Entsorgung pflanzlicher Abfälle – Verbrennen verboten!

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Verbrennen von Pflanzenabfällen in Feuerschalen und Feuerkörben verbrennen ist ebenso verboten. Foto: Symbolbild/pixabay

Landkreis Leipzig. Viele Menschen sind derzeit wieder dabei, ihre Grünabfälle zu verbrennen doch das ist verboten!

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen (Pflanzenabfallverordnung – PflanzAbfV) vom 25.09.1994 regelt die Entsorgung pflanzlicher Abfälle, welche auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken oder Gärten, in Parks, Grünanlagen und auf Friedhöfen oder in sonstiger Weise anfallen. Diese Verordnung gilt in Sachsen, somit auch in allen Kommunen des Landkreises Leipzig. Danach sind Garten- und Pflanzenabfälle hauptsächlich zu verwerten. Eine Entsorgung durch Verbrennung ist grundsätzlich verboten.

Aufgrund der zur Verfügung stehenden Entsorgungsmöglichkeiten im Landkreis Leipzig, z. B.: ganzjährige kostenpflichtige Abgabe an den Sammelstellen, Stellung Biotonne (privat), Andienung bei privaten Entsorgern, Containerstellung durch private Entsorger, für Garten- und Siedlervereine: Containerstellung über die KELL Kommunalentsorgung Landkreis Leipzig GmbH, ist auch eine ausnahmsweise Verbrennung von Pflanzenabfällen nicht gerechtfertigt.

Auch im Zuge der Eigenverwertung erforderlich werdende Arbeitsaufwendungen für das Zerkleinern der pflanzlichen Abfälle sowie entstehende Aufwendungen für den Transport und die zu entrichtende Entsorgungsgebühr bei der Überlassung führen nicht zu einer Unzumutbarkeit„, teilt das Landratsamt mit

Sind jedoch Eigenkompostierung, die Nutzung der öffentlichen Pflanzenabfallsammlung und die Entsorgung über private Entsorger nicht möglich oder nicht zumutbar, kann das Landratsamt Landkreis Leipzig auf Antrag im Einzelfall Ausnahmegenehmigungen, die in Form eines kostenpflichtigen Verwaltungsbescheides erstellt werden, erteilen. Hinweis: Alle Ausnahmebedingungen müssen gleichzeitig vorliegen.

Weiterhin wird noch darauf hingewiesen, dass auch das Verbrennen von Pflanzenabfällen in Feuerschalen und Feuerkörben ausgeschlossen ist. Besteht der Verdacht, dass Pflanzen oder Pflanzenteile mit gefährlichen Pflanzenkrankheiten (Feuerbrand, Scharka, Blauschimmel des Tabaks) befallen sind, entscheidet das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.