Neue Corona-Schutz-Verordnung gilt ab dem 02. November

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Sachsen. Sachsen setzt Beschlรผsse von Ministerprรคsidenten und Bundeskanzlerin um/ Kabinett beschlieรŸt neue Corona-Schutz-Verordnung

Um die Dynamik der Corona-Pandemie einzudรคmmen, hat das Kabinett eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie gilt vom 2. bis einschlieรŸlich 30. November 2020 und setzt das Ergebnis der Beratungen der Ministerprรคsidenten mit der Bundeskanzlerin um. Die neue Verordnung sieht weitreichende SchlieรŸungen von Einrichtungen und Angeboten im Bereich Freizeit und Kultur vor.

Konkret untersagt sie die ร–ffnung und das Betreiben unter anderem von:

  • Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die nicht der der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Ausbildung dienen
  • Freibรคdern, Hallenbรคdern, Kurbรคdern, Thermen (soweit es sich nicht um Reha-Einrichtungen handelt)
  • Dampfbรคdern, Dampfsaunen und Saunen
  • Fitness-Studios und รคhnlichen Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch notwendiger Behandlungen dienen
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und รคhnlichen Einrichtungen
  • Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand und des Schulsports. Dies gilt nicht fรผr das fรผr Individualsportarten organisierte Training sowie der Sportwettkรคmpfe ohne Publikum
  • ย Freizeit-, Vergnรผgungsparks, Angebote von Freizeitaktivitรคten
  • Botanische und zoologische Gรคrten sowie Tierparks
  • Volksfesten, Jahrmรคrkten, Weihnachtsmรคrkten
  • Diskotheken, Tanzlustbarkeiten
  • Museen, Musikschulen, Kinos, Theatern, Opernhรคusern, Konzerthรคusern, Konzertveranstaltungsorten, Musiktheatern, Clubs und Musikclubs und entsprechenden Einrichtungen fรผr Publikum
  • Bibliotheken, mit Ausnahme der Medienausleihe, Fachbibliotheken und Bibliotheken an den Hochschulen
  • Jugendclubs ohne sozialpรคdagogische Betreuung, Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugenderholung
  • Zirkussen
  • Prostitutionsstรคtten, -veranstaltungen, -vermittlungen, -fahrzeugen
  • ย Busreisen und รœbernachtungsangeboten fรผr touristische Zwecke sowie Schulfahrten
  • Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen
  • Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen und รคhnlichen Einrichtungen. Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefรคhigen Speisen und Getrรคnken sowie der Betrieb von Kantinen und Mensen
  • Betrieben im Bereich der kรถrpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlungen und von Friseuren
  • alle sonstigen Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen

Angebote und Einrichtungen, die geรถffnet bleiben dรผrfen, mรผssen ein schriftliches Hygienekonzept erstellen und umsetzen. Kontaktdaten sind zu erheben (auรŸer GroรŸ- und Einzelhandel, Lรคden, Verkaufsstรคnde, Lieferung von Speisen und Getrรคnken). Das Hygienekonzept muss aber nicht mehr vorher vom Gesundheitsamt genehmigt werden. Die zustรคndige Behรถrde kann das Konzept und seine Einhaltung รผberprรผfen. Im GroรŸ- und Einzelhandel sowie Lรคden darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsflรคche aufhalten.

Der Aufenthalt in der ร–ffentlichkeit ist nur mit Angehรถrigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen gestattet. Private Ansammlungen, Zusammenkรผnfte, Veranstaltungen sowie Feiern in der eigenen Hรคuslichkeit sind nur mit Angehรถrigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen oder insgesamt fรผnf Personen erlaubt.
Dies gilt jedoch nicht fรผr Zusammenkรผnfte in Kirchen und Rรคumen von Religionsgemeinschaften zum Zwecke der Religionsausรผbung sowie fรผr Beisetzungen.

Es wird dringend empfohlen, generell auf private Reisen und Besuche โ€“ auch von Verwandten auรŸer aus triftigen Grรผnden โ€“ zu verzichten. Dies gilt auch im Inland und fรผr รผberregionale touristische Ausflรผge. Es gelten weiter die ยปAHAยซ-Empfehlungen: Abstand, Hygiene, Alltagsmaske und die Nutzung der Corona-Warn-App. In geschlossenen Rรคumen sollte regelmรครŸig gelรผftet werden.

Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden (ausgenommen: Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres):

  • Bei Benutzung des ร–PNV einschlieรŸlich Taxis sowie bei regelmรครŸigen Fahrdiensten zwischen Wohnort und Einrichtungen von Menschen mit Behinderung, Patienten oder pflegebedรผrftigen Menschen
  • in GroรŸ- und Einzelhandelsgeschรคften und Lรคden
  • in Gesundheitseinrichtungen (z.B. Arztpraxen, Krankenhรคuser, Tageskliniken, Reha-Einrichtungen) sowie durch Beschรคftigte ambulanter Pflegedienste. Ausgenommen sind die konkreten Behandlungsrรคume sowie die stationรคr aufgenommenen Patienten am Sitzplatz zum Essen und Trinken sowie in ihren Zimmern
  • beim Besuch in Pflege-, Behinderten- und Altenheimen
  • in allen fรผr die ร–ffentlichkeit zugรคnglichen Rรคumlichkeiten mit regelmรครŸigem Publikumsverkehr: Einkaufszentren, Beherbergungsbetrieben (Verkehrs- und Gemeinschaftsflรคchen, Speiserรคume bis zum Erreichen des Platzes), รถffentliche Verwaltungen, Banken und Versicherungen, in allen gastronomischen Einrichtungen einschlieรŸlich Imbiss- und Cafรฉangeboten und bei Lieferung und Abholung mitnahmefรคhiger Speisen und Getrรคnke, in Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die der berufsbezogenen oder schulischen Ausbildung dienen sowie auf deren Gelรคnde
  • in Kirchen und Rรคumen von Religionsgemeinschaften mit Ausnahme der rituellen Aufnahme von Speisen und Getrรคnke
  • ย beim Aufenthalt in Schulgebรคuden, auf dem Schulgelรคnde sowie bei schulischen Veranstaltungen. Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss nicht getragen werden: wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird, fรผr die Primarstufe, Horte, im Unterricht fรผr Schรผler der Sekundarstufe 1, im Unterricht an Fรถrderschulen der Sekundรคrstufe I auch fรผr Lehrkrรคfte und sonstiges im Unterricht eingesetztes Personal, im Unterricht der Werkstufe der Fรถrderschulen mit dem Fรถrderschwerpunkt geistige Entwicklung, im inklusiven Unterricht fรผr die Fรถrderschwerpunkte Hรถren und Sprache, zur Aufnahme von Speisen und Getrรคnken
  • ย beim Aufenthalt an Haltestellen, in Bahnhรถfen, FuรŸgรคngerzonen, auf dem Sport und Spiel gewidmeten Flรคchen (ausgenommen Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres), auf Wochenmรคrkten und an AuรŸenverkaufsstรคnden. Ausgenommen ist die sportliche Betรคtigung (z.B. Joggen) und die Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln (z.B. Radfahren).

Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss nicht getragen werden, wenn:

  • der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
  • fรผr die Primarstufe,
  • Horte,
  • im Unterricht fรผr Schรผler der Sekundarstufe I,
  • im Unterricht an Fรถrderschulen der Sekundรคrstufe I auch fรผr Lehrkrรคfte und sonstiges im Unterricht eingesetztes Personal,
  • ย im Unterricht der Werkstufe der Fรถrderschulen mit dem Fรถrderschwerpunkt geistige Entwicklung,
  • ย im inklusiven Unterricht fรผr die Fรถrderschwerpunkte Hรถren und Sprache,
  • zur Aufnahme von Speisen und Getrรคnken

Eine Mund- und Nasenbedeckung ist zu tragen beim Aufenthalt an Haltestellen, in Bahnhรถfen, FuรŸgรคngerzonen, auf dem Sport und Spiel gewidmeten Flรคchen (ausgenommen Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres), auf Wochenmรคrkten und an AuรŸenverkaufsstรคnden. Ausgenommen ist die sportliche Betรคtigung (z.B. Joggen) und die Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln (z.B. Radfahren).

Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (z.B. Pflegeheime) sind zur Aufrechterhaltung der Besuchsmรถglichkeiten verpflichtet. Regelungen von Hygiene- und Besuchskonzepten dรผrfen nicht zu einer vollstรคndigen sozialen Isolation der Betroffenen fรผhren. Bei Versammlungen ist das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung und das Einhalten des 1,5-Meter-Abstandes verpflichtend fรผr alle Versammlungsteilnehmer.

Abhรคngig von der regionalen aktuellen Infektionslage kรถnnen die zustรคndigen kommunalen Behรถrden verschรคrfende MaรŸnahmen zur Eindรคmmung des Infektionsgeschehens ergreifen. Dazu gehรถrt insbesondere die Anordnung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung an Orten, an den Menschen dichter oder lรคnger zusammenkommen.
Quelle: Sรคchsisches Staatsministerium fรผr Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt