Bund unterstützt sächsische Unternehmen und Soloselbstständige auch in der vierten Pandemie-Welle

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Sachsen. Auch Händler auf Weihnachtsmärkten können Überbrückungshilfe III Plus beantragen – Abschreibung auf verderbliche Ware und Saisonware – Hilfen bis 2022 verlängert

Der Bund hat die bewährten Corona-Wirtschaftshilfen bis ins Jahr 2022 verlängert. Davon profitieren auch sächsische Unternehmen und Soloselbstständige, die von den Maßnahmen der bis 12. Dezember 2021 geltenden Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung betroffen sind – etwa Händler auf Weihnachtsmärkten.

Wie das Bundeswirtschaftsministerium heute mitteilte, wird das aktuell geltende Instrument der Überbrückungshilfe III Plus als Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt. Ebenso wird die aktuell geltende Neustarthilfe Plus für Selbstständige für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgesetzt. Für Weihnachtsmärkte, die aktuell besonders betroffen sind, werden erweiterte Möglichkeiten im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV zur Verfügung gestellt.

Sachsens Wirtschaftsminister Martin Dulig: »In den Jahren 2020/21 wurden in Sachsen bislang insgesamt rund drei Milliarden Euro Corona-Hilfen, also Darlehen und Zuschüsse, an Unternehmen und Selbstständige ausgezahlt. Diese Hilfen haben sich als wirksame Instrumente erwiesen. Die fortlaufende Anpassung bzw. Ausweitung hat die jeweiligen Wirtschaftsbereiche stabilisiert und die Konjunktur stimuliert. Sachsen hat sich beim Bund für die Fortführung der Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus stark gemacht. Diese Verlängerung bis ins Frühjahr 2022 ist ein klares Signal: Der Bund und der Freistaat stehen auch in der aktuellen Situation an der Seite der Unternehmen und Soloselbstständigen. Und wir diskutieren natürlich mit dem Bund und auch in der eigenen Regierung über weiterführende Programme.«

Mit der Überbrückungshilfe III Plus unterstützt die Bundesregierung alle von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberufler bei der Deckung von betrieblichen Fixkosten ab einem Umsatzrückgang von 30 Prozent. Die Förderhöhe für das einzelne Unternehmen bemisst sich nach den Umsatzeinbrüchen der Fördermonate im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Jahr 2019. Kleine und Kleinstunternehmen sowie Soloselbstständige oder selbstständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen.

Bereits jetzt können Aussteller auf Weihnachtsmärkten die Überbrückungshilfe III Plus erhalten; für sie besonders relevant ist die Abschreibung auf verderbliche Ware und Saisonware. Hierbei geht es aber nicht um steuerliche Abschreibungen, die Gewinne und damit die Steuerlast im kommenden Jahr reduzieren. Vielmehr sind die Beträge Grundlage für die Berechnung der Überbrückungshilfe und werden im Rahmen der Fixkostenerstattung berücksichtigt. Gleichzeitig erleichtert der Bund im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV den Zugang zum Eigenkapitalzuschuss für Aussteller auf Weihnachtsmärkten. Künftig müssen sie nur für einen Monat einen relevanten Umsatzrückgang nachweisen.

Die Überbrückungshilfe muss über einen prüfenden Dritten (z. B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) beantragt werden. In den meisten Fällen erfolgt eine Auszahlung der Zuschüsse zügig. Bei Abschlagszahlungen ist der Prozess nochmal verkürzt. Diese können bei Erstantragstellung in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt werden (maximal 100.000 Euro pro Monat bzw. insgesamt bis zu 600.000 Euro.