Späße zu Halloween bitte nicht übertreiben!

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Symbolbild/pixabay

Sachsen. Für die einen ist es der Reformationstag, für andere ist an diesem Tag der Abend vor Allerheiligen, umgangssprachlich auch Halloween genannt.

Der Brauch, dass zu Halloween Kinder als kleine Monster und Gespenster verkleidet von Tür zu Tür ziehen, kam urspünglich von Irland in die USA und von da zurück nach Europa. Wenn die kleinen Spukgestalten nach ihrem Spruch »Süßes oder Saures« nicht an die erhofften Leckereien kommen, muss man mit Zahnpasta an der Türklinke oder ähnlichem Schabernack rechnen. Allerdings werden die sogenannten Halloween-Streiche manchmal besonders von Jugendlichen und jungen Erwachsenen unverhältnismäßig übertrieben.

Seit mehreren Jahren gibt es ein Phänomen, bei dem sich Täter als Grusel- oder Horror-Clown maskieren und dann, mit Messern, Äxten oder Motorsägen bewaffnet, Passanten erschrecken oder bedrohen. In diesem Zusammenhang möchten wir Nachahmern dringend davon abraten, sich dem »Horror-Clown«-Trend anzuschließen, um in derartiger »Verkleidung« arglose Passanten zu erschrecken. Das ist kein Spaß mehr! Soweit der Horror-Clown mit dem Erschrecken seinem Gegenüber bewusst ein körperliches Unwohlsein zufügt – und das dürfte zumeist der Fall sein – kann eine strafbare Handlung vorliegen und der Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB) erfüllt sein. Auch der Versuch ist hier bereits strafbar.

Darüber hinaus können unüberlegte Halloween-Streiche auch schnell mal als Sachbeschädigung enden. Bei einer »Gemeinschädlichen Sachbeschädigung‘« droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Darunter fallen zum Beispiel Vandalismus an Parkbänken oder das Demolieren von Haltestellenhäuschen.

Wenn Nachbars Auto durch einen Streich lädiert wird oder jemand erleidet durch einen übertriebenen »Scherz« einen gesundheitlichen Schaden, kann der Verursacher auch zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Hierbei können unter Umständen nicht unerhebliche Schmerzensgeld- oder Schadensersatzforderungen auf den Täter zukommen.

Wir wollen niemandem das Halloweenfest vermiesen und wir wissen natürlich auch, dass Verkleidungen, kleine Streiche und Halloween-Partys bei Kindern wie auch bei Erwachsenen sehr beliebt sind. Das soll auch so bleiben!

Hinweise Ihrer Polizei:
• Sind Sie Zeuge oder Opfer einer Sachbeschädigung geworden, melden Sie sich bei der Polizei und zeigen Sie den Vorfall an.
• Wenn Sie einen sogenannten Gruselclown treffen, zeigen Sie keine Angst und lassen Sie sich nicht provozieren. Fordern Sie den Clown deutlich auf wegzugehen. Melden Sie den Vorfall der Polizei!
• Passanten, die von einem Horrorclown direkt bedroht oder angegriffen werden, dürfen sich im Rahmen des gesetzlichen Notwehrrechts gegen den Clown grundsätzlich angemessen wehren.
• Klären Sie Ihre Kinder darüber auf, was lustig ist und wo die Grenzen eines Scherzes liegen! Sich als Horrorclown zu verkleiden und andere Menschen zu erschrecken oder die Sachen anderer Leute kaputt zu machen oder zu beschädigen, ist alles andere als ein harmloser Freizeitspaß.