Sachsen. Im Freistaat Sachsen gelten weiterhin die drei wesentlichen Grundlagen zur Verhinderung von Infektionen mit dem Corona-Virus: Kontaktbeschrรคnkungen, Abstandsgebot von 1,50 Metern zwischen Personen im รถffentlichen Raum sowie die Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung in รถffentlichen Verkehrsmitteln und im Einzelhandel.
Ein Verstoร gegen die Maskenpflicht wird kรผnftig mit einem Buรgeld in Hรถhe von 60 Euro geahndet. Darรผber verstรคndigte sich am Dienstag das Kabinett in seiner Befassung mit der kommenden Corona-Schutz-Verordnung.
Weihnachtsmรคrkte werden wie Jahrmรคrkte und Volksfeste mit einem genehmigten Hygienekonzept erlaubt. Groรveranstaltungen und Sportveranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern dรผrfen stattfinden, sofern eine datenschutzkonforme und datensparsame Kontaktverfolgung mรถglich ist und ein genehmigtes, auf die Veranstaltungsart bezogenes Hygienekonzept vorliegt. Ab 20 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen vor Beginn der Veranstaltung sind Groร- und Sportveranstaltungen ohne weitere behรถrdliche Entscheidung untersagt.
Die รffnung von Prostitutionsstรคtten bleibt verboten, es sei denn, es handelt sich um die entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleistungen ohne Geschlechtsverkehr mit genehmigtem Hygienekonzept sowie Nachverfolgungsauflagen.
Wer fรผr mindestens drei Wochen Saisonarbeitskrรคfte mit Unterbringung in Gemeinschaftsunterkรผnften in Betrieben mit mehr als zehn Beschรคftigten beschรคftigt, muss dies 14 Tage vor Arbeitsaufnahme der zustรคndigen kommunalen Behรถrde anzeigen. Zu Beginn der Arbeitsaufnahme muss ein negativer Corona-Test vorgelegt werden.
Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheime sowie Krankenhรคuser mรผssen ihre Besuchsregelungen an das aktuelle regionale Infektionsgeschehen anpassen. Die Regelungen mรผssen in einem angemessenen Verhรคltnis zwischen dem Schutz der versorgten Personen und deren Persรถnlichkeits- und Freiheitsrechten stehen. Die Rechtsverordnung gilt vom 1. September 2020 bis einschlieรlich 2. November 2020.