Sachsen. Das Kabinett hat am Donnerstag weitere Lockerungen bestehender Coronabeschränkungen und die Öffnung von Einrichtungen beschlossen.
Grundlage sind Abstimmungen der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin. Die Lockerungen setzen die Einhaltung hygienischer Auflagen voraus. Zur Vermeidung von Ansteckungen bleiben die bestehenden Kontaktbeschränkungen im Wesentlichen gültig. Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, auch für Arbeitsstätten.
Um eine Ausbreitung des Virus zu reduzieren oder gar zu verhindern, gilt weiter die Aufforderung, auf private Reisen, Ausflüge und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das trifft auch für überregionale tages-touristische Ausflüge zu. Erlaubt ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nicht nur wie bisher mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person, sondern auch mit deren Partnerin oder ihrem Partner. Das gilt auch für die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts.
Dringend empfohlen wird, im öffentlichen Raum und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Verpflichtend ist das Tragen dieser Mund-Nasen-Bedeckung weiterhin in Geschäften des Einzelhandels und beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel.
Alle Versammlungen und sonstigen Ansammlungen von Menschen bleiben untersagt. Ausgenommen sind Zusammenkünfte mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und weiterer fünf Personen zur Begleitung Sterbender. Gottesdienste sind unter Einhaltung der bestehenden Hygienevorschriften und der Abstandsregelung erlaubt. Gestattet sind auch der Besuch von Kitas zur Notbetreuung, von öffentlichen und freien Schulen im Zusammenhang mit der geltenden Allgemeinverfügung sowie der Besuch von Bildungseinrichtungen und Berufsbildungszentren. Erlaubt sind auch ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 50 Besuchern und einer zeitlichen Begrenzung auf 60 Minuten. Die Versammlungsteilnehmer müssen einen Mindestabstand von 1,5 Meter zueinander einhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Einrichtungen und Angebote mit Publikumsverkehr bleiben grundsätzlich geschlossen und untersagt. Die bereits bestehenden Ausnahmen werden erweitert auf Gedenkstätten, Bibliotheken ausschließlich zur Medienausleihe, Archive, Museen, Ausstellungen, Galerien, Ausstellungshäuser und Außenanlagen von Tierparks, Botanischen sowie Zoologischen Gärten. In geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Öffnen dürfen Fahrschulen. Allerdings dürfen sie noch keine Fahrstunden und praktische Fahrprüfungen für PKW anbieten.
Spielplätze dürfen bei Einhaltung eines speziellen hygienischen Nutzungskonzepts nach Genehmigung durch die Kommune wieder benutzt werden. Auch Außensportstätten sind zur Nutzung wieder zugelassen, wenn Abstandsregeln und Hygienevorschriften eingehalten werden.
Die Vorschriften für Geschäfte, Betriebe und Dienstleistungsbetriebe bleiben weitgehend bestehen. Einkaufszentren müssen zur Öffnung Konzepte vorlegen, die mit dem Gesundheitsamt abzustimmen sind. Möbelhäuser dürfen zusätzlich öffnen. Für den Einzelhandel ist weiterhin eine Verkaufsfläche von 800 qm erlaubt, die nunmehr auch durch Absperrung oder ähnliche Maßnahmen geschaffen werden kann. Öffnen dürfen künftig Friseure und artverwandte Dienstleistungen, wenn sie besondere Schutzmaßnahmen für Kunden und Beschäftigte anwenden. Gaststätten, Hotels und Beherbergungsbetriebe bleiben geschlossen. Erlaubt sind künftig Dauercamping sowie Ferienwohnungen und Wohnmobile zur Eigennutzung.
Möglich sind wieder Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit mit einem genehmigten Konzept zur Hygiene und der professionellen Betreuung. Die Besuchsverbote in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen und stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bleiben mit den bereits bisher geltenden Ausnahmemöglichkeiten bestehen. Diese Verordnung tritt am 4. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 20. Mai 2020 außer Kraft.
In seinerSitzung hat das Kabinett zudem beschlossen, die Geltungsdauer der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung sowie der Allgemeinverfügungen »Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen«, »Tagespflege (SGB XI)«, »Alten-, Pflegeheime, ambulante Wohngruppen, Wohngruppen für Menschen mit Behinderung«, »Werkstätten für Menschen mit Behinderung«, »Stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche« bis einschließlich
20. Mai 2020 zu verlängern. Die vorgenommenen Änderungen dienen der Anpassung an die geänderte Sächsische Corona-Schutz-Verordnung. Für Fragen der Bevölkerung ist auch an Wochenende sowie Sonn- und Feiertagen von 12 bis 18 Uhr die Hotline 0800 100 0214 besetzt.