Hinweise zu den Osterfeuern

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Archivbild/Sรถren Mรผller

Landkreis Leipzig. Osterfeuer sind nur als Brauchtumsfeuer unter Beteiligung der ร–ffentlichkeit statthaft und meist genehmigungspflichtig. Einige VorsichtsmaรŸnahmen helfen, um weder Mensch noch Tier noch Umwelt zu gefรคhrden.

Osterfeuer sind in Sachsen nur als sogenannte Brauchtumsfeuer unter ร–ffentlichkeitsbeteiligung statthaft und in den meisten Stรคdten und Gemeinden genehmigungspflichtig. Hier entscheiden die Kommunen als zustรคndige Ortspolizeibehรถrde, ob es sich um eine „รผber Jahre hinweg gepflegte Veranstaltung handelt, bei der die Pflege einer bestehenden Tradition im Vordergrund steht„. ย Kann danach das Osterfeuer stattfinden, sollten einige VorsichtsmaรŸnahmen beachtet werden, um weder Mensch noch Tier noch Umwelt zu gefรคhrden.

Dass die fรผr alle Feuer geltenden Sicherheits- und VorsichtsmaรŸnahmen gelten, eingehalten werden, sollte selbstverstรคndlich sein. Durch das Verbrennen dรผrfen zudem auch keine Gefahren oder Belรคstigungen fรผr die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten, insbesondere durch die Rauchentwicklung oder den Funkenflug. „Benutzen Sie zum Anzรผnden und zur Unterstรผtzung des Feuers keine hรคuslichen Abfรคlle, Mineralรถlprodukte oder beschichtete oder mit Schutzmitteln behandelte Hรถlzer.“

Generell ist das Verbrennen anderer Abfรคlle, wie Bau- und Abbruchholz, Verpackungsabfรคlle sowie Sperrmรผll (Mรถbelteile) verboten. ย GemรครŸ ยง 28 Kreislaufwirtschaftsgesetz dรผrfen Abfรคlle aller Art und damit auch Pflanzenschnitt grundsรคtzlich nur in den dafรผr zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen behandelt werden, eine Verbrennung ist somit ausgeschlossen.

Lรคnger aufgeschichtete Reisighaufen sind vor der Verbrennung zwingend umzulagern: Igel, aber auch Spitzmรคuse, Amphibien und Vรถgel nutzen aufgeschichtete Reisig- und Holzhaufen als Winterquartier, Unterschlupf oder aktuell bereits auch als Brutstรคtte. Durch das Abbrennen dieser Haufen, werden sie jedoch zur tรถdlichen Falle fรผr diese Tiere. Vor allem Igel und andere Kleinsรคuger kรถnnen nicht mehr fliehen und verenden in den Flammen. Im Bundesnaturschutzgesetz ist jedoch der Schutz dieser Arten gesetzlich verankert und eine Tรถtung verboten (ยง 39 bzw. 44 BNatSchG). Aus diesem Grund ist ein unkontrolliertes Abbrennen der Haufen (z. B. ohne vorheriges vorsichtiges Umschichten) gesetzlich untersagt. Sinnvoller wรคre es, wenn Reisig- ย und Schnittholzhaufen nicht verbrannt wรผrden, sondern als dauerhafte Lebensstรคtte fรผr Kleintiere erhalten blieben. Das Landratsamt bittet alle Kommunen und Vereine um die Einhaltung dieser MaรŸgaben.