Winterdienst in Grimma – Das müsst ihr beachten

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Symbolbild/pixabay

Grimma. Diese Woche könnte es zumindest laut den Aussichten bis ins Tiefland Schnee geben, wenn auch nur von kurzer Dauer. Grimma ist für den Winter gerüstet.

Das 36-köpfige Team des kommunalen Bauhofes steht mit Schneepflügen, Traktoren, Streu- und Räumfahrzeugen in den Startlöchern, wenn es schneit, informiert die Stadtverwaltung auf ihrer Homepage. Der Fuhrpark umfasst rund 15 Fahrzeuge. Von 4 bis 20 Uhr ist die Einsatzbereitschaft gesichert. Der Bauhof Grimma verfügt über sieben Außenstellen in Mutzschen, Nerchau, Großbardau, Kaditzsch, Großbothen, Dürrweitzschen und Böhlen. Zusätzlich hat die Stadt Grimma zehn regionale Firmen gebunden, die parallel mit anpacken.

Über 650 Straßen, Plätze und Wege liegen im kommunalen Zuständigkeitsbereich. Bei Eis und Schnee auf den Gehwegen greifen auch Bürgerinnen und Bürger zum Schneeschieber. Für Anwohner gilt die Räum- und Streusatzung der Stadt Grimma. Darin steht: Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der
Ortsdurchfahrten die Gehwege und Überwege für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Bürgerinnen und Bürger sollten bestenfalls mit Split streuen.

Salz sollte nur in Ausnahmefällen wie zum Beispiel für Gefällstrecken, Treppen und Rampen zum Einsatz kommen. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht alle Straßen, insbesondere die Nebenstraßen, gleichzeitig und gleichberechtigt behandelt werden können und es vorübergehend zu Behinderungen kommen kann.

Fällt Schnee stellt sich die Frage, wer wo für den Winterdienst verantwortlich ist. Denn auch Anlieger haben Pflichten. In der Grimmaer Räum- und Streupflichtsatzung heißt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage obliegt es den Straßenanliegern, die Gehwege und Überwege (einschließlich der Ortsdurchfahrten) für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Anlieger (Eigentümer) ist, wer mit seinem Grundstück an den zu reinigenden Gehweg, kombinierten Geh- und Radweg oder direkt an die Fahrbahn angrenzt. Abwesenheit entbindet nicht von der Räum- und Streupflicht! Parkende Kraftfahrzeugte dürfen bei Schneefall den Räumdienst nicht behindern und sind auf den eigenen Grundstücken zu parken. Einläufe in Entwässerungsanlagen, Hydranten sowie die Verschlussdeckel der Versorgungsleitungen sind stets von Schnee und Eis freizuhalten, um „Stauwasser“ zu vermeiden. So hat es auch die Feuerwehr im Ernstfall leichter. Der Winterdienst auf den Fahrbahnen (öffentliche, kommunale Straßen) und öffentlichen Plätzen wird vom kommunalen Bauhof und beauftragten Unternehmen durchgeführt. Die Autobahn, Bundes-, Staats- und Kreisstraßen liegen im Zuständigkeitsbereich der Straßenmeistereien Wurzen (nördlich von Grimma) und Großbothen (südlich von Grimma).