Landkreis Leipzig. Bekanntmachung der 8. Allgemeinverfügung über die Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Corona-Virus getesteten Personen des Landkreises Leipzig
Der Landkreis Leipzig ändert im Zuge eines neuen Erlasses des Freistaats Sachsen die Allgemeinverfügung über die Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Corona-Virus getesteten Personen. Sie tratt am Freitag, dem 16. Juli 2021, in Kraft und gilt bis Sonntag, dem 15. August 2021.
Die Verordnung wurde neu aufgelegt, da sich die weiterhin ausbreitenden besorgniserregende Virusvarianten als leichter übertragbar erwiesen haben. Deshalb empfiehlt das Robert-Koch-Institut (RKI), auch bei bereits Geimpften und Genesenendie Ausnahme von der Quarantäne für diese Personengruppe nicht anzuwenden, wenn der Verdacht oder der Nachweis besteht, dass eine besorgniserregende Variante vorliegt.
In der Formulierung wird nicht mehr eine bestimmte Variante genannt, sondern auf die Einschätzung des RKI verlinkt. Somit soll flexibler reagiert werden können, wenn neue Mutationen auftreten oder Varianten zurückgestuft werden. Beispielsweise gilt die Delta-Variante nicht mehr als besorgniserregend. Enge Kontaktpersonen, die genesen oder vollständig geimpft sind, müssen sich also nicht mehr in Quarantäne begeben, wenn beim Quellfall die Delta-Variante (B.1.617.2) nachgewiesen wurde oder der Verdacht einer Infektion mit dieser Variante besteht. Als besorgniserregend ausgewiesen sind hingegen aktuell weiterhin die Varianten Beta (B1.351, ehem. südafrikanisch) und Gamma (P.1, ehem. brasilianisch), hier wird die strengere Quarantänepflicht für Genesene und Geimpfte angewendet.
Hier die Regeln der Absonderung im Ãœberblick
Die wichtigsten Eckpunkte zu engen Kontaktpersonen:
-  insbesondere Hausstandsangehörige der positiv getesteten Person (Quellfall)
- wenn mindestens 10 Minuten der Abstand zur infizierten Person weniger als 1,5 m betragen hat, ohne dass adäquater Schutz gegeben war. Adäquater Schutz bedeutet, dass Quellfall und Kontaktperson durchgehend und korrekt MNS [Mund-Nasen-Schutz] oder FFP2-Maske) tragen,
- wenn ein Gespräch zwischen Kontaktperson und infizierter Person (face-to-face-Kontakt, < 1,5 m) stattgefunden hat, unabhängig von der Gesprächsdauer und ohne adäquaten Schutz,
- wenn sich Kontaktperson und die infizierte Person im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole unabhängig vom Abstand für länger als 10 Minuten aufgehalten haben, auch wenn durchgehend und korrekt MNS (Mund-Nasen-Schutz) oder FFP2-Maske getragen wurde (Lüftung alle 20 bis 25 Minuten wird empfohlen).
Quarantäneregeln für enge Kontaktpersonen:
- nach Kenntnis positiver Quellfall Absonderung 14 Tage
- bei Krankheitsanzeichen -> Meldung beim GSA
- am Ende der Absonderungszeit muss Testung erfolgen (Gesundheitsamt teilt Termin mit), Testung können auch Hausärzte oder andere Testzentren vornehmen)
- PCR-Testung am 5. Tag nach bekanntwerden, Einladung durch GSA
entisolierende Testung per Antigen-Schnelltest. Ist dieser positiv, dann PCR-Test
Quarantäneregeln für Verdachtspersonen:
- Personen, die Symptome zeigen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten, die vonseiten des Gesundheitsamtes oder eines Arztes zu Testung aufgefordert wurden
- wenn Schnelltest positiv -> PCR-Testung dringend empfohlen
- bis Ergebnis PCR auf jeden Fall Absonderung -> auch Hausstandsangehörige
- wenn negativ, ist Absonderung aufgehoben
- wenn positiv -> Regelungen für positiv getestete Personen
Quarantäneregeln für positiv getestete Personen:
- unverzügliche Absonderung nach positivem Ergebnis
- enge Kontaktpersonen und Hausstandsangehörige -> Pflicht zur Absonderung, Angabe beim GSA
- Absonderung endet mit Ablauf des 14. Tages
- am Ende der Absonderungszeit muss entisolierende Testung erfolgen (Gesundheitsamt teilt Termin mit), auch wenn die Entisolierende Testung vor Ablauf der Quarantäne stattfinden, bspw. am Tag 12, muss die Quarantänezeit vollständig eingehalten werden
- bei fortbestehendem positiven Testergebnis wird die Absonderung um weitere 7 Tage verlängert, eine entisolierende Testung ist dann nicht mehr erforderlich.
Ausnahmen von der Quarantäne:
- Hausstandsangehörige, die seit Abstrich sowie in den zwei Tagen zuvor keinen Kontakt zum Quellfall hatten
- Symptomfreie und immungesunde Personen, die vollständig geimpft sind -> ab Tag 15 nach zweiter Impfung
- Symptomfreie und immungesunde Personen, die eine Erkrankung durchgemacht haben, und die erste Impfung haben
- Personen, die in den letzten sechs Monaten eineCOVID-19-Erkrankung durchgemacht haben oder geimpft sind (dies gilt nicht wenn bei der infizierten Person der Verdacht oder der Nachweis auf eine besorgniserregende Variante besteht
- wenn Symptome auftreten -> Selbstisolierung und zeitnahe Testung