Sachsen passt zum 25. April 2022 die Quarantäne- und Isolationsregeln an die aktuelle Entwicklung der Pandemie an.
Künftig sei die Beendigung der Absonderung für Corona-Infizierte bereits nach fünf Tagen möglich, wenn 48 Stunden Symptomfreiheit bestehe. Ein abschließendes Freitesten sei nicht mehr notwendig. Wenn am fünften Tag noch Symptome bestehen, verlängert sich die Absonderung entsprechend, bis diese 48 Stunden Symptomfreiheit erreicht sind – maximal aber auf zehn Tage. Die Infizierten müssen sich weiterhin eigenständig absondern. Es wird dringend empfohlen, dass sie ihre engen Kontaktpersonen selbständig informieren.
Für alle Kontaktpersonen entfällt die Quarantäne vollständig. Bislang galt die Ausnahme nur für geimpfte und genesene Personen. Alle engen Kontaktpersonen – insbesondere Hausstandsangehörige – sind jedoch weiterhin dazu aufgefordert, Maßnahmen des Infektionsschutzes einzuhalten. Dies bedeutet, so gut wie möglich Kontakte zu reduzieren, auf eigene Symptome zu achten und sich zu testen.
Staatsministerin Petra Köpping: »Die aktuelle Lage und das durch Omikron stark gewandelte Pandemie- und Krankheitsgeschehen lässt eine fachlich angemessene Verkürzung der Isolationsdauer und die Abschaffung der Quarantäne zu. Infektionszahlen und Bettenbelegung sinken seit mehreren Wochen. Mit dem Abklingen der Saison der akuten Atemwegserkrankungen und mehr Aufenthalt im Freien nimmt auch der Infektionsdruck ab. Ich appelliere jedoch an alle, sich verantwortungsvoll zu verhalten und trotzdem weiter die Hygieneregeln einzuhalten. Klar ist: Für Corona-Positive bleibt die Isolation Pflicht. Und Kranke bleiben zu Hause! Den besonderen Schutz vulnerabler Gruppen stellen wir sicher, indem hier für Infizierte bei Arbeitsantritt erhöhte Anforderungen gelten.«
Um den Eintrag von Infektionen in Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen zu vermeiden, müssen Personen, die in der Pflege, medizinischen Versorgung oder Eingliederungshilfe arbeiten, bei Wiederaufnahme der Tätigkeit einen negativen Test (Fremdtestung; Schnell- oder PCR-Test) vorlegen. Dieser Testnachweis muss jedoch nur vorgelegt werden, wenn die Arbeit vor dem oder am zehnten Tag der Absonderung aufgenommen wird. Wer für zehn Tage abgesondert war, muss keinen negativen Test vorlegen. Hier gilt die Regelung wie bisher.
Es gilt eine Übergangsregelung, so dass ab dem Tag des Inkrafttretens am 25. April die aktuellen Regelungen für alle Personen gelten. Das heißt, die Absonderung als Kontaktperson ist beendet und positiv getestete Personen, deren Absonderung bereits mindestens fünf Tage dauert und die für 48 Stunden symptomfrei sind, können ihre Absonderung beenden. Die Landkreise und Kreisfreien Städte werden die Regeln nun mittels eigener Allgemeinverfügungen umsetzen.