Coronahilfe für von Kurzarbeit betroffene Ausbildungsbetriebe – Zuschuss zu Ausbildungsvergütung

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Symbolbild/pixabay

Sachsen. Die von der Corona-Krise betroffenen Ausbildungsbetriebe in Sachsen werden mit einem Zuschuss zur Ausbildungsvergütung unterstützt.

Eine dementsprechende Förderrichtlinie des Arbeits- und Wirtschaftsministeriums wurde heute vom Kabinett verabschiedet. Es werden Ausbildungsbetriebe unterstützt, die von Kurzarbeit während der Corona-Krise betroffen sind und nicht mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

Der einmalige Zuschuss wird in Höhe des individuellen Ausbildungsentgeltes für sechs Wochen (1,5 Monate) bis zum Zeitpunkt des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld gewährt. Begünstigt werden Ausbildungsverhältnisse in Berufen nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. Handwerksordnung (HwO), für die Kurzarbeit bewilligt worden ist. Die Förderanträge können ab Montag, 27. April, bei den zuständigen Stellen (z.B. Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie) eingereicht werden und werden von dort nach Bestätigung des Ausbildungsverhältnisses an die Bewilligungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) zur Bearbeitung weitergeleitet.

»Wir wollen sowohl unsere Auszubildenden vor Entlassungen schützen, als auch Ausbildungsbetriebe unterstützen und diejenigen schnell von den Lohnkosten für ihre Azubis entlasten, die von Kurzarbeit betroffen sind«, erklärt Wirtschafts- und Arbeitsminister Martin Dulig. »Der Zuschuss wird vielen Unternehmen helfen, ihre Ausbildungsplätze in der aktuellen Krise zu sichern und Ausbildungsabbrüche zu verhindern. Der Fachkräftenachwuchs ist unsere wirtschaftliche Zukunft. Wir brauchen gut ausgebildete Menschen dringend, wenn unsere Wirtschaft nach der Corona-Krise wieder hochgefahren wird.«

Die Zuwendung wird für den Zeitraum gewährt, in dem für das zu fördernde Ausbildungsverhältnis kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit besteht. Der Zuschuss wird bewilligt, wenn der Auszubildende gegenüber seinem Ausbildungsbetrieb einen Anspruch auf Zahlung der Ausbildungsvergütung gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG für 6 Wochen (1,5 Monate) hat.

Verfahren: Zuständig für Beratung, Antragsannahme und Bewilligung von Maßnahmen nach dieser Richtlinie ist die Landesdirektion Sachsen (LDS).
Der Antrag ist ab kommenden Montag, 27. April, schriftlich nach den Vorgaben der Bewilligungsbehörde und unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Formulare über die zuständige Stelle bis spätestens 30.06.2020 bei der LDS einzureichen. Die zuständige Stelle hat das Ausbildungsverhältnis, für das die Förderung beantragt wird, zu bestätigen.
Der einfache Verwendungsnachweis ist zugelassen. Er besteht aus einem Nachweis über die Zahlung der Ausbildungsvergütung an den Auszubildenden und einer Erklärung über die zuletzt im Februar 2020 gezahlte reguläre Ausbildungsvergütung des Ausbildungsbetriebes an den Auszubildenden.