Staatskanzlei muss Facebook-Fanpage abschalten

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Screenshot Facebook

Sachsen. Die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte (SDTB) Dr. Juliane Hundert untersagt der Staatskanzlei, die Facebook-Fanpage »facebook.com/Freistaat.Sachsen« zu betreiben.

Ein entsprechender Bescheid wurde am Mittwoch versandt. Für die Umsetzung der Anordnung hat die Staatskanzlei vier Wochen Zeit. Wesentliche Kritikpunkte, die sich hauptsächlich aus der bisherigen Rechtsprechung und einem Gutachten der Datenschutzkonferenz ergeben, konnten in der Stellungnahme der Sächsischen Staatskanzlei nicht entkräftet werden. Nach wie vor besteht bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die Nutzung einer Facebook-Fanpage eine gemeinsame Verantwortlichkeit mit dem Meta-Konzern. Danach ist die Staatskanzlei verpflichtet, die Einhaltung der Grundsätze des Datenschutzrechts nachzuweisen. Das kann sie aktuell nicht. Es ist jedoch essenziell, dass die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger geschützt werden. Auch aufgrund ihrer Vorbildwirkung sollten sich öffentliche Stellen an Recht und Gesetz halten.

Um die mit dem Facebook-Auftritt einhergehenden Rechtsverletzungen gegenüber den betroffenen Personen zu unterbinden, müsse die Seite abgeschaltet werden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Staatskanzlei eine Informationspflicht gegenüber der Öffentlichkeit habe. „Denn die Öffentlichkeitsarbeit darf nur auf rechtmäßige Weise betrieben werden. Die Nutzung von Facebook hingegen ist derzeit ohne Rechtsverstöße unmöglich. Datenschutzrechtliche Standards sind von öffentlichen Stellen jedoch auch bei der Verwendung von Werbenetzwerken wie Facebook einzuhalten„, sagt Dr. Juliane Hundert.

Gemäß der Datenschutz-Grundverordnung ist die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte befugt, die Verarbeitung personenbezogener Daten zu verbieten. Außerdem kann sie – wie auch im betreffenden Fall – Verwarnungen aussprechen. Die SDTB kritisiert auch, dass die Staatskanzlei mit ihrer Facebook-Seite gegen das TTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz) verstößt. Ohne ausreichende Rechtsgrundlage werden Cookies auf den Geräten der Nutzenden gesetzt bzw. personenbezogene Daten erhoben, an Facebook übermittelt und zu hochangereicherten personenbezogenen Werbeprofilen verarbeitet. Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Dresden erhoben werden. Abschließend macht Dr. Juliane Hundert deutlich: „Das Verfahren gegen die Sächsische Staatskanzlei ist exemplarisch. Auch andere öffentliche Stellen im Freistaat Sachsen nutzen Facebook und sind zu rechtmäßigem Handeln verpflichtet. Sie sollten sich nicht hinter dem Verfahren gegen die Sächsische Staatskanzlei verstecken, sondern aktiv und umgehend die datenschutzwidrige Nutzung ihrer Facebook-Fanpages beenden.“