Sachsen. Das Kabinett hat sich heute auf eine neue Corona-Schutz-Verordnung verstรคndigt.
Sie gilt vom 18. Juli bis 31. August 2020. Die wesentlichen Grundlagen zur Verhinderung von Infektionen mit dem Corona-Virus gelten weiterhin: Kontaktbeschrรคnkungen, das grundsรคtzliche Abstandsgebot von 1,50 Metern und die Pflicht, eine Mund- und Nasenbedeckung in รถffentlichen Verkehrsmitteln und beim Einkaufen zu tragen.
Die neue Verordnung enthรคlt einige Lockerungen: Neben Familienfeiern mit bis zu 100 Personen sind ab 18. Juli nun auch Betriebs- und Vereinsfeiern bis zu 50 Personen erlaubt. Ferienlager mit entsprechenden Hygienekonzepten sind mรถglich. Jahrmรคrkte und Volksfeste mit genehmigtem Hygienekonzept mit maximal 1000 Besuchern kรถnnen stattfinden. Ab 1. September auch mit รผber 1000 Personen, sofern eine Kontaktverfolgung mรถglich ist.
In Theatern, Kinos, Opern, Kongresszentren, Kirchen, Musikclubs und Zirkussen kann der Mindestabstand verringert werden, wenn es eine verpflichtende Kontaktverfolgung und ein genehmigtes Hygienekonzept gibt. Organisierte Tanzveranstaltungen von Tanzschulen und โvereinen sind wieder mรถglich
In Reisebussen muss ein Mund- und Nasenschutz nur dann getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann. Ab 18. Juli sind auch Sportwettkรคmpfe mit Publikum bis 1000 Personen wieder zulรคssig โ mit genehmigten Hygienekonzept. Wettkรคmpfe im Breiten- und Vereinssport mit bis zu 50 Besuchern benรถtigen kein genehmigtes Hygienekonzept.
Ab 1. September dรผrfen Groร- und Sportveranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern stattfinden, wenn eine Kontaktverfolgung mรถglich ist und die Hygieneregeln eingehalten werden. Alle anderen Groรveranstaltungen sind bis 31. Oktober untersagt.