Zulässiges Umfeld für Sport und Bewegung konkretisiert

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Symbolbild/pixabay

Sachsen. In seinem Beschluss vom 07.04.2020 hat das OVG Bautzen die sächsische Corona-Schutzverordnung in mehreren Punkten konkretisiert. U.a. ging es um die Erlaubnis von Sport und Bewegung als triftigen Grund, die Wohnung zu verlassen.

Sport und Bewegung sind in einem Umfeld bis etwa 10 – 15 km des Wohnbereichs zulässig. Das OVG orientierte in seiner Entscheidung an dem räumlichen Bereich, der typischerweise zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu erreichen sind. Unzulässig sind daher Ausflüge in die Umgebung, wenn das Ziel der Aktivität typischerweise nur mit dem Kraftfahrzeug oder dem überörtlichen ÖPNV (Zug, S-Bahn) erreicht werden kann. Diese Fortbewegungsmittel können innerhalb der Grenzen der Wohngemeinde genutzt werden. Sport und Bewegung sind auch außerhalb des Wohnortsgrenzen zulässig, wenn diese im Umfeld von etwa 10 bis 15 Kilometern der Wohnung entfernt stattfinden, also ggf. auch zu Fuß oder mit dem Fahrrad – erreicht werden könnten.

Sport und Bewegung im Freien dürfen nur „im Ausnahmefall“ mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person betrieben werden. Nach dem Sinn und Zweck ist damit die Begleitung von Personen gemeint, die aufgrund körperlicher oder sonstiger Gebrechen oder Behinderungen nicht in der Lage ist, Sport und Bewegung im Freien alleine durchzuführen, sowie die Begleitung von Personen, die (etwa weil alleinstehend, oder -lebend) ein nachvollziehbares Bedürfnis geltend machen können, zur Vermeidung einer mit dem Kontaktverbot einhergehenden sozialen Isolierung oder aus Gründen der psychischen Gesundheit mit einer anderen Person des Vertrauens zusammenzutreffen. Dies gilt jedoch jeweils nur, solange die Aktivitäten unter Beachtung des Mindestabstands von 1,5 Metern ausgeübt werden.