Grimma. Anfang Februar 2018 hatten wir das letzte Mal über die Planungen der Weiterführung der Umgehungsstraße in Grimma berichtet, nun, nach knapp einem Jahr gibt es tatsächlich Neuigkeiten!
Im Juli 2008 wurde die Umgehungsstraße mit zwei Bauabschnitten pompös eröffnet, sie hatte allerdings ein Manko, denn sie wurde bisher nie fertiggestellt und endet auf einem Feld bei Großbardau. Seit 2015 fragen wir regelmäßig im Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASUV) an: Die letzte Antwort lag allerdings im Februar 2018: „Bei der „B 107, OU Grimma, 3. BA“ befinden wir uns nach wie vor in einer frühen Planungsphase, gegenwärtig wird der Vorentwurf erarbeitet. Unser Ziel ist es, diesen noch in diesem Jahr fertigzustellen und bei Freistaat und Bund die Genehmigungen dafür zu beantragen. Wenn diese vorliegen, können wir im weiteren Planungsfortschritt alle für den Antrag auf Planfeststellung erforderlichen Unterlagen erstellen.“, war damals die ernüchternde Antwort aus dem Landesverkehrsamt.
Nun knapp ein Jahr später konnte Pressesprecherin Isabell Siebert zumindesr positivere Nachrichten mitteilen: „Der Vorentwurf des Vorhabens ist fertiggestellt. Nach Vorliegen des verwaltungsinternen Sicherheitsaudits erfolgt ab dem Frühjahr 2019 das haushaltsrechtliche Genehmigungsverfahren. Zudem wollen wir das Projekt dann auch im Stadtrat von Grimma vorstellen.“ Bis die Straße fertiggestellt ist, werden allerdings noch einige Jahre ins Land gehen. (Stand 30.01.2019)
Update 18.09.2020: Regelmäßig fragen wir zur Weiterplanung der Umgehungsstraße an. Hier wurde der Vorentwurf im Sommer genehmigt und derzeit wird die Planfeststellungsunterlage erarbeitet, teilte das Landesamt am Freitag auf Anfrage mit. Ziel sei es, die Unterlage dann voraussichtlich bis Ende 2021 bei der Landesdirektion Sachsen zur Prüfung einzureichen. Im Rahmen des Baurechtsverfahrens werden dann die Betroffenheiten aller öffentlich-rechtlichen und privaten Belange geprüft und abgewogen, heißt es. Es schließt die Ausführungsplanung für das Bauvorhaben an. Konkrete Zeiträume lassen sich vor Vorliegen eines vollziehbaren Baurechtsbeschlusses noch nicht benennen.