diese in der Innenstadt stehen gelassen.

Wรคhrend in anderen Stรคdten, wie beispielsweise in der Stadt Leipzig „aus haftungsrechtlichen Grรผnden“ Fahrzeugscheiben durch das Ordnungsamt nicht von Schnee oder ggf. Eis befreit werden, wurden in Grimma Montagvormittag teilweise Scheiben fรผr einen Blick ins Innere frei gemacht. Am Nachmittag wurde entsprechend nachkontrolliert, sodass es Anwohner gab die auf 40โ‚ฌ BuรŸgeld gekommen waren. Das sorgte nicht nur fรผr eine ungenehme รœberrraschung sondern fรผr erneuten Unmut vorallem bei Anwohnern der Innenstadt.

Auf Anfrage bei der Stadt Grimma, wurde versichert, dass man auch bei den winterlichen Wetterverhรคltnissen fรผr Ordnung sorgen mรผsse. Dauer- und Falschparker sind nach wie vor Ein ร„rgernis. Gerade Winterdienst und Rettungskrรคfte mรผssen uneingeschrรคnkt durch kommen. Ein Haftungsrisiko weil Schnee mit einem Handschuh zur Seite geschoben werde um wenigstens zu schauen ob eine Parkuhr hinterlegt wurde, sehe die Stadt nicht.

Dem folgt auch Frank Linke, Verkehrsrechtsanwalt der Kanzlei Dr. Flotho & Linke in Grimma. „Grundsรคtzlich gilt, dass die Parkuhr โ€žam oder im Fahrzeug von auรŸen gut lesbar ange-
bracht sein mussโ€œ. Soweit der ยง13 Absatz 1 Satz 1 StVO. Es ist also zunรคchst die Pflicht des Fahrzeugfรผhrers die Parkscheibe so zu platzieren, dass diese von auรŸen gut sichtbar ist. Fรคllt dann wรคhrend der zulรคssigen Parkdauer Schnee, so ist der Fahrzeugfรผhrer nicht verpflichtet, zu kontrollieren, ob die Parkuhr jederzeit von auรŸen sichtbar ist. Er muss also nicht aller 10 Minuten das Fahrzeug vom Schnee befreien. Entscheidend ist, dass die Parkuhr ordnungsgemรครŸ eingelegt und die zulรคssige Parkdauer nicht รผberschritten wurde.„, so der Rechtsanwalt. Sollte dennoch ein Knรถllchen am Fahrzeug hรคngen, dann sollte man dies demnach dokumentieren. Es empfehle sich hier die zugeschneite Scheibe und die darunter befindlichen Parkscheibe zu dokumentieren/fotografieren.

Darf das Ordnungsamt die Scheibe vom Schnee befreien und nach einer eingeleg-
ten Parkuhr suchen? „Ein Verbot, dass die Vollzugsbediensteten den Schnee von der Windschutzscheibe wischen, gibt es nicht. Das Risiko, dadurch Schรคden zu verursachen, ist sicherlich sehr gering. Mit einem Eiskratzer wird dabei nicht gearbeitet werden. Sollten dabei aber tatsรคchlich Schรคden am Fahrzeug verursacht werden, so trifft die Behรถrde, wie jeden anderen auch, eine entsprechende Haftung.“

Viel interessanter fรผr den Verkehrsrechtsexperten ist in diesem Zusammenhang noch Folgendes: „Fรผr die Innenstadt Grimmas gilt ein sogenannten Zonenparkverbot. Parken ist nur in gekennzeichneten Flรคchen erlaubt. Es gibt dann noch Unterscheidungen fรผr Anwohner und andere Parkflรคchen mit einer zulรคssigen Parkzeit von zwei Stunden. Wenn aber Schnee liegt – wie am Montagmorgen – sind die gekennzeichneten Flรคchen gar nicht zu erkennen, da sie mit Schnee bedeckt sind.“ย  Grundsรคtzlich gelte bei Verkehrszeichen und StraรŸenmarkierungen der sogenannte Sichtbarkeitsgrundsatz. „Mit Schnee bedeckte Markierungen entfalten somit keine Rechtswirkung. Dies wรผrde bei strenger Auslegung wohl bedeuten, dass dort wo keine Markierungen erkennbar sind, auch nicht geparkt werden dรผrfte.“ Ein Freibrief fรผr โ€žkostenloses Parkenโ€œ ist Schnee und Eis nicht, gerade fรผr Anwohner die in der Regel die Markierungen kennen dรผrften. Das Parken in nicht gekennzeichneten Parkflรคchen kann das Ordnungsamt bei Behinderung und รผber drei Stunden Standzeit auch mit bis zu 30 โ‚ฌ abstrafen. Im Zweifel รผber die RechtmรครŸigkeit solltee man ohnehin Strafzettel von einem Anwalt fรผr Verkehrsrecht prรผfen lassen.