Am 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. In diesem Zusammenhang müssen einige neue Regelungen, z. B. bei einem Wohnungswechsel, beachtet werden. Die dem Bund nach der Föderalismusreform I im Jahr 2006 zugewiesene ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Meldewesen gemäß Artikel 73 Absatz 1 Nummer 3 Grundgesetz wurde durch ein Bundesmeldegesetz wahrgenommen. Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz am 28. Februar bzw. 1. März 2013 beschlossen, am 8. Mai 2013 wurde es verkündet. Ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens, das wenige technische Änderungen des Bundesmeldegesetzes enthält, wurde am 25. November 2014 verkündet (BGBl. I S. 1738). Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 1. November 2015 wird es erstmals bundesweit einheitliche und unmittelbar geltende melderechtliche Vorschriften für alle Bürgerinnen und Bürger geben.Wesentliche Neuregelungen sind u. a.:
– Soweit Melderegisterauskünfte zur gewerblichen Nutzung erfragt werden, ist zukünftig der Zweck der Anfrage anzugeben und die Melderegisterauskunft ausschließlich zu diesem Zweck zu verwenden.
– Melderegisterauskünfte für Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person möglich.
– Sicherheitsbehörden und weitere, durch andere Rechtsvorschriften zu bestimmende Behörden erhalten rund um die Uhr länderübergreifend einen Online-Zugriff auf die Meldedaten.
– Die Hotelmeldepflicht sowie das Verfahren bei Aufenthalten in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen werden vereinfacht.
– Die Mitwirkungspflicht des Vermieters bei der Anmeldung von Mietern wird wieder eingeführt, um Scheinanmeldungen und damit häufig verbundenen Formen der Kriminalität wirksamer zu begegnen.
– Eine Evaluation der neuen Regelungen durch die Bundesregierung auf wissen-schaftlicher Grundlage und anschließende Berichterstattung an Bundestag und Bundesrat vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes.
Quelle: Bundesinnenministerium