Sachsen. Nach zwei Jahren Corona-Pause gibt es in diesem Jahr wieder ein Farbenspiel in der „Nacht der Nächte“. Damit die Silvesternacht stimmungsvoll und unfallfrei verläuft, appelliert Sachsens Wirtschafts- und Arbeitsminister Martin Dulig zu einem vorsichtigen Umgang mit Raketen und Böllern.
„Feuerwerk ist Sprengstoff – daran sollte man stets denken. Eltern sollten vor allem auf die Sicherheit ihrer Kinder achten. Befolgen Sie bitte alle Warnhinweise, damit alle Sachsen gesund und unfallfrei ins neue Jahr starten können und auch die Einsatzkräfte in den Krankenhäusern, beim Rettungsdienst, der Polizei und Feuerwehr einen ruhigen und friedlichen Jahreswechsel erleben können.“
Morgen startet auch in Sachsen der Verkauf von Feuerwerk. Während kleinere »Knaller« und Wunderkerzen der Kategorie »F1« ganzjährig ab einem Alter von 12 Jahren erworben werden können, ist Feuerwerk der Kategorie »F2« nur von Erwachsenen (ab 18 Jahren) an den letzten drei Werktagen des Jahres käuflich zu erwerben. Andere Feuerwerksgegenstände dürfen ausschließlich nur mit behördlicher Erlaubnis erworben werden.
Bei der privaten Aufbewahrung der handelsüblichen Raketen, Böller und anderer Feuerwerkskörper, dürfen in Gebäuden mit Wohnraum nicht mehr als 10 Kilogramm Nettoexplosivstoffmasse (NEM) gelagert werden. Die NEM ist auf dem Feuerwerkskörper angegeben. Beim Erwerb sollte auf die richtige Beschriftung geachtet werden. In der EU zugelassenes Feuerwerk ist mit einem CE-Kennzeichen und einer vierstelligen Nummer sowie einer Registriernummer versehen. Die Hinweise und die Anleitung müssen in deutscher Sprache verfasst sein. Minister Dulig: »Wer nicht geprüfte Feuerwerkskörper verwendet, gefährdet nicht nur die Gesundheit und das Leben anderer, sondern vor allem sich selbst.«
Unbedingt ist der Mindestabstand beim Abbrennen zu beachten. So ist bei Feuerwerksbatterien und Silvesterraketen häufig ein Mindestsicherheitsabstand von 8 Metern vorgeschrieben. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Altenheimen und ähnlichen Einrichtungen sowie in der Nähe von besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten.
Generell dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie »F2« nur am 31. Dezember und 1. Januar verwendet werden. Der Verkauf dieser Feuerwerkskörper darf nur innerhalb von Verkaufsräumen und nicht an offenen Ständen im Straßenverkauf oder von Fahrzeugen erfolgen und muss von fachkundigem Verkaufspersonal beaufsichtigt werden. Verkäufer sind zudem verpflichtet, die zulässigen Höchstmengen im Lager und am Verkaufsstand zu beachten.
Im Ausland oder im Internet erworbenes Feuerwerk kann in Deutschland zu einer Strafanzeige führen. Eindringlich wird vor selbstgebauten Feuerwerkskörpern gewarnt! Die Produkte enthalten explosionsgefährliche Stoffe, die bei unsachgemäßem Umgang zu schweren Verletzungen führen können.
Die Landesdirektion Sachsen wird auch dieses Jahr wieder die Einhaltung der Vorschriften zum Verkauf von Feuerwerk kontrollieren, um den Schutz der Verbraucher sicherzustellen. Generell gilt: Wer Feuerwerk verkauft, hat dies in Sachsen der Landesdirektion Sachsen anzuzeigen.