Touristische Unterrichtungstafeln für die Lausitzer Karpfenteichregion

Symbolbild/pixabay

Sachsen. Die Lausitzer Karpfenteichregion erhält zwei Touristische Unterrichtungstafeln, die zukünftig an der A 4 in Fahrtrichtung Görlitz zwischen den Anschlussstellen Pulsnitz und Ohorn und an der A 4 in Fahrtrichtung Dresden zwischen den Anschlussstellen Görlitz und Kodersdorf zu einem Abstecher von der Autobahn einladen werden.

Die Lausitzer Karpfenteichregion ist eine Erholungsregion für Wanderer und Radfahrer. Teichwirte sind hier seit dem 13. Jahrhundert in der Oberlausitz aktiv. Der Zucht des Karpfens und der damit einhergehenden Bewirtschaftung ist es zu verdanken, dass in der Lausitz von Königswartha in Sachsen bis Peitz in Brandenburg eine besondere Kulturlandschaft und Tradition entstanden ist und erhalten wird. Ganzjährig wird zudem in der Dauerausstellung zur Teichwirtschaft im Biosphärenreservat-Zentrum „Haus der Tausend Teiche“ über die kulturgeschichtlichen Zusammenhänge im Siedlungsgebiet der Sorben informiert.

Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr hat heute die verkehrsrechtliche Anordnung zur Aufstellung der touristischen Unterrichtungstafeln erteilt. Im nächsten Schritt ist das Regionalmanagement des LEADER-Gebietes Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft als Antragsteller gefragt: Die Aufstellung kann vorgenommen werden, sobald die Schilder gefertigt sind.

Hintergrund: Im Freistaat Sachsen dürfen an Autobahnen zwischen zwei Anschlussstellen insgesamt bis zu vier touristische Hinweistafeln (je Richtung zwei) und damit doppelt so viele wie nach Bundesrecht allgemein vorgesehen aufgestellt werden. Für touristische Unterrichtungstafeln an Autobahnen (StVO Zeichen 386.3) gilt in Ergänzung der Bundesrichtlinien für die touristische Beschilderung (RtB) im Freistaat Sachsen Folgendes:
a) Touristische Unterrichtungstafeln dienen als Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele.
b) Vor Anschlussstellen dürfen bis zu vier touristische Unterrichtungstafeln stehen, wenn es die örtlichen und verkehrlichen Verhältnisse zulassen.
c) Zwischen den einzelnen Unterrichtungstafeln soll ein Mindestabstand von 250 Meter eingehalten werden.
d) Unterrichtungstafeln nach den oben genannten Maßgaben sind auch an autobahnähnlich ausgebauten Bundesstraßen möglich. Dies betrifft Straßen mit je zwei Fahrstreifen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Voraussetzung ist, dass es sich um einen längeren Streckenabschnitt (ab ca. 10 Kilometer) außerhalb geschlossener Ortschaften handelt.
Die Kosten der Schilder tragen die Antragsteller.