Landkreis Leipzig. Klar, derzeit sieht es nicht wirklich nach richtigem Winter aus aber wenn er kommt, dann ist der Landkreis vorbereitet.
Über 1.200 Kilometer hat der Landkreis Leipzig auch im Winter im klassifizierten Straßennetz zu betreuen. Hinzu kommen außerorts noch viele Radwege, auf denen ebenfalls Räum- und Streuleistungen erbracht werden. Die Straßenmeistereien in Borna, Großbothen, Wurzen sowie Zwenkau bereiteten sich schon seit den Sommermonaten intensiv auf den Winterdienst vor.
Die vorhandene Technik muss gewartet und instandgehalten werden, Schneezäune und auch Streugutkisten sind zu reparieren bzw. aufzufüllen. Alle Straßenmeistereien verfügen über Salzlagerhallen mit einer gesamten Lagerkapazität von 3.700 t. Im nächsten Jahr wird sich diese um weitere 1.300 t erhöhen, denn dann ist in der neu gebauten SM Wurzen eine weitere Salzlagerhalle mit Silo einsatzbereit. Um eventuelle Lieferengpässe beim Auftausalz auszugleichen, hat der Landkreis eine weitere Lagerhalle mit einem Fassungsvermögen von ca. 3.100 t angemietet. Anfang Oktober 2016 wurde damit begonnen, die Hallen zu füllen, so dass jetzt 5.100 t Auftausalz auf Lager liegen. Zum ersten Winterdiensteinsatz kam es bereits am 08.11.2016 und es wurden bisher ca. 480 t Auftausalz im Landkreis Leipzig verbraucht.
Zusätzlich zu den eingelagerten Mengen können noch 2.600 t Auftausalz während der Winterdienstsaison bei Bedarf im Spätbezug von unserem Salzlieferanten (Deutscher Straßendienst GmbH) angeliefert werden. Dieser wurde durch ein offenes Verfahren (europaweite Ausschreibung) ermittelt.
Der Vorrat dürfte – ein durchschnittlicher Wetterverlauf vorausgesetzt – die Winterperiode abdecken. Die Streugeräte arbeiten nach dem Feuchtsalzprinzip, da sich mit dieser Technologie das Salz wirkungsvoll einsetzen lässt und die Verwehungsverluste gering gehalten werden. Auch wenn die Versorgung mit Streusalz gesichert ist, steht der effektive Einsatz der Streumittel auf der Tagesordnung. Dies geschieht auch im Blick auf den Umwelt- und Gewässerschutz.
An eigener Technik verfügt der Landkreis Leipzig über 8 LKWs, 8 Unimogs sowie 4 Multicars. Ergänzt wird diese Flotte durch Fuhrunternehmen, die vertraglich für den Winterdienst gebunden wurden. Falls erforderlich können so weitere 20 LKWs sowie vier Traktoren abgerufen werden. 3 Schneeschleudern, 1 Schneefräse, 44 Seitenräumer sowie 40 Streugeräte stehen zur Ausrüstung der Fahrzeuge bereit. Die gesamte Technik wurde in den Sommermonaten überholt und teilweise auch ersetzt. Als Ende Oktober/Anfang November die Felder bestellt waren, wurden 41,87 km Schneezäune an besonders schneeverwehungsbedrohten Straßenabschnitten, wie dies beispielsweise in Einschnitten oder in Hanglagen der Fall ist, aufgestellt.
Geplant wird der Winterdienst anhand unterschiedlicher Dringlichkeitsstufen, die sich an der Verkehrsbelastung orientieren. Für Straßen in der Dringlichkeitsstufe A sollte die Befahrbarkeit bis 6.00 Uhr werktags und sonntags sowie feiertags gegen 8.00 Uhr gegeben sein. Die Straßenabschnitte mit den Dringlichkeitsstufen B und C sollten werktags ab 8.00 Uhr und sonntags bzw. feiertags ab 10.00 Uhr befahrbar sein. Für einen kompletten Umlauf, das heißt um das gesamte Straßennetz des Landkreises Leipzig einmal komplett zu bedienen, werden mindestens 3,5 Stunden benötigt. Abhängig von den Wetterverhältnissen arbeiten die Straßenmeistereien operativ in entsprechenden Schichtdiensten. Detaillierte Wetterberichte und Wetterwarnungen gehen direkt an die Straßenmeisterei. Diese Vereinbarung mit dem Deutschen Wetterdienst hilft, Mensch und Technik optimal einzusetzen.
Auch wenn die Straßenmeistereien des Landkreises gut auf den Winterdienst vorbereitet sind: Es besteht keine Verpflichtung, alle Straßen überall und jederzeit von Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen. Dies wäre technisch weder mit einem vertretbaren Aufwand möglich noch leistbar. Aus der Verkehrssicherungspflicht hat die Rechtsprechung aber eine Streupflicht für ,,besonders gefährliche Stellen“ der Straße entwickelt. Gemeint sind solche Straßenstellen, die wegen ihrer besonderen Anlage oder bestimmter Zustände nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. Die sich daraus ergebende Streupflicht besteht grundsätzlich erst nach Eintritt der Gefahrenlage.
Die rechtlichen Grundlagen zur Durchführung des Winterdienstes sind in § 3 Absatz 3 des Bundesfernstraßengesetzes sowie im § 9 Absatz 2 Sächsisches Straßengesetz zu finden. Darin heißt es: ,,Die Träger der Straßenbaulast sollen nach besten Kräften die Straßen von Schnee räumen und bei Schnee- und Eisglätte streuen“. Innerhalb geschlossener Ortschaften jedoch obliegt der Winterdienst auf den Gehwegbereichen sowie den öffentlichen Straßen den Gemeinden siehe § 51 Absatz 3 und Absatz 4 Sächsisches Straßengesetz.