Überprüfung der Grundsteueranmeldung für das Jahr 2018/Informationen für Steuerpflichtige

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Symbolbild/pixabay

Grimma. Bei Wohngebäuden, für die durch das Finanzamt Grimma kein Einheitswert festgestellt worden ist, bemisst sich der Grundsteuerjahresbetrag für die Grundsteuer B in Form einer Ersatzbemessung nach der Wohn- oder Nutzfläche des Gebäudes.

Die Grundsteuer wird dabei nach §§ 42 und 44 Grundsteuergesetz ermittelt und festgesetzt. „Für die Ermittlung der Grundsteuer haben der Eigentümer oder der Verwalter des Objektes eine Grundsteueranmeldung bei der Stadt Grimma vorzulegen“, so Grit Naujoks, Leiterin des Amtes für Finanzen. Haben sich seit der letzten Überprüfung Veränderungen, zum Beispiel Modernisierungen, Veränderung der Wohn- oder Nutzfläche, Schaffung von Stellplätzen, ergeben, so ist durch die Steuerpflichtigen eine neue Grundsteueranmeldung auszufüllen und bei der Stadt Grimma einzureichen.

Diese Bauarbeiten müssen dabei bis zum 31.12.2017 abgeschlossen worden sein. Die ausgefüllten Formulare sind spätestens bis zum 23.02.2018 dem Steueramt der Stadt Grimma vorzulegen. Sollten seit der letzten Grundsteueranmeldung keine Veränderungen am Wohnobjekt erfolgt sein, so ist keine neue Grundsteueranmeldung erforderlich. Die Formulare dazu erhält man im Steueramt der Stadt Grimma, Außenstelle Nerchau, Nerchauer Hauptstr.18 oder in der Hauptverwaltung in Grimma, Markt 16/17. Bei Fragen können sich Ratsuchende gern an das Steueramt der Stadt Grimma, Telefon: 03437-9858-311/ 318 oder Durchwahl 146 wenden.

Das Steueramt der Stadtverwaltung Grimma informiert:
Für die Gewerbesteuer haben die Steuerpflichtigen die Vorauszahlungsbescheide für das Jahr 2018 bereits erhalten oder sie erhalten sie in den nächsten Tagen.

Für das Jahr 2018 werden keine Jahresbescheide für die Hundesteuer versendet. Es gilt der jeweils letzte Hundesteuerbescheid, den der Steuerpflichtige erhalten hat. Davon ausgenommen sind natürlich Neuanmeldungen und Abmeldungen von Hunden. Die im Jahr 2016 ausgegebenen Hundemarken (rund-grün) behalten ihre Gültigkeit bis 31.12.2018.

Es gilt grundsätzlich der letzte zugestellte Zweitwohnungssteuerbescheid, den der Abgabepflichtige vorliegen hat. Das Steueramt weist darauf hin, dass Änderungen hinsichtlich der Mindestausstattung der Zweitwohnung beziehungsweise des Bungalows innerhalb vier Wochen dem Steueramt der Stadt Grimma schriftlich anzuzeigen sind. Bei Fragen können sich Interessierte gern an das Steueramt der Stadt Grimma wenden, Telefon: 03437-9858-146.

Die Aufsteller bzw. Betreiber von Spielautomaten werden darauf hingewiesen, den Auf- und Abbau bzw. Austausch von Spielautomaten und Geräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit innerhalb von 14 Tagen dem Steueramt mitzuteilen. Die Meldung über die Einspielergebnisse hat quartalsweise zu erfolgen. Dabei sind die Zählausdrucke mit einzureichen. Diese erhalten die Vergnügungssteuerpflichtigen nach der Prüfung zurück.