Silvesterfeuerwerk – Sicher und vernünftig ins Jahr 2017

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Foto: pixabay

Rund 100 Mio. Euro werden zur Jahreswende von den Bundesbürgern für Feuerwerke ausgegeben, um das neue Jahr stimmungsvoll und bunt zu begrüßen. „Doch die Gefahren eines Feuerwerks sollte man nicht unterschätzen und vorsichtig mit den Feuerwerksartikeln umgehen“, appelliert Wirtschaftsminister Martin Dulig, „da ich möchte, dass alle gesund ins neue Jahr starten, sollten Eltern vor allem an ihre Verantwortung für die Sicherheit ihrer Kinder denken. Feuerwerk ist Sprengstoff, dass sollte man nicht vergessen.“

Deshalb werden Feuerwerkskörper geprüft und mit einem Prüfzeichen (CE –Zeichen) versehen. Die alten Zulassungen der BAM (Prüfnummer der Bundesanstalt) sind nur noch bis 2017 in Deutschland gültig.
Die Kennzeichnung mit CE-Zeichen oder BAM-Zulassungsnummer bedeutet, dass die Kracher und Raketen bei sachgerechter Verwendung sicher sind und keine schädlichen Bestandteile enthalten oder gefährliche Splitter bilden können. „Finger weg von illegalem Feuerwerk dass keine CE-Kennzeichnung trägt! Wer nicht geprüfte Feuerwerkskörper verwendet, gefährdet nicht nur die Gesundheit und das Leben anderer, sondern vor allem sich selbst“, so Dulig.

Trotz all dieser Sicherheitsmaßnahmen kommt es in der Silvesternacht dennoch leider immer wieder zu Verletzungen und Sachschäden. Die meisten Unfälle entstehen aus Unwissenheit, Unachtsamkeit, Übermut und Leichtsinn. „Dies müssen nicht sein. Halten Sie sich beim Abbrennen der Feuerwerkskörper an die Vorschriften und Empfehlungen des Herstellers“, mahnt Minister Dulig.

Während Feuerwerkskörper der Kategorie 1 eine geringe Gefahr darstellen und das ganze Jahr verkauft (etwa Tischfeuerwerke) und verwendet werden dürfen, ist der Verkaufs- und Zündungszeitraum von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 (u.a. Böller, Raketen) begrenzt. Ihr Verkauf beginnt in diesem Jahr am 29. Dezember und endet am 31. Dezember. Die Zündung ist prinzipiell nur am 31. Dezember und am 1. Januar gestattet. Städte und Gemeinden können Feuerwerke auch zeitlich oder räumlich weiter eingrenzen oder auch vollständig untersagen.

Schon jetzt beginnt der Handel mit den Vorbereitungen für den Verkauf zum Jahresende und füllt die Lager. Hier sind die zulässigen Höchstmengen im Lager und am Verkaufsstand zu beachten. Der Verkauf darf nur innerhalb von Verkaufsräumen und nicht an offenen Ständen im Straßenverkauf oder von Fahrzeugen erfolgen und muss von fachkundigem Verkaufspersonal beaufsichtigt werden. Nur Personen über 18 Jahre dürfen Feuerwerk der Kategorie 2 bzw. der Klasse PII erwerben.
Wer mit Feuerwerkskörpern der Kategorien 1 und 2 bzw. der Klassen PI und PII handelt und diese verkaufen möchte, musste dies bereits der Abteilung Arbeitsschutz der Landesdirektion Sachsen mindestens zwei Wochen mitteilen.

Damit bei aller Ausgelassenheit und Freude zum Jahreswechsel „nichts ins Auge geht“, sollte unbedingt Folgendes beachtet werden:

1. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 ist auf den 31. Dezember und den 1. Januar beschränkt. An anderen Tagen ist dafür eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, die bei der zuständigen Gemeinde zu beantragen ist.

2. Feuerwerk der Kategorie 2 (Silvesterfeuerwerk z.B.: Verbundfeuerwerk, Raketen oder Batterien) darf von Personen unter 18 Jahre nicht abgebrannt werden. Feuerwerkskörper dieser Art sind auch nur im Freien zu zünden und die Hinweise der Gebrauchsanweisung sind unbedingt zu beachten. Jeder sollte dabei auf ausreichende Sicherheitsabstände zu anderen Personen und zu Gebäuden achten. Auch sollte auf Kinder und ältere Menschen Rücksicht genommen werden. Denken Sie bitte auch an Haustiere – diese reagieren verstört auf Lärm und Licht.

3. In der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Altersheimen sowie Reet- oder Fachwerkhäusern ist das Zünden von Feuerwerk generell verboten.

4. Eindringlich wird vor selbstgebauten Feuerwerkskörpern gewarnt! Die Produkte enthalten explosionsgefährliche Stoffe, die bei unsachgemäßem Umgang zu schweren Verletzungen führen können.

5. „Blindgänger“ dürfen nicht ein zweites Mal verwendet werden. Keinesfalls dürfen derartige „Versager“ sofort wieder in die Hand genommen und eine erneute Zünden versucht werden, da ein verzögerter Zündvorgang zu erheblichen Verletzungen führen kann.