Grimma gewinnt – Colditz verliert: Bebauungsplan für die Oberschule Böhlen in Grimma rechtmäßig

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Bautzen/Grimma/Colditz. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat den Antrag der Stadt Colditz auf Aufhebung des Bebauungsplans zum Neubau der Oberschule im Ortsteil Böhlen der Großen Kreisstadt Grimma am Mittwoch abgelehnt.

Hintergrund: Die Stadt Colditz hatte sich gegen einen von der benachbarten Stadt Grimma am 17. Dezember 2015 beschlossenen Bebauungsplan gewandt, der im Juni 2017 zur Behebung eines Formfehlers bei der Bekanntgabe erneut bekanntgemacht worden war. Dieser Bebauungsplan soll den Bau einer zweizügigen Oberschule mit einer Kapazität von 300 bis 360 Schülern im Ortsteil Böhlen der Stadt Grimma ermöglichen.

Im Ortsteil Böhlen an der Stadtgrenze zwischen den Städten Colditz und Grimma befindet sich seit vielen Jahren eine Oberschule mit ca. 300 Schülern, die fast ausschließlich aus umliegenden Ortsteilen und Gemeinden stammen und ganz überwiegend mit Bussen zur Schule gebracht werden. Ungefähr 50 Schüler kommen aus der Stadt Colditz. Die derzeit auf verschiedene Standorte verteilten Schulgebäude sind nach Auffassung der Stadt Grimma nicht sanierungsfähig. Der geplante Neubau soll auf einer bisher als Ackerland genutzten Fläche entstehen.

Die Stadt Colditz hat mit ihrem Normenkontrollantrag im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Bebauungsplan im Sinne des Bauplanungsrechts nicht erforderlich sei. An einer Oberschule bestehe wegen der bestehenden Oberschulstandorte in Wermsdorf, Leisnig, Trebsen, Großbardau und Colditz kein Bedarf. Der Bebauungsplan verstoße auch gegen das bauplanungsrechtliche Gebot, Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Insbesondere habe die Stadt Grimma den Bebauungsplan entgegen ihrer entsprechenden bauplanungsrechtlichen Verpflichtung nicht mit der Stadt Colditz abgestimmt. Die von ihr im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans geltend gemachten und rechtlich geschützten Interessen seien von der Stadt Grimma fehlerhaft nicht berücksichtigt worden.

Der Neubau der Schule sei gegenüber der Stadt Colditz rücksichtslos. Die Stadt Grimma hat dagegen im Wesentlichen geltend gemacht, dass sich durch einen Neubau des Schulgebäudes für die Stadt Colditz nichts ändere. Die Sophienschule in Colditz sei nicht im Bestand gefährdet. Die Belange der Stadt Colditz seien berücksichtigt worden. Es werde nicht in die Planungshoheit der Stadt Colditz eingegriffen. Auf Regelungen des Landesentwicklungsplans, wonach Oberschulen als zentralörtliche Einrichtungen nicht außerhalb von zentralörtlichen Lagen errichtet werden sollen, könne sich die Stadt Colditz nicht berufen, weil diese Regelungen nicht verbindlich seien.

Der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hat den Normenkontrollantrag abgelehnt. Nach Auffassung der Richter liegen die von der Stadt Colditz geltend gemachten Mängel des Bebauungsplans nicht vor. Der Senat hat sich der Argumentation der Stadt Grimma angeschlossen. Insbesondere sei es der Stadt Grimma im Rahmen ihrer gemeindlichen Planungshoheit nicht verwehrt, einen Ersatzneubau für bis zu 360 Oberschüler in unmittelbarer Nähe zum bisherigen Schulstandort vorzusehen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Die Stadt Colditz kann aber binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben.

Natürlich freuen wir uns darüber, dass uns das Oberverwaltungsgericht Recht gegeben und damit den Weg für den Ersatzneubau der Oberschule in unserem Ortsteil Böhlen frei hat gemacht. Es gibt aber keinen Grund für uns, nun gegenüber Colditz in Schadenfreude auszubrechen. Es ist bedauerlich, dass es überhaupt zwischen zwei Städten deswegen zu einem Gerichtsverfahren gekommen ist. Wir sollten die optimale Ausbildung der Kinder unserer Region als gemeinsame kommunale Aufgabe begreifen. Deshalb wird die Stadt Grimma auch jetzt auf Colditz zugehen, um den ihr möglichen Beitrag zum Erhalt der Colditzer Oberschule zu leisten.“ so Grimmas Oberbürgermeister Matthias Berger.

 

 

SächsOVG, Urt. v. 6. Juni 2018 – 1 C 21/16 –

 

Dr. Hanns Christian John

– stv. Pressesprecher –