Sachsen. Die Sรคchsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte (SDTB) Dr. Juliane Hundert untersagt der Staatskanzlei, die Facebook-Fanpage ยปfacebook.com/Freistaat.Sachsenยซ zu betreiben.
Ein entsprechender Bescheid wurde am Mittwoch versandt. Fรผr die Umsetzung der Anordnung hat die Staatskanzlei vier Wochen Zeit. Wesentliche Kritikpunkte, die sich hauptsรคchlich aus der bisherigen Rechtsprechung und einem Gutachten der Datenschutzkonferenz ergeben, konnten in der Stellungnahme der Sรคchsischen Staatskanzlei nicht entkrรคftet werden. Nach wie vor besteht bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die Nutzung einer Facebook-Fanpage eine gemeinsame Verantwortlichkeit mit dem Meta-Konzern. Danach ist die Staatskanzlei verpflichtet, die Einhaltung der Grundsรคtze des Datenschutzrechts nachzuweisen. Das kann sie aktuell nicht. Es ist jedoch essenziell, dass die Grundrechte der Bรผrgerinnen und Bรผrger geschรผtzt werden. Auch aufgrund ihrer Vorbildwirkung sollten sich รถffentliche Stellen an Recht und Gesetz halten.
Um die mit dem Facebook-Auftritt einhergehenden Rechtsverletzungen gegenรผber den betroffenen Personen zu unterbinden, mรผsse die Seite abgeschaltet werden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Staatskanzlei eine Informationspflicht gegenรผber der รffentlichkeit habe. „Denn die รffentlichkeitsarbeit darf nur auf rechtmรครige Weise betrieben werden. Die Nutzung von Facebook hingegen ist derzeit ohne Rechtsverstรถรe unmรถglich. Datenschutzrechtliche Standards sind von รถffentlichen Stellen jedoch auch bei der Verwendung von Werbenetzwerken wie Facebook einzuhalten„, sagt Dr. Juliane Hundert.
Gemรคร der Datenschutz-Grundverordnung ist die Sรคchsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte befugt, die Verarbeitung personenbezogener Daten zu verbieten. Auรerdem kann sie โ wie auch im betreffenden Fall โ Verwarnungen aussprechen. Die SDTB kritisiert auch, dass die Staatskanzlei mit ihrer Facebook-Seite gegen das TTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz) verstรถรt. Ohne ausreichende Rechtsgrundlage werden Cookies auf den Gerรคten der Nutzenden gesetzt bzw. personenbezogene Daten erhoben, an Facebook รผbermittelt und zu hochangereicherten personenbezogenen Werbeprofilen verarbeitet. Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Dresden erhoben werden. Abschlieรend macht Dr. Juliane Hundert deutlich: „Das Verfahren gegen die Sรคchsische Staatskanzlei ist exemplarisch. Auch andere รถffentliche Stellen im Freistaat Sachsen nutzen Facebook und sind zu rechtmรครigem Handeln verpflichtet. Sie sollten sich nicht hinter dem Verfahren gegen die Sรคchsische Staatskanzlei verstecken, sondern aktiv und umgehend die datenschutzwidrige Nutzung ihrer Facebook-Fanpages beenden.“