Sachsen. Ab 28. Januar gelten in Sachsen neue Coronaregeln.
Der Freistaat Sachsen passt nach dem gemeinsamen Beschluss der Ministerprรคsidenten und der Bundeskanzlerin vom 19. Januar seine Corona-Schutz-Verordnung an und setzt damit die Beschlรผsse auf Landesebene um. Die neue Verordnung gilt vom 28. Januar bis Ablauf des 14. Februar.
Die Grundsรคtze der Verordnung wie Reduzierung der Kontakte, das Tragen von Mund-Nasenbedeckungen, idealerweise medizinischem Mund-Nasen-Schutz, รผberall dort, wo sich Menschen begegnen, der Verzicht auf Reisen, Besuche und Einkรคufe, die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln behalten weiterhin ihre Gรผltigkeit.
Zu den Empfehlungen tritt neu hinzu, die Verpflichtung von Arbeitgebern in Fรคllen von Bรผroarbeit oder vergleichbaren Tรคtigkeiten den Beschรคftigten anzubieten, diese Tรคtigkeiten von zu Hause aus auszufรผhren, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Grรผnde entgegenstehen. Weiterhin wird neu geregelt, dass die aufgestellten Hygienekonzepte von Kirchen und Religionsgemeinschaften an die besondere Infektionslage anzupassen sind, dies kann konkret u.a. den Verzicht auf gemeinschaftlichen Gesang beinhalten.
Landkreise und Kreisfreie Stรคdte kรถnnen die Ausgangssperre von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages aufheben, wenn die Inzidenz von 100 an fรผnf Tagen dauernd unterschritten wird. Darauf hatten sich das Land und die Kommunen vorab verstรคndigt. Der Konsum von Alkohol ist auf den รถffentlichen Verkehrsflรคchen der Innenstรคdte und an sonstigen รถffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorรผbergehend aufhalten, untersagt. Die konkret betroffenen รrtlichkeiten sind jeweils von der zustรคndigen Kreisfreien Stadt oder dem zustรคndigen Landkreis festzulegen.
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung bleibt รผberall dort bestehen, wo sich Menschen begegnen. Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht bei der Benutzung รถffentlicher Verkehrsmittel, vor dem Eingangsbereich von und in Groร- und Einzelhandelsgeschรคften sowie in Gesundheitseinrichtungen (z.B. Arztpraxen) und fรผr Zusammenkรผnfte in Kirchen und bei der Religionsausรผbung.
Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder dem vergleichbaren Standard KN95/N95 besteht fรผr die Beschรคftigten ambulanter Pflegedienste bei der Ausรผbung der Pflege, beim Besuch von Tagespflegeeinrichtungen, in Pflegeeinrichtungen fรผr die Besucher, in Justizvollzugsanstalten, Flรผchtlingsunterkรผnften fรผr das Personal und die Besucher.
Beschรคftigte mรผssen in Arbeits- und Betriebsstรคtten mindestens medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn eine Mindestflรคche von 10 qm fรผr jede im Raum befindliche Person unterschritten wird, der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder bei den ausgefรผhrten Tรคtigkeiten mit Gefรคhrdung durch erhรถhten Aerosolaustausch zu rechnen ist. Davon ausgenommen sind Beschรคftigte in Schulen oder Einrichtungen der Kindertagesbetreuung.
Die bestehenden Ausnahmen fรผr Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, Personal ohne Kundenkontakt oder soweit andere Schutzmaรnahmen ergriffen wurden, fรผr Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschrรคnkungen behalten ihre Gรผltigkeit. In Alten-und Pflegeheimen werden fรผr Beschรคftigte 3 Tests pro Woche ab Ende der 5. Kalenderwoche verbindlich festgelegt. Der Wortlaut der Corona-Schutz-Verordnung wird in Kรผrze auf dem Webportal verรถffentlicht. Mehr Informationen: www.coronavirus.sachsen.de (Amtliche Bekanntmachungen)