Die ansteigende Scheidungsrate zeigt, dass sich bedauerlicherweise immer mehr Paare scheiden lassen. Auf einmal müssen sich die Betroffenen nicht nur mit emotionalen Themen auseinandersetzen, sondern auch mit vielen rechtlichen Fragen.
Trennungszeit – Häufig ist die Trennung auch gleich mit einer räumlichen Trennung verbunden, d.h., einer der Partner verlässt die gemeinsame Wohnung. Nicht einfach, aber möglich ist es, dass Trennungsjahr innerhalb der ehelichen Wohnung abzuleisten.Das Datum der Trennung von „Tisch und Bett“ ist für eine spätere Scheidung wichtig. Scheidung – Eine Ehe kann vom Familiengericht geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann diese nach Ablauf des Trennungsjahres erfolgen, da hier die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und das Scheitern vermutet wird. Ist einer der beiden Ehegatten mit der Scheidung nicht einverstanden, muss eine 3-Jahresfrist eingehalten werden, da nach drei Jahren des Getrenntlebens ebenfalls per Gesetz unwiderlegbar vermutet wird, dass die Ehe gescheitert ist. Ehegattenunterhalt – Nach der Scheidung kann der geschiedene Partner vom Ex – Ehegatten unter bestimmten Umständen Nachehegattenunterhalt verlangen und während der Trennungszeit Trennungsunterhalt.
Zugewinn – Bei Durchführung des Zugewinnausgleichs werden Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten während der Laufzeit der Ehe mittels eines Berechnungsverfahren miteinander verglichen. Derjenige, der eine geringere Vermögenssteigerung (Zugewinn) hat, kann von dem anderen die Hälfte des Unterschiedsbetrages verlangen.
Versorgungsausgleich – Unter Versorgungsausgleich versteht man die Verteilung der während der Ehe erworbenen Ansprüche der beiden Ehegatten auf Versorgung wegen Alters- bzw. wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Kindesunterhalt – Derjenige Ex-Ehegatte, bei dem die Kinder nicht leben, ist zur Zahlung von Barunterhalt, sprich Geld, verpflichtet. Die Höhe dieses Unterhaltes richtet sich nach dem so genannten bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten. Zur Feststellung dieses Nettoeinkommens und der Höhe des sich daraus ergebenden Unterhalts sind von der Rechtsprechung Leitlinien und Tabellen entwickelt worden wie die Düsseldorfer Tabelle. Die Unterhaltspflicht setzt immer zwei Sachen voraus, einmal die Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers und andererseits die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Gerade die Leistungsfähigkeit des Schuldners ist durch den Selbstbehalt (Eigenbedarf) begrenzt, damit dieser nicht durch die Zahlung von Unterhalt selbst bedürftig wird. Die Pflicht zum Unterhalt besteht im Allgemeinen nicht nur gegenüber Minderjährigen sondern auch darüber hinaus für Zeiten der Ausbildung.
Hausratsaufteilung – Es muss geklärt werden, wer in der ehelichen Wohnung verbleibt und wie der gemeinsame Hausstand aufgeteilt wird.
Sorgerecht für die Kinder – Grundsätzlich verbleibt es auch nach der Scheidung beim gemeinsamen Sorgerecht. Ein Ehegatte kann jedoch den Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge stellen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist.
Umgangsrecht – Dem Ehegatten, bei dem sich die Kinder nicht aufhalten steht ein Umgangs – bzw. Besuchsrecht mit den Kindern zu. Hier sind zahlreiche Regelungen möglich über den Rhythmus und die Dauer des Umgangsrechtes, ebenso können Regelungen zu Geburtstagen, Weihnachten und sonstigen Feiertagen oder auch Ferienzeiten getroffen werden.
Mit diesen und vielen andere Fragen müssen Sie sich im Fall einer Trennung und Scheidung beschäftigen. Beides bedeutet leider sehr oft extrem emotionale Auseinandersetzungen zwischen Menschen, die sich einmal sehr nahe gestanden und einen Teil ihres Lebenswegs gemeinsam gegangen sind.
Gerade im Familienrecht ist deshalb nicht nur die fachliche Kompetenz des Anwalts gefragt, sondern auch eine einfühlsame Beratung mit Gespür für die seelische Situation des Mandanten und des Expartners.
Ist der beratungsbedürftige Ehegatte finanziell nicht in der Lage, die Kosten für einen Anwalt zu tragen, leistet der Staat Hilfestellung durch Beratungs- oder Verfahrenskostenhilfe.
Sylvia Weiße
Rechtsanwältin
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