Sachsen. Der Freistaat informierte heute รผber weitere Lockerungen
Im Freistaat Sachsen gelten die drei wesentlichen Grundlagen zur Verhinderung von Infektionen mit dem Corona-Virus auch kรผnftig weiter: Kontaktbeschrรคnkungen, Abstandsgebot von 1,50 zwischen Personen im รถffentlichen Raum sowie die Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung bei der Benutzung รถffentlicher Verkehrsmittel, von Reisebussen und regelmรครigen Fahrdiensten sowie im Einzelhandel. Darรผber verstรคndigte sich heute das Kabinett in seiner Befassung mit der kommenden Corona-Schutz-Verordnung. Diese wird weitere moderate Lockerungen enthalten.
So sind ab dem 30. Juni Familienfeiern auรerhalb des privaten Bereichs z.B. in Gaststรคtten mit bis zu 100 Personen zugelassen. รffnen dรผrfen zudem Musikclubs mit genehmigtem Hygienekonzept aber ohne Tanz.
Alle anderen Vorschriften der aktuell geltenden Corona-Schutz-Verordnung bleiben gรผltig. Das betrifft auch die Kontaktbeschrรคnkungen, wonach private Zusammenkรผnfte in der eigenen Wohnung ohne Begrenzung der Personenzahl zulรคssig sind. Zusammenkรผnfte und Ansammlungen im รถffentlichen Raum bleiben weiterhin nur allein und mit den Angehรถrigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners, mit Personen, fรผr die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit Angehรถrigen eines weiteren Hausstandes oder mit bis zu zehn weiteren Personen erlaubt.
Der Mindestabstand von 1,5 Metern gilt nicht in Kindertageseinrichtungen, in Schulen und bei schulischen Veranstaltungen. Der generelle Betrieb von Kitas und Schulen wird in einer separaten Allgemeinverfรผgung geregelt. Die Rechtsverordnung gilt vom 30. Juni 2020 bis einschlieรlich 17. Juli 2020.