Winterdienst im Landkreis Leipzig vorbereitet

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Foto: Landratsamt Landkreis Leipzig

Landkreis Leipzig. Etwa 1.200 Kilometer an Bundes- , Staats- und Kreisstraßen hat der Landkreis Leipzig im Winter zu betreuen. Hinzu kommen noch viele Geh- und Radwege außerorts zur Unterhaltung dazu. Auf diese Aufgabe bereiten sich die Straßenmeistereien in Borna, Grossbothen, Wurzen sowie Zwenkau schon seit den Sommermonaten intensiv vor.

Volle Salzlager
Alle Straßenmeistereien verfügen Salzlagerhallen, so dass insgesamt rund 5.000 t eingelagert werden können. Um Lieferengpässe beim Auftausalz besser ausgleichen zu können, hat der Landkreis eine weitere Lagerhalle mit einem Fassungsvermögen von ca. 2.800 t angemietet. Aktuell sind die Salzhallen rund 7.240 t Salz gefüllt. Weitere 160 t Salz werden als Sole in entsprechenden Siloaufbereitungsanlagen gelagert. Wird während der Wintersaison 2024 – 2025 mehr benötigt, können im Spätbezug noch ca. 1.725 t Auftausalz angeliefert werden. Der Vorrat dürfte – ein durchschnittlicher Wetterverlauf vorausgesetzt – die Winterperiode abdecken.

Die Streugeräte arbeiten nach dem Feuchtsalzprinzip, da sich mit dieser Technologie das Salz wirkungsvoll einsetzen lässt und die Verwehungsverluste gering gehalten werden. Der effektive Einsatz geschieht auch im Blick auf den Umwelt- und Gewässerschutz.

Flotte kann durch Fuhrunternehmen ergänzt werden
An eigener Technik verfügt der Landkreis Leipzig über acht LKWs, acht Unimogs sowie vier Multicars. Ergänzt wird diese Flotte durch Fuhrunternehmen, die vertraglich für den Winterdienst gebunden wurden. Falls erforderlich können so weitere 19 LKWs sowie zwei Traktoren abgerufen werden. Drei Schneeschleudern, eine Schneefräse, 44 Seitenräumer sowie 40 Streugeräte mit der die Geräteträger ausgerüstet werden können, ergänzen das Sortiment. Die gesamte Technik wurde in den Sommermonaten überholt und teilweise auch ersetzt. Im November wurden ca. 45 km Schneezäune an besonders von Schneeverwehungen bedrohten Straßenabschnitten, wie dies in Einschnitten oder an Hanglagen der Fall ist, aufgestellt.

Räumung nach Dringlichkeit
Geplant wird der Winterdienst anhand unterschiedlicher Dringlichkeitsstufen, die sich an der Verkehrsbelastung orientieren. Für Straßen in der Dringlichkeitsstufe A sollte die Befahrbarkeit bis 6.00 Uhr werktags und sonntags sowie feiertags gegen 8.00 Uhr gegeben sein. Die Straßenabschnitte mit den Dringlichkeitsstufen B und C sollten werktags ab 8.00 Uhr und sonntags bzw. feiertags ab 10.00 Uhr befahrbar sein. Für einen kompletten Umlauf, das heißt, um das gesamte Straßennetz des Landkreises Leipzig einmal komplett zu bedienen, werden mindestens 3,5 Stunden benötigt. Abhängig von den Wetterverhältnissen arbeiten die Straßenmeistereien operativ in entsprechenden Schichtdiensten. Detaillierte Wetterberichte und Wetterwarnungen gehen direkt an die Straßenmeisterei. Diese Vereinbarung mit dem Deutschen Wetterdienst hilft, Mensch und Technik optimal einzusetzen.

Kein Recht auf schwarze Straßen
Auch wenn die Straßenmeistereien des Landkreises gut auf den Winterdienst vorbereitet sind: Es besteht keine Verpflichtung, alle Straßen überall und jederzeit von Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen. Dies wäre technisch weder mit einem vertretbaren Aufwand möglich noch leistbar. Aus der Verkehrssicherungspflicht hat die Rechtsprechung aber eine Streupflicht für ,,besonders gefährliche Stellen“ der Straße entwickelt. Gemeint sind solche Straßenstellen, die wegen ihrer besonderen Anlage oder bestimmter Zustände nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. Die sich daraus ergebende Streupflicht besteht grundsätzlich erst nach Eintritt der Gefahrenlage.

Die rechtlichen Grundlagen zur Durchführung des Winterdienstes sind in § 3 Absatz 3 des Bundesfernstraßengesetzes sowie im § 9 Absatz 2 Sächsisches Straßengesetz zu finden. Darin heißt es: ,,Die Träger der Straßenbaulast sollen nach besten Kräften die Straßen von Schnee räumen und bei Schnee- und Eisglätte streuen“. Innerhalb geschlossener Ortschaften jedoch obliegt der Winterdienst auf den Gehwegbereichen sowie den öffentlichen Straßen den Gemeinden siehe § 51 Absatz 3 und Absatz 4 Sächsisches Straßengesetz.