Landkreis Leipzig. Winterdienst im Landkreis Leipzig bedeutet, knapp 1.200 Straรenkilometer (Bundes-, Staats- sowie Kreisstraรen) befahrbar zu halten, zusรคtzlich noch viele auรerรถrtliche Geh- und Radwege.
Bei den ย Straรenmeistereien in Borna, Groรbothen, Wurzen sowie Zwenkau sind dafรผr acht LKWs, acht Unimogs sowie vier Multicars, ausgerรผstet mit Schneeschleudern, -frรคse, Seitenrรคumern sowie Streugerรคten im Einsatz. „Aktuell arbeiten 60 Kollegen der Straรenmeistereien mit 20 Fahrzeugen in Schichten. Verstรคrkt wird diese Flotte durch Fuhrunternehmen mit 42 Arbeitskrรคften und 21 ย LKWs und Traktoren.„, informiert der Landkreis. Fรผr einen kompletten Umlauf, also einmal gesamte Straรennetz des Landkreises Leipzig zu bedienen, werden mindestens 3,5 Stunden benรถtigt.
Winterdienst nach Dringlichkeit
Die Verkehrsbelastung einer Straรe entscheidet รผber die Einsatzplรคne im Winterdienst. Straรen in der Dringlichkeitsstufe A sollten werktags bis 6 Uhr und sonntags gegen 8 Uhr befahrbar sein. Fรผr Straรenabschnitte in der Stufe B und C gilt dies ab 8 Uhr werktags und sonn- bzw. feiertags ab 10 Uhr. Detaillierte Wetterberichte und Wetterwarnungen helfen den Straรenmeistereien, Mensch und Technik optimal einzusetzen. Bei den jetzigen Witterungverhรคlnissen ist Schichtdienst bei den Straรenmeistereien angesagt, Start meist gegen 3 Uhr nachts.
In den letzten 8 Wochen waren die vier Straรenmeistereien insgesamt an 218 Tagen im Einsatz, dabei wurden ca. 3.786 t Salz gestreut. Zum Vergleich: In der gesamten Saison 2019/20 waren es 755 t. Die eigenen Lager sind noch mit etwa 3.200 t Auftausalz gefรผllt. Weitere 2.250 t lagern in einer angemieteten Halle, so dass mรถgliche Lieferengpรคsse ausgeglichen werden kรถnnen. Das dรผrfte die verbleibende Winterperiode abdecken. Die Streugerรคte arbeiten nach dem Feuchtsalzprinzip, da sich mit dieser Technologie das Salz wirkungsvoll einsetzen lรคsst und die Verwehungsverluste geringgehalten werden. Auch im Blick auf den Umwelt- und Gewรคsserschutz werden die Streumittel werden effektiv eingesetzt.
Rรคum- und Streupflicht
Auch wenn die Straรenmeistereien im Winterdienst ihr mรถgliches leisten: Es besteht keine Pflicht, alle Straรen รผberall und jederzeit von Schnee zu rรคumen und bei Glรคtte zu streuen. Dies ist technisch weder mit einem vertretbaren Aufwand mรถglich noch leistbar. Aus der Verkehrssicherungspflicht hat die Rechtsprechung aber eine Streupflicht fรผr ,,besonders gefรคhrliche Stellen“ der Straรe entwickelt. Gemeint sind solche Straรenstellen, die wegen ihrer besonderen Anlage oder bestimmter Zustรคnde nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. Die sich daraus ergebende Streupflicht besteht grundsรคtzlich erst nach Eintritt der Gefahrenlage.
Die rechtlichen Grundlagen zum Winterdienst sind im Bundesfernstraรengesetz sowie im Sรคchsischen Straรengesetz zu finden. Darin heiรt es: „Die Trรคger der Straรenbaulast sollen nach besten Krรคften die Straรen von Schnee rรคumen und bei Schnee- und Eisglรคtte streuen“. Innerhalb geschlossener Ortschaften obliegt der Winterdienst auf den Gehwegen und den รถffentlichen Straรen den Gemeinden.
Zankapfel Winterdienst
Ist die – zumindest fรผr Weihnachtszeit – ersehnte weiรe Pracht da, sorgt sie schnell bei Anwohnern und Rรคumdiensten auch fรผr รberdruss. Hier die Liste der grรถรten รrgernisse:
– Anwohner schippen den Schnee vom Gehweg auf die Straรe – ist nicht zulรคssig!
– Schneepflug kommt und der Schnee landet wieder an seinem Ursprungsort – ist leider fast unvermeidbar, da der Schnee nicht abgefahren werden kann.
– Straรenschnee fliegt in voller Breite auf Fassaden und parkende Autos: Vermeidbar, da die Rรคumfahrzeuge im Schritttempo durch die Orte mรผssen. Unvermeidbar, wenn der Durchgangsverkehr auf Situation in Punkt 1 trifft.
– Straรe ist morgens nicht gerรคumt: Fรผr wichtige Straรen ist die Befahrbarkeit der Straรe zwischen 06.00 und 22.00 Uhr zu gewรคhrleisten. Das kann aber auch bedeuten, dass bei stetigem Schneefall nach kurzer Zeit die Straรe wieder weiร ist, wรคhrend der Winterdienst seine Runde fortfรผhrt.
– Straรe ist weiร: Es gibt keinen Anspruch auf eine schwarze Straรe im Winter. Befahrbarkeit bedeutet, dass auch mit Behinderungen durch Schneereste oder je nach Einsatzdauer des Winterdienstes stellenweise auch mit einer geschlossenen Schneedecke gerechnet werden muss. Desgleichen kann stellenweise Reif- oder Eisglรคtte nicht ausgeschlossen werden.
Gelassenheit und gegenseitige Rรผcksichtnahme helfen. Sie kรถnnen zur Erhรถhung der Verkehrssicherheit beitragen, indem Sie:
– Ihr Fahrzeug mit Winterreifen und Schneeketten ausstatten,
– Ihr Fahrverhalten den Witterungsbedingungen anpassen,
– ausreichend Abstand von den Streufahrzeugen halten.
Denken Sie immer daran: Wir fahren fรผr Ihre Sicherheit! Ihre Straรenmeistereien im Landkreis Leipzig
Informationen zur Rรคumpflicht fรผr Private finden Sie bei der Stiftung Warentest unter https://www.test.de/Winterdienst-Wann-Mieter-und-Eigentuemer-Schnee-schippen-muessen-4780083-0/