Sachsen führt Bezahlkarte für Flüchtlingsleistungen flächendeckend ein

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Symbolbild/KI generiert

Sachsen. Im Freistaat Sachsen werden staatliche Leistungen für Flüchtlinge seit dem 1. April 2026 ausschließlich über eine Bezahlkarte ausgegeben.

Wie die Landesdirektion Sachsen (LDS) mitteilt, ist die Einführung der bundeseinheitlichen Lösung damit abgeschlossen. Nach Angaben von LDS-Präsident Béla Bélafi verfolgt der Freistaat mit der Maßnahme mehrere Ziele. Zum einen solle sie „Fehlanreize für Menschen aus Drittstaaten, die ohne Asylgrund nach Deutschland kommen wollen, vermindern“. Insbesondere werde es erschwert, staatliche Leistungen ins Ausland zu überweisen – etwa zur Finanzierung von Schleusern. Gleichzeitig verspreche die Bezahlkarte eine deutliche Entlastung der Verwaltung und gelte als Beitrag zum Bürokratieabbau.

Die Karte wird bereits im Registrierungsprozess in den sächsischen Aufnahmeeinrichtungen erstellt und direkt an die Leistungsberechtigten ausgegeben. Jede volljährige Person erhält eine eigene Karte, während Leistungen für Kinder in der Regel über die Karte der Mutter laufen. Auch nach der Zuweisung in Kommunen bleibt die Karte im Einsatz und wird dort von den zuständigen Ausländerbehörden weiter genutzt.

Im Alltag kann die Bezahlkarte wie ein gewöhnliches Zahlungsmittel verwendet werden – allerdings mit Einschränkungen. So sind Überweisungen ins Ausland, Ausgaben für Glücksspiel, Aktienhandel oder sexuelle Dienstleistungen technisch ausgeschlossen. Zudem ist die Bargeldabhebung auf maximal 50 Euro pro Monat und Person begrenzt.

Zur Nutzung steht den Karteninhabern eine App in ihrer jeweiligen Landessprache zur Verfügung. Diese ermöglicht unter anderem die Abfrage des Kontostands sowie das Sperren der Karte bei Verlust.

Die Einführung der bundeseinheitlichen Bezahlkarte erfolgt nicht nur in den Erstaufnahmeeinrichtungen. Auch Landkreise und kreisfreie Städte in Sachsen stellen bereits länger im Land lebende Asylbewerber nachträglich auf das System um. Frühere, lokal entwickelte Kartenlösungen werden damit ersetzt. Von der Regelung betroffen sind Asylbewerber, abgelehnte Asylbewerber sowie ukrainische Kriegsflüchtlinge während ihres Aufenthalts in staatlichen Einrichtungen.