Sachsen. Ein eingeschränkter Regelbetrieb von Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung ist ab dem 18. Mai wieder möglich.
Eine entsprechende Allgemeinverfügung hat das sächsische Kabinett am Dienstag beschlossen. Danach ist der Besuch von Schulen einschließlich Schulen des zweiten Bildungsweges unter Beachtung strenger Hygieneregeln gestattet. Abweichend davon finden Unterricht und schulische Veranstaltungen für die Schüler der Klassenstufen 4 bis 9 in den Schulen mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung bis einschließlich 1. Juni 2020 nicht statt.
Der Betreuungsanspruch gegenüber Kindertagesstätten und der Kindertagespflege besteht im Rahmen der Betreuungsverträge uneingeschränkt. Stehen jedoch Personal oder Räumlichkeiten nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung, kann der Einrichtungsbetrieb durch Verringerung der Betreuungszeiten eingeschränkt werden.
Allgemeine Hygieneregeln
Zugang zu den Einrichtungen haben nur Personen ohne SARS-CoV-2-Infektion und ohne die bekannten Krankheitssymptome. Zeigt eine Person Symptome, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten, kann ihr der Zugang zur Einrichtung verweigert werden. Von allen Personen in den Einrichtungen wird erwartet, dass sie die bekannten Hygieneregeln, wie regelmäßiges Händewaschen und die Husten- und Niesetikette beachten.
Regelungen zum Schulbetrieb
Für Schüler der Primarstufe der Grund- und Förderschulen (Klassenstufen 1 bis 4), für Schüler der Unterstufe der Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (Klassenstufen 1 bis 3) findet der Unterricht im Klassenverband statt. Dies gilt auch, wenn ein Mindestabstand von eineinhalb Metern zwischen den Schülern innerhalb des Klassenraums nicht eingehalten werden kann. Der Raum, in dem der Unterricht stattfindet, darf von keiner anderen Person als den Schülern des Klassenverbandes, den unterrichtenden Lehrern oder den dem Klassenverband zugeordneten Betreuungspersonal betreten werden. Eine Pflicht, im Klassenraum während des Unterrichts eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, besteht für die Schüler nicht. Klassenlehrer haben darauf zu achten, dass der Klassenverband ab der Ankunft der zugehörigen Schüler auf dem Schulgelände und in den Schulgebäuden von anderen Schülergruppen getrennt bleibt. Unterrichtsstunden und Pausenzeiten müssen zeitlich so zueinander versetzt werden, dass Schüler verschiedener Klassenverbände vor und nach dem Unterricht sowie währender der Pausen sich nicht zugleich außerhalb der Klassenräume aufhalten.
Für Schüler der Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) und für Schüler der Sekundarstufe II (Jahrgangsstufen 11 und 12) einschließlich der berufsbildenden Schulen, werden im Wechsel von Präsenzunterricht an der Schule und häuslicher Lernzeit unterrichtet. Die nähere Ausgestaltung dieses Wechsel-Modells obliegt der Schulleitung.
Während des Präsenzunterrichts ist sicherzustellen, dass im Klassenraum zwischen den anwesenden Schülern ein Mindestabstand von eineinhalb Metern besteht und die allgemeinen Hygiene-Richtlinien eingehalten werden. Dasselbe gilt für den Aufenthalt auf dem gesamten Schulgelände.
Der Klassenlehrer kann im Einvernehmen mit der Schulleitung für besondere Unterrichtssequenzen, insbesondere die Durchführung von Experimenten, anordnen, dass im Klassenraum während des Unterrichts eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. Die Schulleitung kann zudem anordnen, dass außerhalb der Unterrichtsräume eine solche Bedeckung zu tragen ist. Der Schüler ist verpflichtet, auf dem Schulgelände stets eine Mund-Nasen-Bedeckung bei sich zu führen.
Diejenigen Schüler, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, erfüllen die Schulpflicht im Rahmen der häuslichen Lernzeit. Die Schulbesuchspflicht wird insoweit ausgesetzt. Schülern in häuslicher Lernzeit ist es untersagt, das Schulgelände zu betreten oder in sonstiger Weise den persönlichen Kontakt mit der Schule oder den Lehrkräften zu suchen.
Regelungen zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Horten und Kindertagespflege
Kinder werden in aller Regel an den Kindertageseinrichtungen sowie an den heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen während der üblichen Öffnungszeiten im Rahmen des jeweiligen Betreuungsvertrages betreut. Die Betreuung findet in festgelegten Gruppen im Rahmen des Möglichen durch stets dasselbe pädagogische Personal statt. Das gilt auch, wenn ein Mindestabstand von eineinhalb Metern zwischen den betreuten Kindern einer Betreuungsgruppe nicht eingehalten werden kann. Offene oder teiloffene Betreuungskonzepte können in der gegenwärtigen Lage nicht umgesetzt werden.
Die Kindertageseinrichtung stellt sicher, dass die einzelnen Betreuungsgruppen nicht untereinander gemischt werden und dass das betreuende pädagogische Personal nicht unter den verschiedenen Gruppen wechselt. Gemeinschaftsräume und Frei- sowie Gemeinschaftsflächen dürfen immer nur von einzelnen Gruppen genutzt werden.
Die Kindertageseinrichtung stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten sicher, dass erkannte Infektionsketten zurückverfolgt und möglicherweise infizierte Personen, die im unmittelbaren Kontakt zur Einrichtung stehen oder standen, identifiziert werden können. Hierzu ist ein tägliches Kontaktprotokoll zu führen. Auf diesem sind insbesondere die Zusammensetzung der betreuten Gruppen, die betreuenden Erzieher und der Kontakt zu anderen Personal der Einrichtung zu vermerken.
Eltern sind verpflichtet, täglich vor dem erstmaligen Betreten der Betreuungseinrichtung schriftlich zu erklären, dass sowohl ihr Kind als auch weitere Mitglieder des Hausstandes keine der bekannten Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion, insbesondere Husten, Fieber, Halsschmerzen, aufweist.
Die Hortbetreuung von Schülern der Grund- und Förderschulen sowie von Schülern der Unterstufe der Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung wird während der üblichen Hortzeiten gemäß dem jeweiligen Betreuungsvertrag sichergestellt. Hort und Schule stimmen die Betreuung von Schülern miteinander ab. Die Zusammensetzung des Klassenverbandes ist soweit als möglich bei der Bildung von Hortgruppen zu berücksichtigen. Hortgruppen sollen nicht aus Schülern mehrerer Klassenverbände zusammengesetzt werden. Abweichungen hiervon bleiben aber möglich.
Die entsprechende Allgemeinverfügung tritt am 18. Mai in Kraft und gilt bis zum 5. Juni. Die Allgemeinverfügung ist abrufbar unter: www.coronavirus.sachsen.de Fragen der Bevölkerung werden beantwortet unter der Hotline 0800/1000214. Informationen zum Schulbetrieb in Zeiten der Corona-Pandemie gibt es auch im Blog des Kultusministeriums: www.bildung.sachsen.de/blog