Seit einigen Tagen kursiert ein sogenannter AGB-Widerspruch durch Facebook der rein rechlich gesehen ohne Wirkung ist.
Seit Jahren kündigt Facebook Änderungen ihrer AGB in der Vorweihnachtszeit an und passt diese stetig an. Auch 2015 wurde wieder etwas geändert. Aktuell aber posten und teilen Tausende Facebook-Nutzer einen vermeindlichen AGB-Widerspruch auf ihren Profilen.Wer sich bei Facebook anmeldet, muss auch die Nutzungsbedingungen akzeptieren. Durch diese sichert sich Facebook umfangreiche Rechte an den hochgeladenen Daten wie Fotos und Texten. Das ist mittlerweile bis zum letzten Facebooknutzer durchgedrungen. Viele Nutzer glauben nun, dass sie der kommerziellen Nutzung ihrer Daten mit dem Teilen einer Textmitteilung widersprechen könnten. Dies ist jedoch in mehrfacher Hinsicht falsch. Zunächst ist es schlicht falsch, dass Facebook gerade seine AGB geändert hat. Die letzte Änderung wurde bereits im Januar 2015 durchgeführt, hatte aber nichts mit den in der Widerspruchserklärung genannten Punkten zu tun. Der wichtigster Punkt ist aber dieser: Widerspricht man als Nutzer den Facebook-AGB, wäre ein Widerspruch überhaupt nur dann gültig, wenn der Widerspruch Facebook auch tatsächlich zugegangen ist. Ein Widerspruch auf seinem Profil zu posten ist grundsätzlich nicht zugegangen, denn Facebook muss den Post nicht zur Kenntnis nehmen. Facebook kann man nicht zumuten alle Posts seiner Nutzer zu lesen. Selbst wenn ein Widerspruch Facebook korrekt zugegangen wäre, muss Facebook deswegen den existierenden Vertrag mit dem Nutzer nicht ändern. Facebook könnte den Account ganz einfach kündigen, bzw. löschen.
Davon abgesehen, bleiben die Urheberrechte an den hochgeladenen Fotos auch ohne eine solche Erklärung beim Nutzer. Das Urheberrecht ist als solches nämlich nicht übertragbar. Der Nutzer kann Facebook wenn dann nur Nutzungsrechte einräumen. Genau das ist auch in den AGB geregelt. Ansonsten könnte Facebook seinen Dienst überhaupt nicht anbieten. Bisher ist auch noch kein Fall bekannt, bei dem Facebook z.B. ein Foto außerhalb von Facebook verwendet hat. Diesbezüglich sollte man sich als Nutzer daher nicht allzu viele Sorgen machen. Außerdem ist die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte nach dem geltenden Datenschutzrecht ohnehin unzulässig.
Zu guter Letzt ist eine Änderung der AGB nach deutschem Recht nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. „Bei Facebook scheitert eine wirksame AGB Änderung schon daran, dass der Nutzer hierüber informiert werden muss. Möglich wäre z.B. eine entsprechende Mail an alle Nutzer. Facebook informiert über AGB Änderungen jedoch bisher nur auf der „Facebook Site Governance“, der Facebook-Fanseite. Wer also kein Fan dieser Seite ist, erfährt nichts von den neuen AGB. Schon aus diesem Grund ist die AGB Änderung durch Facebook unzulässig. Auch hier muss der Nutzer keinen Widerspruch erklären.“ schreiben zb. die Anwälte von WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR auf Ihrer Homepage.
Fazit: Die Widersprüche gegen die angeblich neuen Facebook AGB sind damit sinnfrei und haben keine rechtliche Wirkung. Um sich wirklich gegen Facebook zu schützen ist nur eine Accountlöschung hilfreich.