Steuerliche Neuregelungen zum Jahreswechsel

Finanzamt
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Zum Jahreswechsel 2022/2023 treten umfangreiche steuerliche ร„nderungen in Kraft. Das

Das Sรคchsisches Staatsministerium der Finanzen fasst die wichtigsten Punkte zusammen:

1. Der Grundfreibetrag steigt ab dem Jahr 2023 um 561 Euro auf 10.908 Euro. Eine Steuerbelastung tritt somit erst ein, wenn ein Alleinstehender รผber ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 10.908 Euro verfรผgt. Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Betrag auf 21.816 Euro. Darรผber hinaus werden zum Ausgleich der Effekte der kalten Progression die รผbrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs (mit Ausnahme des Tarifeckwerts, ab dem der sogenannte ยปReichensteuersatzยซ von 45 Prozent beginnt) angepasst. Ungewollte Steuerbelastungen, beispielsweise auf Lohnsteigerungen zum Ausgleich der Inflation, werden so verhindert.

2. Eltern erhalten ab dem 1. Januar 2023 fรผr jedes Kind 250 Euro Kindergeld pro Monat. Damit wird das Kindergeld fรผr erste, zweite und dritte Kinder auf die bisher ab dem vierten Kind geltende Hรถhe angehoben. Die Kindergeldstaffelung entfรคllt. Gleichzeitig steigen die Freibetrรคge fรผr Kinder fรผr das Jahr 2023 von 8.548 Euro auf 8.952 Euro.

Fรผr volljรคhrige Kinder, die wegen ihrer Berufsausbildung auswรคrtig untergebracht sind, kรถnnen Eltern ab 2023 einen Ausbildungsfreibetrag in Hรถhe von 1.200 Euro anstelle der bisherigen 924 Euro geltend machen.

Alleinerziehende profitieren im kommenden Jahr von einer weiteren Erhรถhung des Entlastungsbetrages um 252 Euro auf 4.260 Euro.

3. Ab 1. Januar 2023 wird der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro auf 1.000 Euro und von 1.602 Euro (Ehegatten/Lebenspartner) auf 2.000 Euro erhรถht. Bereits erteilte Freistellungauftrรคge werden prozentual erhรถht. Eine Anpassung bestehender Freistellungsauftrรคge ist daher nur erforderlich, wenn eine andere Verteilung des Freistellungsvolumens als bisher gewรผnscht wird.

4. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag fรผr Werbungskosten steigt 2023 auf 1.230 Euro. Er wird vom Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug (Steuerklassen I bis V) berรผcksichtigt und vom Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung automatisch vom Arbeitslohn (ausgenommen Versorgungsbezรผge) abgezogen.

5. Ab dem 1. Januar 2023 gelten verbesserte Mรถglichkeiten fรผr den Abzug von Aufwendungen fรผr die betriebliche oder berufliche Tรคtigkeit in der hรคuslichen Wohnung. Fรผr jeden Kalendertag, an dem zuhause gearbeitet wird, kann dann eine Pauschale von 6 Euro geltend gemacht werden (sogenannte ยปHomeoffice-Pauschaleยซ). Der Abzug ist fรผr maximal 210 Arbeitstage im Homeoffice mรถglich. Damit kรถnnen, auch wenn kein hรคusliches Arbeitszimmer zur Verfรผgung steht, bis zu 1.260 Euro (statt bisher 600 Euro) als Werbungskosten abgezogen werden.

6. Fรผr die anstehende Einkommensteuererklรคrung 2022 sind zwei ร„nderungen bedeutsam:
Arbeitnehmer mรผssen nun erst ab einem Gesamtbetrag von mehr als 1.200 Euro Einzelangaben zu ihren Werbungskosten machen. Denn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde fรผr 2022 von 1.000 Euro auf 1.200 Euro angehoben.

AuรŸerdem kommt Fernpendlern die vorgezogene (bis 2026 befristete) Anhebung der Entfernungspauschale von 35 auf 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer zugute.

7. Fรผr Grundstรผcks- bzw. Gebรคudeeigentรผmer sind darรผber hinaus folgende Regelungen von Bedeutung:

Erhรถhung der Grunderwerbsteuer
Ab dem 1. Januar 2023 betrรคgt der Grunderwerbsteuersatz in Sachsen 5,5 Prozent.

Erhรถhung der Gebรคude-Abschreibung
Fรผr Wohngebรคude, die ab dem 1. Januar 2023 fertig gestellt werden, sind hรถhere Abschreibungen mรถglich. Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten kรถnnen in Hรถhe von drei Prozent (statt bisher zwei Prozent) jรคhrlich abgesetzt werden.

Photovoltaikanlagen
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde fรผr Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen eine weitgehende steuerliche Entlastung gesetzlich verankert. Sie soll den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien beschleunigen. Dies fรผhrt fรผr viele Besitzer einer Photovoltaikanlage zu einer echten steuerlichen Vereinfachung und Entlastung von bรผrokratischen Pflichten.

Photovoltaik: Einkommensteuer
Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage sind rรผckwirkend ab 1. Januar 2022 vollstรคndig steuerfrei, wenn
โ€“ die Anlage auf, an oder in einem Einfamilienhaus (einschlieรŸlich Dรคchern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebรคude) oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebรคuden (z. B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) installiert ist und die Gesamtleistung bis zu 30 kW (peak) betrรคgt; oder
โ€“ die Anlage auf sonstigen Gebรคuden installiert ist und die maximale Leistung 15 kW (peak) pro Wohn- und Gewerbeeinheit nicht รผbersteigt. Dies begรผnstigt vor allem Privatvermieter, Wohnungseigentรผmergemeinschaften, Genossenschaften und Vermietungsunternehmen.
Bei Betrieb mehrerer Anlagen darf deren Gesamtleistung 100 kW (peak) nicht รผbersteigen.

Photovoltaik: Gewerbesteuer
Ebenfalls rรผckwirkend ab dem 1. Januar 2022 werden die Betreiber von Photovoltaikanlagen an Gebรคuden mit einer installierten Leistung bis zu 30 kW (bisher 10 kW) von der Gewerbesteuerpflicht befreit.

Photovoltaik: Umsatzsteuer
Ab 1. Januar 2023 wird die Lieferung sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschlieรŸlich der Stromspeicher an Wohnhรคusern nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet. Damit brauchen sich Privatpersonen als Betreiber dieser Anlagen nicht mehr entscheiden, ob sie den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen wollen. Sie kรถnnen vielmehr die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile anwenden.
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Antworten auf allgemeine steuerliche Fragen werden auch am Info-Telefon der sรคchsischen Finanzรคmter beantwortet. Es ist Montag bis Donnerstag von 8 bis 17 Uhr und Freitag von 8 bis 12 Uhr unter der Rufnummer 0351 / 7999 7888 erreichbar (es gilt der Tarif fรผr Anrufe in das deutsche Festnetz).