Stadtverwaltung informiert über Steuern

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Foto: Stadt Grimma

Grimma. Zum Thema Steuern informiert die Stadtverwaltung:

Bei Wohngebäuden, für die durch das Finanzamt Grimma kein Einheitswert festgestellt worden ist, bemisst sich der Grundsteuerjahresbetrag für die Grundsteuer B in Form einer Ersatzbemessung nach der Wohn- oder Nutzfläche des Gebäudes. Die Grundsteuer wird dabei nach §§ 42 und 44 Grundsteuergesetz (GrStG) ermittelt und festgesetzt. Für die Ermittlung der Grundsteuer haben der Eigentümer oder der Verwalter des Objektes eine Grundsteueranmeldung bei der Stadt Grimma vorzulegen.

Haben sich seit der letzten Überprüfung Veränderungen (z.B. Modernisierungen, Veränderung der Wohn- oder Nutzfläche, Schaffung von Stellplätzen etc.) ergeben, so ist durch die Steuerpflichtigen eine neue Grundsteueranmeldung auszufüllen und bei der Stadt Grimma einzureichen. Diese Bauarbeiten müssen dabei bis zum 31.12.2016 abgeschlossen worden sein. Die ausgefüllten Formulare sind spätestens bis zum 20.02.2017 dem Steueramt der Stadt Grimma zuzusenden. Sollten seit der letzten Grundsteueranmeldung keine Veränderungen am Wohnobjekt erfolgt sein, so ist keine neue Grundsteueranmeldung erforderlich. Die Formulare dazu sind im Steueramt

der Stadt Grimma, Außenstelle Nerchau, Nerchauer Hauptstraße 18, oder in der Hauptverwaltung in Grimma, Markt 17 erhältlich. Für Rückfragen steht das Steueramt der Stadt Grimma unter den Telefonnummern: 03437/ 9858-311/ 318 oder 146 gern zur Verfügung.

Was Steuerpflichtige der Stadt Grimma noch wissen sollten

· Gewerbesteuer – Für die Gewerbesteuer haben die Steuerpflichtigen die Vorauszahlungsbescheide für das Jahr 2017 bereits erhalten oder sie erhalten sie in den nächsten Tagen.

· Hundesteuer – Für das Jahr 2017 werden keine Jahresbescheide für die Hundesteuer versendet. Es gilt der jeweils letzte Hundesteuerbescheid, den der Steuerpflichtige erhalten hat. Davon ausgenommen sind natürlich Neuanmeldungen und Abmeldungen von Hunden. Die im Jahr 2016 ausgegebenen Hundemarken (rund-grün) behalten ihre Gültigkeit bis 31.12.2018.

· Zweitwohnungssteuer – Es gilt grundsätzlich der letzte zugestellte Bescheid, den der Abgabepflichtige vorliegen hat. Die Steuerpflichtigen der Ortschaften der ehemaligen Gemeinden Nerchau, Thümmlitzwalde und Großbothen haben in der Regel bereits einen geänderten bzw. neuen Zweitwohnungssteuerbescheid erhalten. Es gibt Einzelfälle, die noch zu klären sind. Für die Orte der ehemaligen Stadt Mutzschen erhalten die Mieter oder Objekteigentümer einer Zweitwohnung in den nächsten Tagen einen Erklärungsvordruck zugesandt. Nach Rückgabe des ausgefüllten Erklärungsvordruckes erstellt das Steueramt der Stadt Grimma einen Zweitwohnungssteuerbescheid. Bereits gezahlte Zweitwohnungssteuerbeträge werden verrechnet. Für das Gebiet der Stadt Grimma mit den eingemeindeten Ortsteilen bis zum 31.12.2010 werden im Jahr 2017 die Erklärungsvordrucke verschickt. Bei Fragen können Sie sich gern an das Steueramt der Stadt Grimma Telefone: 03437-9858-132/ 311 wenden.

· Vergnügungssteuer – Die Aufsteller bzw. Betreiber von Spielautomaten werden darauf hingewiesen, den Auf- und Abbau bzw. Austausch von Spielautomaten und Geräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit innerhalb 14 Tagen dem Steueramt mitzuteilen. Die Meldung über die Einspielergebnisse hat quartalsweise zu erfolgen. Dabei sind die Zählausdrucke mit einzureichen. Diese erhalten die Vergnügungssteuerpflichtigen nach der Prüfung zurück.

Quelle: Stadt Grimma / PM