Landkreis Leipzig ordnet AusgangsbeschrÀnkungen an

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Symbolbild/pixabay

Landkreis Leipzig.  Ab 03.12.2020 gelten verschÀrfte Regeln

Die sÀchsische Corona-Schutz-Verordnung vom 27. November 2020 ermöglicht es den Landkreisen entsprechend der Infektionslage vor Ort, verschÀrfende Maßnahmen zu treffen. Da sich die Belastung der medizinischen Einrichtungen spÃŒrbar verschÀrft, ordnet der Landkreis Leipzig ÃŒber eine AllgemeinverfÃŒgung die folgenden Regelungen an:

Es ist immer eine Mund-Nasenbedeckung unter freiem Himmel zu tragen in FußgÀngerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen sowie auf öffentlichen ParkplÀtzen und ParkplÀtzen vor Einkaufszentren, GeschÀften und LÀden, in ParkhÀusern, Parkgaragen, auf Parkdecks, auf Spiel- und SportplÀtzen und in öffentlich zugÀnglichen Parkanlagen. Ausgenommen sind die Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln und die sportliche BetÀtigung. Die bekannten Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung gelten weiter.

Die Abgabe alkoholischer GetrÀnke ist außerhalb von LÀden und GeschÀften und zudem auch der Alkoholkonsum im Bereich von FußgÀngerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen sowie auf öffentlichen ParkplÀtzen und ParkplÀtzen vor Einkaufszentren, GeschÀften und LÀden, in ParkhÀusern, Parkgaragen, auf Parkdecks, auf Spiel- und Sportplatzen und in öffentlich zugÀnglichen Parkanlagen untersagt.

AusgangsbeschrÀnkungen
Das Verlassen der hÀuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Zu den triftigen GrÌnden gehören:

  • Weg zur Schule, Arbeit, Kita, Arzt,
  • Einkaufen (innerhalb des eigenen Landkreises sowie des Nachbarlandkreises bzw. benachbarten Kreisfreien Stadt), Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen,
  • Besuche, soweit durch KontaktbeschrÀnkungen erlaubt,
  • UnterstÃŒtzung HilfsbedÃŒrftiger,
  • Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis (max. 25 Personen),
  • Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder GrundstÃŒckes unter Einhaltung der KontaktbeschrÀnkungen.
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weiteres siehe die AllgemeinverfÃŒgung. 
  • Einrichtungen der Erwachsenenbildung (mit Ausnahme von Onlineangeboten) sind zu schließen.

Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sind nur unter freiem Himmel und ausschließlich ortsgebunden mit einer Teilnehmerzahl von maximal 200 Personen zulÀssig.

Der Inzidenzwert auf 100.000 Einwohner ist bereits seit mehreren Wochen konstant auf hohem Niveau von ÃŒber 100 bis 150 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohnern. Regionale Schwerpunkte sind nicht mehr erkennbar. Die Entwicklung der Infektionszahlen zeigen weiterhin eine stark steigende Tendenz. Aus diesem Grund sind die in § 8 Abs. 2 SÀchsCoronaSchVO auf einer ersten Stufe vorgesehenen Maßnahmen nicht mehr ausreichend, um die steigenden Tendenz der Ausbreitung des Virus zu verhindern, zumal im gesamten Freistaat Sachsen derzeit eine nahezu flÀchendeckende Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohnern festzustellen ist. Daher hat der Landkreis Leipzig entschieden, bereits jetzt die Schutzmaßnahmen anzuordnen, die bei Überschreitung des Inzidenzwertes 200 nach § 8 Abs. 4 SÀchsCoronaSchVO verpflichtend anzuordnen wÀren. Die AllgemeinverfÃŒgung welche vorerst bis zum 28.12.2020 gÃŒltig ist gibts hier

Zudem gelten die Regelungen der Corona-Schutz-Verordnung vom 27. November 2020 Ansammlungen und ZusammenkÃŒnfte im öffentlichen und privaten Raum sind auf höchstens zwei HausstÀnde bis maximal fÃŒnf Personen zu begrenzen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezÀhlt. AnlÀsslich des Weihnachtsfestes sind ab 23. Dezember Treffen mit insgesamt zehn Personen aus dem Familien- und Freundeskreis zulÀssig. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nun auch in Arbeits- und BetriebsstÀtten außer am unmittelbaren Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern dort eingehalten werden kann. Die derzeit gÃŒltigen Vorgaben zur Schließung von Einrichtungen und Angeboten im Bereich Freizeit und Kultur bleiben bestehen. Musikschulen dÃŒrfen wieder fÃŒr den Einzelunterricht öffnen. In GeschÀften mit einer VerkaufsflÀche von bis zu 800 qm darf sich nicht mehr als ein Kunde pro 10 qm VerkaufsflÀche aufhalten. Bei GeschÀften mit mehr als 800 qm VerkaufsflÀche darf sich insgesamt auf einer FlÀche von 800 qm höchstens ein Kunde pro 10 qm VerkaufsflÀche aufhalten, auf der darÃŒber hinaus gehenden FlÀche höchstens ein Kunde pro 20 qm.
>>>AllgemeinverfÃŒgung auch hier<<<