Sachsen beschließt Anpassung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung

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Sachsen. Das Kabinett hat heute – orientiert am MPK-Beschluss vom 16. Februar 2022 – Lockerungen der derzeit geltenden Corona-Maßnahmen beschlossen. Die Änderungen treten am 23. Februar in Kraft und gelten bis einschließlich 3. März 2022.

So sind Zusammenkünfte, bei denen nur Geimpfte oder Genesene anwesend sind, ohne Teilnehmerbegrenzung möglich. Nimmt an privaten Zusammenkünften mindestens eine ungeimpfte Person teil, gilt eine Beschränkung auf einen Hausstand plus zwei Personen aus einem weiteren Hausstand (bisher ein Hausstand und eine Person).

Für Beerdigungen und Eheschließungen entfällt die Begrenzung der Teilnehmerzahl, wobei hier auch weiterhin ein Nachweis nach der 3G-Regel vorgelegt werden muss.

Folgende Lockerungen gelten, solange die definierten Betten-Schwellenwerte für die Überlastungsstufe auf den Intensiv- und Normalstationen unterschritten werden:

* Keine 3G-Nachweispflicht im Einzelhandel. Das Tragen einer FFP-2-Maske bleibt verpflichtend.
* 3G für Museen, Gedenkstätten, Ausstellungsräume und Innenbereiche von zoologischen Gärten (bisher 2G)
* 3G bei der Nutzung von Außensportanlagen (bisher: 2G)

Die geänderte Notfall-Verordnung wird im Laufe des heutigen Tages unter dem folgenden Link veröffentlicht:
https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html

Es ist vorgesehen, dass die Staatsregierung am 1. März 2022 eine neue Corona-Schutz-Verordnung verabschiedet, welche am 4. März 2022 in Kraft treten soll.