Kormorane machen der Teichwirtschaft zu schaffen

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Symbolbild/pixabay

Landkreis Leipzig. Brutkolonien dรผrfen verhindert werden

Zu Zeiten der DDR wurden Kormorane als „Fischrรคuber“ konsequent verfolgt und geschossen, so dass Kormorane zumindest im Binnenland รคuรŸerst selten vorkamen. Nach der Wiedervereinigung und dem Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes in den damals neuen Bundeslรคndern gehรถrten Kormorane als europรคische Vogelart zu den besonders geschรผtzten Arten. Diese dรผrfen grundsรคtzlich weder geschossen noch verfolgt werden. Diesem Umstand geschuldet kommen Kormorane jetzt hรคufig an Gewรคssern auch im Binnenland vor.

Kormorane dรผrfen vergrรคmt werden
Teiche der Teichwirtschaften, die mit Fischen kรผnstlich besetzt werden, wirken auf Kormorane wie gedeckte Tische und wรคren innerhalb kurzer Zeit leer gefressen. Im Freistaat Sachsen gibt es deshalb eine Kormoranverordnung, die die Eigentรผmer und Pรคchter von Gewรคssern ermรคchtigt, Kormorane zu bestimmten Zeiten letal zu vergrรคmen und das Entstehen von Brutkolonien zu verhindern. Die Anzahl von Kormoranen, die geschossen werden, ist grundsรคtzlich nicht begrenzt.

Auch andere Fischfresser bedienen sich
Obwohl die Teichwirte berechtigt sind, Kormorane zu vergrรคmen, entstehen an den Fischbestรคnden zum Teil erhebliche Schรคden durch Kormorane aber auch durch Fischotter, Reiher und andere Prรคdatoren. Da diese Fischfresser naturschutzrechtlich geschรผtzt sind, haben die Teichwirte (auรŸer beim Kormoran) keine Mรถglichkeit, die Tiere zu vertreiben. Deshalb besteht die Mรถglichkeit, sog. Hรคrtefallausgleich zu beantragen, also einen Ausgleich fรผr durch geschรผtzte Arten entstandene Schรคden. Das Prozedere dazu ist in der Sรคchsischen Hรคrtefallausgleichsverordnung geregelt.

Freistaat ersetzt Verluste
Je nach Haushaltslage des Freistaates Sachsen bekommen die Teichwirte 60 % (in Ausnahmefรคllen bis 80%) der Verluste ersetzt. Zu beachten ist dabei aber die de-minimis-Verordnung der EU. Diese besagt, dass in verschiedenen Branchen eine bestimmte Summe des Ausgleichs in einer bestimmten Zeitspanne nicht รผberschritten werden darf. Dadurch soll verhindert werden, dass die Staaten ihre Wirtschaften nicht unverhรคltnismรครŸig zum Nachteil anderer Staaten unterstรผtzen. Das bedeutet aber auch, dass die Schรคden, die die Teichwirte an ihren Fischbestรคnden durch Prรคdatoren haben, nur zu einem Bruchteil ausgeglichen werden dรผrfen.

Ab dem Jahr 2022 muss Deutschland aber die de-minimis-Verordnung zumindest was die Schรคden durch Kormorane und Biber betrifft, nicht mehr beachten, so dass, vorausgesetzt das Geld wird bereitgestellt, ein Schadensausgleich in Hรถhe von 60% erfolgen kann.