Alle einrichtungsfremden Personen, wie etwa Eltern, mรผssen bei Betreten dieser Einrichtungen stets eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. An Schulen wird Lehrkrรคften und Schรผlern das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auรerhalb des Unterrichts empfohlen. Schulen kรถnnen allerdings eine Maskenpflicht fรผr diese anordnen. Das sieht die neue Allgemeinverfรผgung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen vor, die am 31. August in Kraft treten und bis zum 21. Februar 2021 gelten wird. ยปDie lange Wirksamkeitsdauer soll zur Planungssicherheit beitragen. Wir machen damit aber auch deutlich, dass wir keine landesweit gรผltigen Beschrรคnkungen mehr wollen, es sei denn, die Infektionslage verschรคrft sich wieder. Damit wird aber auch klar: Fรผr den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen in Schulen und Kitas ist es entscheidend, dass sich die Gesellschaft verantwortungsbewusst verhรคltยซ, so Kultusminister Christian Piwarz.
Allgemeine Bestimmungen
Der Zugang zu Schulen und Kitas ist Personen nicht gestattet, die nachweislich mit SARS-CoV-2 infiziert sind oder mindestens ein Symptom erkennen lassen, das auf eine SARS-CoV-2-Infektion hinweist oder innerhalb der vergangenen 14 Tage mit einer nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierten Person persรถnlichen Kontakt hatten. Gleiches gilt nun auch fรผr Personen, die sich in den vergangenen 14 Tage in einem Risikogebiet aufgehalten haben und keinen negativen Corona-Test vorlegen kรถnnen. Die bisher geltenden und eingeรผbten Hygieneregeln kรถnnen beibehalten werden.
Was fรผr Schulen gilt
Der Schulbetrieb findet unter Pandemiebedingungen statt. Es besteht Schulbesuchspflicht. Eltern und andere externe Partner kรถnnen in die Schulen. Schulische Veranstaltungen sind unter Einhaltung der allgemeinen Hygienebestimmungen zulรคssig.
Eltern und externe Partner sind grundsรคtzlich verpflichtet, wรคhrend ihres Aufenthaltes auf dem Schulgelรคnde eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Schulleitung empfiehlt, dass ein ausreichender Abstand zwischen Personen auf dem Schulgelรคnde soweit als mรถglich eingehalten wird. Wer in Schulgebรคuden oder auf dem รผbrigen Schulgelรคnde keine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen hat, ist verpflichtet, eine solche Bedeckung zumindest bei sich zu fรผhren. Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auรerhalb des Unterrichts auf dem Schulgelรคnde kann im Hygieneplan der Schule geregelt werden.
Zur Sicherstellung der Nachvollziehbarkeit von Infektionsketten ist tรคglich zu dokumentieren, welche einrichtungsfremden Personen sich wรคhrend der Unterrichtszeit oder einer schulischen Veranstaltung in einem Schulgebรคude lรคnger als fรผnfzehn Minuten aufgehalten haben.
Was fรผr Kitas gilt
Eltern sind verpflichtet, tรคglich gegenรผber der Einrichtung schriftlich zu erklรคren, dass ihr Kind kein typisches Symptom der Krankheit Covid-19 (Fieber, Husten, Durchfall, Erbrechen oder allgemeines Krankheitsgefรผhl) aufweist. Wird die Erklรคrung nicht vorgelegt, wird das Kind an diesem Tag nicht in Betreuung genommen. Eltern mรผssen wรคhrend des Aufenthaltes in Gebรคuden der Einrichtung und auf dem รผbrigen Einrichtungsgelรคnde eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und einen ausreichenden Abstand zu anderen Personen einzuhalten.
Was fรผr Horte gilt
Eine schriftliche Erklรคrung รผber den Gesundheitszustand des dort betreuten Kindes mรผssen Eltern nicht abgeben. Einrichtungsfremde Personen mรผssen grundsรคtzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung in der Einrichtung tragen.