Sachsen: Landeseigenen Corona-Regelungen und Isolationspflicht entfallen

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Sachsen. Ab dem 3. Februar 2023 gibt es in Sachsen keine landeseigenen Corona-SchutzmaรŸnahmen mehr.

Die Isolationspflicht fรผr fortan oder bislang Corona-positiv getestete Menschen wird ebenso wie die verbliebenen sรคchsischen Masken- und Testpflichten aufgehoben. Darauf hat sich das Kabinett in seiner heutigen Sitzung verstรคndigt.

Gesundheitsministerin Petra Kรถpping: „Ich bin sehr froh, dass sich das Infektionsgeschehen abgeschwรคcht hat. Alle Corona-Indikatoren zeichnen ein positives Bild. Das Gesundheitssystem ist durch Corona nicht รผberlastet. Das aber ist unser Kriterium. Somit ist es geboten, die letzten verbliebenen staatlichen Corona-MaรŸgaben wie in anderen Bundeslรคndern auch zu streichen. Wir haben dieses Vorgehen eng mit unseren Expertinnen und Experten im Gesundheitsstab abgestimmt. Es kommt nun aber noch stรคrker auf die Eigenverantwortung und Rรผcksichtnahme jedes Einzelnen an. Wer krank ist, bleibt zu Hause. Das sollte eine Selbstverstรคndlichkeit sein. Wir empfehlen, dass sich Infizierte unabhรคngig von Symptomen freiwillig isolieren, idealerweise soweit mรถglich im Home-Office arbeiten und unnรถtige Kontakte vermeiden. Auch das Tragen einer Maske gehรถrt bei Kontakt mit anderen Personen unbedingt dazu. Ich bin zuversichtlich, dass die Sรคchsinnen und Sachsen diese selbstverstรคndlichen Empfehlungen beachten.“

Zum 3. Februar fallen neben der Isolationspflicht auch die vom Freistaat vorgegebenen Masken- und Testpflichten in Gemeinschaftseinrichtungen fรผr Geflรผchtete und Obdachlose, Frauen-, Kinder- und Mรคnnerschutzeinrichtungen sowie im MaรŸregelvollzug weg. Es wird jedoch das Tragen von Masken im ร–PNV und in รถffentlich zugรคnglichen Innenrรคumen empfohlen, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann.

Die bundesweit einheitlich geregelten Masken- und Testpflichten gelten dagegen weiterhin:
* Fรผr den Zutritt zu Krankenhรคusern und Pflegeeinrichtungen gilt eine FFP2-Maskenpflicht und eine Testnachweispflicht.
* Fรผr Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken etc. ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.
* Noch bis 2. Februar gilt im รถffentlichen Personenfernverkehr eine FFP2-Maskenpflicht.

Die geรคnderte Sรคchsische Corona-Schutz-Verordnung gilt vom 3. Februar bis 7. April 2023 und enthรคlt eine Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie Ausnahmen von der Testpflicht des Bundes. Dazu gehรถrt auch weiterhin zum Beispiel die Befreiung von der Testpflicht in Pflegeeinrichtungen und Krankenhรคusern fรผr Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.