Osterfeuer sind in diesem Jahr verboten – Was dürft ihr und was nicht?

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Archivbild/Sören Müller

Landkreis Leipzig. Osterfeuer, die oftmals von Freiwilligen Feuerwehren oder Brauchtumsvereinen ausgerichtet werden, unterliegen derzeit dem Veranstaltungsverbot, das in der Allgemeinverfügung des Sächsischen Sozialministeriums vom 31. März dieses Jahres geregelt ist.

Ein entsprechender Hinweis sollte durch die Gemeinde bei Anzeige beziehungsweise bei Antrag auf Genehmigung erfolgen. Erlaubt bleiben hingegen das Grillen und Feuerschalen im eigenen Garten. Ums Feuer sitzen dürfen nur Familienangehörige aus dem eigenen Hausstand. Nachbarn oder weitere Personen dürfen nicht zum Grillen oder zur Gartenparty vorbeikommen. Im Zweifel sollte man sich bei der zuständigen Stadt oder Gemeinde informieren.

Osterfeuer im Normalfall
Die Osterzeit wird in vielen Regionen Sachsens traditionell mit einem Osterfeuer begangen. Diese sind allerdings nur als sogenannte Brauchtumsfeuer statthaft und in den meisten Städten und Gemeinden genehmigungspflichtig. Hier entscheiden die Kommunen als zuständige Ortspolizeibehörde, ob es sich um eine „über Jahre hinweg gepflegte Veranstaltung handelt, bei der die Pflege einer bestehenden Tradition im Vordergrund steht„.