Landkreis Leipzig. Nach dem Beschluss des neuen Infektionsschutzgesetztes und dessen Inkrafttreten , mรผssen voraussichtlich bereits am kommenden Montag (26.04.2021) in weiten Teilen Sachsens Schulen und Kindertageseinrichtungen wieder schlieรen.Was gilt jetzt fรผr den Landkreis Leipzig?
Schulen im Landkreis Leipzig sind hier von (noch) nicht betroffen. Die wichtigsten Fragen und Antworten im รberblick:
Den Betrieb der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung (Kinderkrippe, Kindergarten, Hort und Kindertagespflegestellen sowie heilpรคdagogische Kindertageseinrichtungen) ab Montag, dem 26. April 2021, hat der Bundesgesetzgeber nach festen Inzidenzwerten im jeweiligen Landkreis und der Kreisfreien Stadt geregelt. Damit bestehen fรผr die Bundeslรคnder keine Spielrรคume mehr, auf lokale Hotspots oder besonderes Infektionsgeschehen vor Ort zu reagieren.
Regeln fรผr Schulen
Grundsรคtzlich gilt fรผr den Schulbetrieb: Ab einer Inzidenz von รผber 100 ist Wechselunterricht vorgeschrieben, ab einem Wert von รผber 165 ist nur noch Distanzunterricht erlaubt.
Im Einzelnen gilt:
โ Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von รผber 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen ist zwingend Wechselunterricht ab dem รผbernรคchsten Tag durchzufรผhren. Dies gilt fรผr alle Schularten, also auch die Grundschulen. Eine Notbetreuung wird in den Grundschulen angeboten.
โ Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von รผber 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen ist Prรคsenzunterricht ab dem รผbernรคchsten Tag untersagt. Schรผlerinnen und Schรผler verbringen ihre Lernzeit zu Hause im Distanzunterricht. Ausnahmen gibt es fรผr die Schรผlerinnen und Schรผler an den Fรถrderschulen und in den Abschlussklassen. Sie kรถnnen ihre Schulen weiterhin besuchen.
โ Die jeweiligen Regelungen treten am รผbernรคchsten Tag auรer Kraft, wenn der Inzidenzwert an fรผnf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten ist.
Diese vom Bund festgelegten Schwellenwerte entscheiden bis zum 30. Juni 2021 darรผber, in welcher Weise Schule und Unterricht stattfinden kรถnnen.
Was sind Abschlussklassen?
Schรผlerinnen und Schรผler der Abschlussklassen kรถnnen die Schulen auch oberhalb einer Inzidenz von 165 im Wechselmodell besuchen. Als Abschlussklassen und Abschlussjahrgรคnge gelten neben der Klassenstufe vier der Grundschule die jeweiligen Abschlussklassen und Abschlussjahrgรคnge der
- Oberschulen,
- Gymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12),
- Berufsschulen (einschlieรlich Abschlussklassen im Berufsgrundbildungsjahr und Berufsvorbereitungsjahr sowie Vorabschlussklassen, deren Schรผlerinnen und Schรผler im Schuljahr 2020/2021 am ersten Teil einer in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgefรผhrten Abschlussprรผfung teilnehmen),
- Berufsfachschulen (einschlieรlich Vorabschlussklassen der Berufsfachschule fรผr anerkannte Ausbildungsberufe),
- Fachschulen,
- Fachoberoberschulen,
- Berufliche Gymnasien (Jahrgangsstufen 12 und 13),
- Abendoberschulen,
- Abendgymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12),
- Kollegs (Jahrgangsstufen 11 und 12)
- Fรถrderschulen, die nach den Lehrplรคnen fรผr die Oberschule unterrichtet werden,
- Fรถrderschulen mit dem Fรถrderschwerpunkt Lernen,
- Studienreferendare im Vorbereitungsdienst an den Lehrerausbildungsstรคtten.
Notbetreuung ist mรถglich
Bei geschlossenen Einrichtungen wird fรผr Kinder bestimmter Personen und Berufsgruppen in den Grundschulen eine Notbetreuung eingerichtet. รber die jeweilige Aufnahme in die Notbetreuung wird vor Ort entschieden.
Die in den Grundschulen bereits vorliegenden Formulare zur Anspruchsberechtigung behalten ihre Gรผltigkeit unter der Voraussetzung, dass weiterhin die Angaben korrekt sind.
An Fรถrderschulen ist aufgrund der kleinen Klassengrรถรen in der Regel kein Wechselunterricht und damit auch keine Notbetreuung erforderlich, sondern es kann auch bei einer Inzidenz รผber 165 grundsรคtzlich kontinuierlicher Unterricht angeboten werden.
Regeln fรผr Kindertageseinrichtungen
Die rechtlichen Vorgaben des Bundesgesetzes untersagen fรผr Einrichtungen der Kindertagesbetreuung รผber einer Inzidenz รผber 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen ab dem รผbernรคchsten Tag den Betrieb. Eine Notbetreuung kann eingerichtet werden. Die in den Einrichtungen bereits vorliegenden Formulare zur Anspruchsberechtigung behalten ihre Gรผltigkeit unter der Voraussetzung, dass weiterhin die Angaben korrekt sind.
Bei einer Inzidenz unter 165 kรถnnen Kinderkrippen und Kindergรคrten, einschlieรlich heilpรคdagogische Kindertageseinrichtungen im eingeschrรคnkten Regelbetrieb mit festen Gruppen und Bezugspersonen geรถffnet bleiben. Gleiches gilt auch fรผr die Horte. In den Kindertagespflegestellen findet Regelbetrieb statt.
Regeln speziell fรผr Horte
Die Hortbetreuung findet bis zu einer Inzidenz bis 165 als eingeschrรคnkter Regelbetrieb statt. Das Angebot besteht fรผr alle Kinder mit einem Hortvertrag, unabhรคngig vom Wechselmodell und der Notbetreuung. Fรผr Kinder, die den Hort besuchen, jedoch nicht an der Testung im Rahmens des Unterrichts oder der Notbetreuung teilnehmen, werden die die erforderlichen Testkits durch die Schulen an den Hort gegeben.
Werden Elternbeitrรคge erstattet?
Laut Landkreis Leipzig: Ja. Wer die Notbetreuung nicht in Anspruch nimmt, dem werden die Elternbeitrรคge erstattet.
Fรผr wen besteht Testpflicht?
Schรผlerinnen und Schรผler, Hortkinder und Lehrkrรคfte sowie Erzieherinnen und Erzieher mรผssen sich fรผr den Besuch der Schule oder Kita zweimal pro Woche testen lassen. Alle weiteren bekannten Schutz- und Hygienemaรnahmen an Schulen und Kitas gelten fort.
Die Informatationen hat der Landkreis Leipzig auf seiner Homepage zusammengefasst.