47 Hundeattacken im Landkreis Leipzig

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Der American Staffordshire Terrier gehรถrt in Sachsen zu den sogenannten Listenhunden. Bei ihnen wird die Gefรคrhlichkeit von Gesetzt wegen vermutet. Foto: pixabay.de

Landkreis Leipzig. Im Jahr 2019 gab es insgesamt 47 BeiรŸvorfรคlle. Dabei kamen 25 Menschen sowie 22 Hunde oder andere Tiere zu Schaden, teilte das Landratsamt mit.

Zwei Hunde starben demnach an den zugefรผgten Bissverletzungen. Die BeiรŸvorfรคlle gingen von 20 Mischlingen und 17 Rassehunden aus. Bei zwei Hunden wurde aufgrund des BeiรŸvorfalles die Gefรคhrlichkeit im Einzelfall festgestellt.

Informationen des Landratsamtes: Im 1. Quartal 2020 gab es insgesamt 17 BeiรŸvorfรคlle. Dabei kamen sieben Menschen sowie zehn Hunde oder andere Tiere zu Schaden. Vier Tiere starben durch die zugefรผgten Bissverletzungen. Die BeiรŸvorfรคlle gingen von neun Mischlingen und acht Rassehunden aus. Bei zwei Hunden wurde aufgrund des BeiรŸvorfalles die Gefรคhrlichkeit im Einzelfall festgestellt. Bei gemeldeten BeiรŸvorfรคllen prรผft das Amt fรผr Rechts-, Kommunal- und Ordnungsangelegenheiten des Landkreises, ob der beiรŸende Hund aufgrund des Vorfalles als โ€žim Einzelfall gefรคhrlicher Hundโ€œ einzustufen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Hunde sich gegenรผber Menschen oder Tieren als aggressiv erweisen ohne dazu provoziert worden zu sein zum Hetzen oder ReiรŸen von Wild oder Nutztieren neigen oder durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivitรคt entwickelt haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen.

Im Rahmen der รœberprรผfung begutachten in der Regel Mitarbeiter des Amtes fรผr Rechts-, Kommunal- und Ordnungsangelegenheiten und vom Veterinรคramt den Hund vor Ort um sich ein Bild รผber das Verhalten des Tieres und die Haltungsbedingungen zu machen. Nach Prรผfung der Umstรคnde und den Auswirkungen des konkreten BeiรŸvorfalls werden die gewonnenen Erkenntnisse ausgewertet und danach entschieden, ob der Hund als gefรคhrlich im Sinne des Gesetzes zum Schutze der Bevรถlkerung vor gefรคhrlichen Hunden (GefHundG) eingestuft wird.

Die Einstufung ist fรผr den Hund sowie den Halter mit Konsequenzen und Auflagen verbunden. So darf der Hund nur noch auรŸerhalb sicher umfriedeter Grundstรผcke sowie in Treppenhรคusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhรคusern an einer maximal zwei Meter langen Leine aus reiรŸ- und bruchfestem Material, einschlieรŸlich des Halsbandes, gefรผhrt werden und er hat einen Maulkorb aus Draht zu tragen. Die Fรผhrung des Hundes ist nur noch Personen gestattet, die nach Alter sowie kรถrperlicher und geistiger Verfassung, zur gefahrenlosen Fรผhrung des Hundes in der Lage sind. Fรผr die weitere Haltung ist eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird durch das Landratsamt Landkreis Leipzig erteilt, wenn der Hundehalter das 18. Lebensjahr vollendet hat, die erforderliche Sachkunde und Zuverlรคssigkeit besitzt, das Bestehen einer besonderen Haftpflichtversicherung nachweist und in den Rรคumlichkeiten und Freianlagen, welche dem Halten dienen, eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung mรถglich ist. Weiterhin ist der Zugang zur Wohnung/zum Grundstรผck mit einem deutlich lesbaren Warnschild โ€žgefรคhrlicher Hundโ€œ zu kennzeichnen.

Im Landkreis Leipzig leben derzeit sechs Hunde, welche als gefรคhrlich im Einzelfall eingestuft wurden (Stand am 17.4.2020) Grundsรคtzlich sollten sich Hundehalter jederzeit ihrer Verantwortung fรผr das Tier bewusst sein und so handeln, dass sich Dritte weder gestรถrt fรผhlen noch gefรคhrdet werden. So sollten Hundehalter grundsรคtzlich den Hund auรŸerhalb des Wohngrundstรผckes bei sich anbahnenden Konfliktsituationen an die kurze Leine nehmen und auf diesen einwirken. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung gibt es mit Ausnahme der nach Gesetz zum Schutze der Bevรถlkerung vor gefรคhrlichen Hunden keine generelle Leinenpflicht. Die Kommunen kรถnnen jedoch fรผr ihr Gebiet bestimmte Bereiche ausweisen, in denen die Hunde an die Leine genommen werden mรผssen. Bei Zuwiderhandlung sowie auch bei sich hรคufender Gefรคhrdung von Dritten kรถnnen BuรŸgelder verhangen werden. Die Grundstรผcksumfriedungen sind so sichern, dass ein Hund diese nicht รผberspringen oder untergraben kann. Bei Gefรคhrdung des รถffentlichen Verkehrsraumes sind die Kommunen berechtigt den Hund kostenpflichtig sicherzustellen.  Fรผr Hundehalter ist zudem eine Tierhalterhaftpflichtversicherung zu empfehlen, da der durch einen Hund Verletzte Schadenersatz oder auch Schmerzensgeld gegen den Hundehalter gelten machen kann. Bei Erziehungsproblemen hilft es entsprechende Schulungen und Trainingseinheiten zu absolvieren.

Mรถchte sich ein Bรผrger einen Listenhund (dies sind in Sachsen folgende Rassen: American Staffordshire Terrier, Pitbull und Bullterrier bzw. eine Kreuzung dieser drei Hunderassen untereinander) anschaffen oder hat dieser bereits einen, so muss dies beim Landratsamt Landkreis Leipzig, Amt fรผr Rechts-, Kommunal- und Ordnungsangelegenheiten, SG Allgemeine Ordnungsaufgaben angezeigt werden. Bei Listenhunden wird die Gefรคhrlichkeit von Gesetzes wegen (nach dem Gesetz zum Schutze der Bevรถlkerung vor gefรคhrlichen Hunden- GefHundG) vermutet, sodass es hier zwei Mรถglichkeiten gibt diese Hunde zu halten. Entweder einen Wesenstest oder eine Haltungserlaubnis fรผr den Hund. Bei dem Wesenstest wird der Hund einem รถffentlich bestellten Sachverstรคndigen im Hundewesen vorgestellt, welcher beurteilt ob die Gefรคhrlichkeit des Hundes widerlegt wird oder ob der Hund tatsรคchlich gefรคhrlich ist. Bei widerlegter Gefรคhrlichkeit kann der Hund ohne weitere Auflagen gehalten werden. Sollte die Gefรคhrlichkeit nicht widerlegt werden kรถnnen, muss der Halter des Hundes eine Haltungserlaubnis fรผr diesen Hund beantragen. Diese ist auf Antrag vom Hundehalter zu stellen und beinhaltet u.a. ein Fรผhrungszeugnis, eine Sachkundeprรผfung zum Fรผhren von gefรคhrlichen Hunden und eine besondere Haftpflichtversicherung. Die Hundehaltung unterliegt dann diversen Haltungsauflagen wie z.B. dauerhafter Leinen- und Maulkorbzwang.

Die Haltungserlaubnis kann aber auch ohne vorheriges Durchfallen durch den Wesenstest beantragt werden. Grundsรคtzlich steht es demnach jedem Hundehalter eines Listenhundes frei, ob er mit seinem Hund einen Wesenstest absolviert oder aber eine Haltungserlaubnis beantragt.

Bei Fragen zur Haltung von (gefรคhrlichen) Hunden, kรถnnen Sie sich jederzeit unter der Telefonnummer 03433 2413758 an das Amt fรผr Rechts-, Kommunal- und Ordnungsangelegenheiten des Landkreises Leipzig wenden. Ansprechpartnerin hierfรผr ist Frau Scheike. Weitere Informationen zur Haltung gefรคhrlicher Hunde finden Sie zudem auch auf der Homepage der Polizei Sachsen: https://www.polizei.sachsen.de/de/dokumente/Landesportal/InfoblattXHunde.pdf