Zum neuen Jahr verändern sich verschiedene steuerliche Regelungen.
Arbeitnehmer und Familien werden dadurch entlastet. Zum einen steigt der Grundfreibetrag von 9.000 Euro auf 9.168 Euro. Zum anderen wird die inflationsbedingte kalte Progression für alle Steuerzahler ausgeglichen.
Die Freibeträge für Kinder steigen für das Jahr 2019 um 192 Euro auf 7.620 Euro. Eltern erhalten zudem ab Juli 2019 für jedes Kind 10 Euro mehr Kindergeld. Der Höchstbetrag für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an andere unterhaltsberechtigte Personen erhöht sich – wie der Grundfreibetrag – auf 9.168 Euro.
Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Elektro- oder extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug als Dienstwagen, so profitiert der Arbeitnehmer durch eine Ermäßigung bei der Dienstwagenbesteuerung. Die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung solcher Fahrzeuge wird halbiert. Anstelle von einem Prozent wird nur 0,5 Prozent des Listenpreises pro Monat als Arbeitslohn angesetzt. Die Änderung gilt für Dienstwagen, die der Arbeitgeber zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 anschafft.
Das umweltfreundliche Engagement wird auch insoweit anerkannt, als die private Nutzung eines (Elektro-)Fahrrads ab 2019 steuerfrei bleibt, wenn es der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn – also nicht im Wege einer Barlohnumwandlung – zur Nutzung überlässt.
Auch für Arbeitnehmer, die öffentliche Verkehrsmittel für den Arbeitsweg nutzen und vom Arbeitgeber dafür Zuschüsse erhalten, gibt es eine Vergünstigung: Ab dem 1. Januar 2019 sind Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im öffentlichen Linienverkehr, die der Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhält, steuerfrei. Sie werden allerdings auf die Entfernungspauschale angerechnet, damit kein übermäßiger Vorteil gegenüber den Arbeitnehmern eintritt, die solche Aufwendungen selbst tragen. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber für die Fahrten ein sog. Job-Ticket zusätzlich zur Verfügung stellt. Der Zuschuss oder das Ticket dürfen ohne steuerliche Folgen übrigens auch zur privaten Nutzung im öffentlichen Personennahverkehr gewährt werden.
Künftig haben alle Bürgerinnen und Bürger mehr Zeit für die Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung: Für die Einkommensteuererklärung 2018 endet die gesetzliche Abgabefrist nicht wie in der Vergangenheit am 31. Mai, sondern erst am 31. Juli 2019. Wird ein Steuerberater mit der Erstellung beauftragt, muss die Steuererklärung 2018 sogar erst bis zum 29. Februar 2020 beim Finanzamt eingereicht werden.
Der Steuererklärung 2018 brauchen – wie im Vorjahr – grundsätzlich keine Belege beigefügt werden. Rechnungen, Spendenquittungen oder Steuerbescheinigungen bleiben zwar weiterhin Voraussetzung für Steuerermäßigungen. Die Finanzämter fordern Nachweise jedoch nur bei Bedarf an. Die Bürgerinnen und Bürger sollten die Belege deshalb sorgfältig aufbewahren.
Auch im Bereich des Internethandels gibt es Neuerungen:
Mit dem „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ hat der Gesetzgeber dem Umsatzsteuerbetrug im Internethandel den Kampf angesagt. Denn durch Umsatzsteuerbetrug entgehen dem Staat nicht nur erhebliche Einnahmen, es kommt auch zu gravierenden Wettbewerbsnachteilen für steuerehrliche Unternehmen. Die Betreiber von elektronischen Marktplätzen werden nun stärker in die Pflicht genommen: Sie müssen sich künftig die steuerliche Erfassung der Händler, die den elektronischen Marktplatz nutzen, nachweisen lassen. Zudem können die Betreiber, wenn Händler die Umsatzsteuer nicht abführen, in Haftung genommen werden.
Bei allgemeinen Fragen zu den gesetzlichen Änderungen gibt das Info-Telefon der sächsischen Finanzämter Auskunft. Es ist von Montag bis Donnerstag von 8 bis 17 Uhr und am Freitag von 8 bis 12 Uhr unter der Rufnummer 0351 / 7999 7888 erreichbar (es gilt der Tarif für Anrufe in das deutsche Festnetz).