FAQ zu AusgangsbeschrÀnkungen

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Symbolbild/pixabay
Die Stadt Grimma hat ein FAQ erarbeitet welches viele Fragen beantwortet:
Gibt es einen Unterschied zwischen einer AusgangsbeschrÀnkung und einer Ausgangssperre?
Manche Krisenherd-StÀdte verhÀngten strikte Sperren, so dass man gar nicht mehr aus dem Haus darf. Das ist in Sachsen nicht der Fall, deshalb schrÀnkt die AllgemeinverfÌgung zur AusgangsbeschrÀnkung zwar den Alltag extrem ein, lÀsst allerdings Ausnahmen zu. In wenigen Punkten ist beispielhaft schnell erklÀrt, wann man das Haus oder die Wohnung verlassen kann:
– der Hin- und RÃŒckweg zur Arbeit und zur Kindernotbetreuung bzw. Kinderersatzbetreuung.
notwendige EinkÀufe und Arztbesuche.
die frische Luft genießen, ohne sich mit anderen zu treffen.
Wichtig ist, dass man die Sozialkontakte auf ein Minimum zu reduzieren, sich an die Hygiene- und Abstandsregeln hÀlt und sich solidarisch zeigt. Die formulierte AllgemeinverfÌgung beschreibt lediglich die EinschrÀnkungen der persönlichen Bewegungsfreiheit, es handle sich nicht um verordnete Freiheitsentziehung.  
Was ist die Kernaussage der AusgangsbeschrÀnkung? 
Die Übertragung des Coronavirus muss dringend eingedÀmmt werden. „Jeder ist angehalten, die physischen sozialen Kontakte zu anderen Menschen, außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes, auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Das heißt auch, dass man nicht die Nachbarskinder zu sich einlÀdt oder gemeinsame Wanderungen unternimmt“, so OberbÃŒrgermeister Matthias Berger. Es ist untersagt, sich im öffentlichen Raum mit mehr als fÃŒnf Personen zu treffen. GrundsÀtzlich ist es bei dringenden Anliegen gestattet, das Haus zu verlassen. Auch um sich sportlich zu betÀtigen, allerdings nicht in der Gruppe, sondern möglichst alleine. Ein Mindestabstand von eineinhalb Metern zwischen zwei Personen ist zwingend einzuhalten. Das gilt auch im Supermarkt, im Bus oder der Bahn. 
 
Darf ich meine „Vier WÀnde“ nun verlassen? 
Nur triftige GrÃŒnde rechtfertigen eine Ausnahme, das Haus oder die Wohnung zu verlassen. Die Absicht, aus wichtigen GrÃŒnden zu Handeln, sind der Polizei, dem Gemeindlichen Polizeidienst (Ordnungsamt), dem Gesundheitsamt und anderen mit Vollzug dieser VerfÃŒgung betrauten Stellen bei Aufforderung glaubhaft zu machen.  Wer bei etwaigen Kontrollen durch die Ordnungsbehörden auf der Straße angetroffen werde, mÃŒsse deshalb die GrÃŒnde benennen, warum er sich außer Haus aufhÀlt. Dies kann durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung, eines Betriebs- oder Dienstausweises oder durch mitgefÃŒhrte Personaldokumente erfolgen.
 
Darf ich auf Arbeit? 
NatÃŒrlich, berufliche TÀtigkeiten dÃŒrfen weiterhin ausgeÃŒbt werden. Ein gesetzlicher Anspruch auf Home-Office besteht nicht. Die bloße BefÃŒrchtung sich mit dem Virus anzustecken, genÃŒgt nicht, der Arbeit fern zu bleiben. Bitte sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber ÃŒber die Details, alternative Wege oder Lösungen seitens der Bundes- und Landesregierung.
Darf ich die Wohnung verlassen, um meine Kinder in die Betreuung zu geben?
Besser wÀre natÌrlich, wenn Sie mit Ihren Kindern zu Hause bleiben. Eine Notbetreuung in den Grundschulen und KindertagesstÀtten wird gewÀhrleistet, damit wichtige Bereiche des öffentlichen Lebens weiter funktionieren. Kinder von Angehörigen systemrelevanter Berufe können die Betreuung in Anspruch nehmen. Ein Nachweis ist notwendig. 
Die Ansteckungsgefahr sollte möglichst minimal gehalten werden. Vermeiden Sie private Gruppenbetreuungsangebote. Der Schutz der Kinder geht vor. 
 
Ich kann nicht zu Hause bleiben, darf ich die Kinder zu den Großeltern geben?
Virologen empfehlen Eltern, ihre Kinder in den kommenden Wochen nicht zur Betreuung zu den Großeltern zu geben. Es ist bekannt, dass Ältere deutlich stÀrker durch das Virus gefÀhrdet sind. Sind die Großeltern die einzige Möglichkeit, so sollte man besonders strikt die Hygienemaßnahmen einhalten. Jede Umarmungen sollte hinterfragt werden. 
 
Darf ich mein Kind auf Arbeit bringen?
Es gibt es keinen gesetzlichen Anspruch darauf, sein Kind mit auf Arbeit zu bringen, wenn keine Betreuung möglich ist. Zudem wÀre das auch fahrlÀssig, da sich das Kind anstecken könnte. 
 
Meine Kinder wollen raus, wie verhalte ich mich? 
Die SpielplÀtze sind gesperrt. Legen Sie es nicht darauf an, die Absperrungen zu missachten. Es wird straff kontrolliert, es drohen Bußgelder. Sollten Sie einen Garten (Kleingarten) haben, nutzen Sie das persönliche Umfeld. Virologen sind sich einig: Frische Luft ist gut und im Prinzip auch kein Problem. Allerdings ist es sinnfrei, wenn viele Kinder auf einen Haufen zusammenkommen. Alternativen sind ein Waldspaziergang (nur die eigene Familie) oder eine Fahrradtour wenn es das Wetter zulÀsst?

Die Schulen sind zu. Wie kann man das Lernen zuhause gestalten?
Eltern sollten den Tag strukturieren und Lernzeiten vorbereiten. Die Lehrer stehen als Ansprechpartner weiterhin zur VerfÌgung. Es ist keinesfalls verlangt, dass Eltern zu Hause den Unterricht ersetzen. Sie sollten allerdings die Rolle der Vermittler aufnehmen. Auf den Webseiten der Schulen gibt es die nötigen Informationen. Das Internet ist voll mit Lernangeboten, zum Beispiel die digitalen Lernwerkzeuge auf den Seiten des SÀchsischen Bildungsministeriums (LernSax).
 
Ich habe einen Arzttermin. Ich kann die Physiotherapie nicht unterbrechen.
Nehmen Sie ihren Arzttermin bitte wahr, halten Sie sich an die Hygiene-Etikette und auf genÌgend Abstand. Die Inanspruchnahme medizinischer Versorgungsleistungen (veterinÀrmedizinischer Leistungen eingeschlossen), wie zum Beispiel Arztbesuche, medizinische Behandlungen sowie der Besuch bei Angehörigen akademischer Heilberufe und Gesundheitsberufe (u.a. Psycho- und Physiotherapeuten), soweit das dringend erforderlich ist, sind gestattet. Blutspenden sind ausdrÌcklich erwÌnscht und erforderlich. 
 
Bleiben weitere Einrichtungen des Gesundheitswesens geöffnet?
 
Halten die Einrichtungen und Angebote des Gesundheitswesens die gestiegenen hygienischen Anforderungen ein, dÌrfen folgende Einrichtungen fÌr ihre Kunden da sein: Apotheken, ambulante Pflegedienste, Ergotherapie, FachÀrzte, LogopÀdie, Optiker, HausÀrzte, Hebammen, HörgerÀteakustiker, Podologen, Physiotherapien, Psychotherapie, SanitÀtshÀuser, ZahnÀrzte.
Tagespflegeeinrichtungen (SGB IX) sind zu schließen. Ausnahmen gelten beispielsweise fÃŒr TagespflegegÀste, bei denen eine Notversorgung erforderlich, weil die Pflegenden in einem Bereich der kritischen Infrastruktur, z.B. einem Krankenhaus, arbeiten. Das Staatsministerium fÃŒr Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat hierzu eine gesonderte AllgemeinverfÃŒgung erlassen. 
 
Ich möchte meine Angehörigen im Krankenhaus oder im Pflegeheim besuchen? 
Zum Schutz der Kranken und Alten bleiben Sie diesen HÀusern fern. In einer AllgemeinverfÃŒgung des SÀchsischen Staatsministeriums fÃŒr Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist der Besuch von KrankenhÀusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den KrankenhÀusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt untersagt. Ausgenommen hiervon sind Besuche von engsten Angehörigen auf Geburts-, Kinder- und Palliativstationen sowie Hospize und Besuche zur Sterbebegleitung naher Angehöriger. Hierbei wird die Zahl der gleichzeitig anwesenden Angehörigen auf fÃŒnf Personen begrenzt. Auf die Verhaltensweisen zur Einhaltung der Hygiene wird im besonderem Maße hingewiesen. Die Betretung vorgenannter Einrichtungen zu therapeutischen oder medizinischen Zwecken sowie zu nicht aufschiebbaren baulichen Maßnahmen und Reparaturen am und im GebÀude gelten nicht als Besuch im Sinne dieser Regelung.
Der Besuch von Altenheimen und Seniorenresidenzen, vollstationÀre Einrichtungen der Pflege, Einrichtungen fÌr Menschen mit Behinderungen (auch WerkstÀtten), ambulant betreute Wohngemeinschaften ist verboten. 
 
Welche GeschÀfte haben geöffnet? 
Die AllgemeinverfÃŒgung des Freistaates Sachsen besagt, dass folgende GeschÀfte bis auf Weiteres offen bleiben dÃŒrfen: Lebensmittelhandel (BÀcker, Fleischer, SupermÀrkte, Discounter, GetrÀnkemÀrkte), Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Zeitungsverkauf, Apotheken, Drogerien, SanitÀtshÀuser, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen/Brennstoffhandel, Reinigungen. Die GeschÀfte können sonntags öffnen. Bitte beachten Sie auch hier, die Hygienemaßnahmen der EinzelhÀnder und halten Sie Abstand. Der Zutritt wird gesteuert, um größere Ansammlungen und Warteschlangen zu vermeiden. 
Zum Schutze aller, ist es wichtig, dass Sie sich vorher Gedanken machen, ob man die EinkÀufe allein erledigen kann, so dass die Kinder oder der Ehepartner zuhause bleibt.
Im Zweifel ist der Lebensmittelbegriff weit auszulegen. Bestatter sind grundsÀtzlich offen.

Welche GeschÀfte haben geschlossen?
Alle GeschÀfte, die nicht aufgefÃŒhrt sind, bleiben zu. Dazu zÀhlen unter anderem LÀden sowie auch Dienstleister wie Friseure, Berufsförderungswerke, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Fahrschulen, Nachhilfe, Kosmetik- und Nagelstudios, Non-Food-Discounter, TabaklÀden, Schullandheime, Jugendherbergen, Kindererholungszentren in privater TrÀgerschaft, Hotels, Bau- und GartenmÀrkte, Spielotheken, Tattoo-Studios, Tanzschulen, Yogastudio, Zoos und Wildparks. Fußpflegesalons sind grundsÀtzlich ebenfalls zu schließen. Es sei denn, es wird medizinische Fußpflege (podologische Fußpflege) angeboten. Auch das Erbringen dieser Dienstleistungen durch Hausbesuche ist unzulÀssig. Hotel- und Beherbergungsbetrieben ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecke zu beherbergen. Es dÃŒrfen nur noch notwendige Übernachtungen (z. B. notwendige GeschÀftsreisen oder ArbeiterunterkÃŒnfte) stattfinden, aber ausdrÃŒcklich nicht zu touristischen Zwecken. 
Ich habe einen wichtigen Termin bei einer Behörde?
Die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, RechtsanwÀlten und Notaren ist gestattet.
 
DÌrfen die GeschÀfte liefern?
EinzelhÀndler dÃŒrfen, soweit vorhanden Dienstleistungen im Sinne von Abhol- und Lieferservice anbieten. Dies umfasst die Auslieferung von bereits bestehenden AuftrÀgen, als auch die telefonische oder elektronische Entgegennahme von AuftrÀgen und entsprechende Auslieferung. Nicht abschließend und beispielhaft seien Buch- oder BlumenlÀden genannt. 
 
Kann ich noch zur Tafel?
Wie die Grimmaer Tafel am Prophetenberg mitteilte, bleibt die Einrichtung noch offen. Leider ist es so, dass die meisten Ehrenamtlichen zur Risikogruppe gehören und das Ehrenamt vorsorglich aussetzen. UnterstÌtzer und Helfer werden dringend gesucht.
Was ist mit Handwerksbetrieben?
Da gibt es Unterschiede. Wie die Handwerkskammer zu Leipzig mitteilte, bleiben Handwerksbetriebe mit Publikumsverkehr geschlossen. Das betrifft insbesondere Friseure und Kosmetiker. Handwerker ohne Publikumsverkehr, also zum Beispiel im Bauhandwerk, WerkstÀtten Elektriker oder Installateur- und Heizungsbauer können unter Beachtung der Hygienevorgaben ihrer TÀtigkeit nachgehen. Zudem können die Einrichtungen des Gesundheitswesens, wie zum Beispiel Augenoptiker oder Hörakustiker geöffnet bleiben. Handwerksbetriebe können nach Absprache oder auf Bestellung Waren im Fachmarkt kaufen, die sie fÌr die Erledigung ihrer AuftrÀge benötigen.

Sind Besuche innerhalb der Familie sowie bei getrennt lebenden Eltern gestattet? 
Gegenseitige Besuche sollten unterbunden werden. Greifen Sie zum Telefon oder schreiben Sie mal einen Brief. Dennoch ist es erlaubt, den Lebenspartner zu besuchen. Auch die Wahrnehmung des Sorgerechts ist weiterhin erlaubt, vor allem im Fall, wenn die Eltern getrennt leben und die Kinder dauerhaft bei einem Elternteil sind. Bitte handeln Sie vor allem bei alten und kranken Familienangehörigen bedacht. Private Feiern sind auf Grund der ernsten Lage zu verlegen.
Darf ich mit dem Hund Gassi gehen oder auf den Reiterhof?
Handlungen zur Versorgung von Tieren sind gestattet. Bitte drehen Sie möglichst allein Ihre Runden. Das Tierheim ist allerdings fÌr den Besucherverkehr geschlossen. FÌr Fund- und Abgabetiere stehen die Ehrenamtlichen des Vereins telefonisch zur VerfÌgung. Auch Reiterhöfe sollen ihre VereinsaktivitÀten ruhen lassen. Rufen Sie in den Einrichtungen oder bei den Vereinen an, ob Hilfe nötig ist. 
Darf ich draußen Sport treiben? 
Ja, aber allein oder maximal mit Angehörigen des eigenen Haushaltes. In der Gruppe sind Begegnungen auf öffentlichen PlÀtzen, also Sport und SpaziergÀnge im Freien, 
mit Menschen, mit denen man nicht zusammenlebt, verboten. Öffentliche und private Sportanlagen sind fÃŒr die allgemeine Öffentlichkeit als auch fÃŒr den Vereinssport geschlossen (ausgenommen Bundeskaderathleten).
Was ist mit der Gastronomie? Ist es noch möglich, beim Lieferdienst zu bestellen?
Das Betreiben von Gastronomiebetrieben „jeder Art“ (BiergÀrten, Cafés, Eisdielen etc.)  ist untersagt. Erlaubt bleibt „die Abgabe und Lieferung von mitnahmefÀhigen Speisen“, also Drive-in/To-go-Lokale sowie Personalrestaurants und Kantinen unter Auflagen (6.00 – 18.00 Uhr). Lieferdienste dÃŒrfen weiterhin ihre Kunden versorgen (zwischen 6.00 und 20.00 Uhr). Die verschÀrften Hygieneauflagen mÃŒssen eingehalten werden. 
Ich habe Geburtstag und möchte meine Freunde nach Hause einladen?
Im Angesicht der aktuellen Lage ist das inakzeptabel. Zum Schutz aller: Verschieben Sie die Party. Laden Sie bitte ihre GÀste zu einem spÀteren Zeitpunkt noch einmal ein. Jeder ist angehalten, die physischen sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. 
 
Darf ich meinen Kleingarten besuchen? 
Der Besuch des eigenen Kleingartens im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, allerdings ausschließlich alleine oder in Begleitung des Lebenspartners bzw. mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung größer als fÃŒnf Personen ist gestattet.

Was ist mit Beerdigungen?
Die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis sind erlaubt, wobei die Anzahl 15 Personen nicht ÃŒberschreiten darf.
 
Sind die Kirchen geöffnet? 
Kirchen, Moscheen, Synagogen und die VersammlungsstÀtten anderer Glaubensgemeinschaften bleiben geschlossen. Nutzen Sie die Möglichkeit der Online-Angebote. 

Was ist, wenn es brennt? 
Besteht Gefahr fÌr Leib, Leben und Eigentum, versteht sich das Handeln von selbst. Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder KatastrophenschutzkrÀfte dÌrfen natÌrlich  zum jeweiligen StÌtzpunkt oder Einsatzort.
 
Wie kann ich helfen?
Einkaufen, Gassigehen, MÃŒll herunterbringen. FÃŒr Mitmenschen, die in ihrer Nachbarschaft helfen möchten, gibt es das Portal „Team Sachsen“, eine Initiative der sÀchsischen Hilfsorganisationen. Das Team Sachsen bietet vielfÀltige Möglichkeiten, sich in der aktuellen Lage rund um den Coronavirus mit Ihrem persönlichen Interesse und Zeitbudget zu engagieren. Klicken Sie sich ein: teamsachsen.de
Was passiert, wenn ich mich nicht daran halte? 
Ordnungsamt und Polizei fÃŒhren Kontrollen durch. Um die Einhaltung der AllgemeinverfÃŒgung zu kontrollieren, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsamtes intensiv, auch in den spÀten Abendstunden, im Gemeindegebiet unterwegs. „Verstöße sind kein Spaß. Es ist höchst unsolidarisch, sich nicht an die Regeln zu halten“, so OberbÃŒrgermeister Matthias Berger. Zudem fÃŒhrt die Polizei Streifen durch. Ohne entsprechende BegrÃŒndung drohen Bußgelder von bis zu 25.000 Euro.
Lassen Sie das Coronavirus nicht an sich heran. Bleiben Sie zuhause, halten Sie Abstand, waschen Sie sich vermehrt die HÀnde, informieren Sie sich, helfen Sie. Danke.

Bleiben Sie gesund! Â