Landkreis Leipzig. Klar, derzeit sieht es nicht wirklich nach richtigem Winter aus aber wenn er kommt, dann ist der Landkreis vorbereitet.
รber 1.200 Kilometer hat der Landkreis Leipzig auch im Winter im klassifizierten Straรennetz zu betreuen. Hinzu kommen auรerorts noch viele Radwege, auf denen ebenfalls Rรคum- und Streuleistungen erbracht werden. Die Straรenmeistereien in Borna, Groรbothen, Wurzen sowie Zwenkau bereiteten sich schon seit den Sommermonaten intensiv auf den Winterdienst vor.
Die vorhandene Technik muss gewartet und instandgehalten werden, Schneezรคune und auch Streugutkisten sind zu reparieren bzw. aufzufรผllen. Alle Straรenmeistereien verfรผgen รผber Salzlagerhallen mit einer gesamten Lagerkapazitรคt von 3.700 t. Im nรคchsten Jahr wird sich diese um weitere 1.300 t erhรถhen, denn dann ist in der neu gebauten SM Wurzen eine weitere Salzlagerhalle mit Silo einsatzbereit. Um eventuelle Lieferengpรคsse beim Auftausalz auszugleichen, hat der Landkreis eine weitere Lagerhalle mit einem Fassungsvermรถgen von ca. 3.100 t angemietet. Anfang Oktober 2016 wurde damit begonnen, die Hallen zu fรผllen, so dass jetzt 5.100 t Auftausalz auf Lager liegen. Zum ersten Winterdiensteinsatz kam es bereits am 08.11.2016 und es wurden bisher ca. 480 t Auftausalz im Landkreis Leipzig verbraucht.
Zusรคtzlich zu den eingelagerten Mengen kรถnnen noch 2.600 t Auftausalz wรคhrend der Winterdienstsaison bei Bedarf im Spรคtbezug von unserem Salzlieferanten (Deutscher Straรendienst GmbH) angeliefert werden. Dieser wurde durch ein offenes Verfahren (europaweite Ausschreibung) ermittelt.
Der Vorrat dรผrfte – ein durchschnittlicher Wetterverlauf vorausgesetzt – die Winterperiode abdecken. Die Streugerรคte arbeiten nach dem Feuchtsalzprinzip, da sich mit dieser Technologie das Salz wirkungsvoll einsetzen lรคsst und die Verwehungsverluste gering gehalten werden. Auch wenn die Versorgung mit Streusalz gesichert ist, steht der effektive Einsatz der Streumittel auf der Tagesordnung. Dies geschieht auch im Blick auf den Umwelt- und Gewรคsserschutz.
An eigener Technik verfรผgt der Landkreis Leipzig รผber 8 LKWs, 8 Unimogs sowie 4 Multicars. Ergรคnzt wird diese Flotte durch Fuhrunternehmen, die vertraglich fรผr den Winterdienst gebunden wurden. Falls erforderlich kรถnnen so weitere 20 LKWs sowie vier Traktoren abgerufen werden. 3 Schneeschleudern, 1 Schneefrรคse, 44 Seitenrรคumer sowie 40 Streugerรคte stehen zur Ausrรผstung der Fahrzeuge bereit. Die gesamte Technik wurde in den Sommermonaten รผberholt und teilweise auch ersetzt. Als Ende Oktober/Anfang November die Felder bestellt waren, wurden 41,87 km Schneezรคune an besonders schneeverwehungsbedrohten Straรenabschnitten, wie dies beispielsweise in Einschnitten oder in Hanglagen der Fall ist, aufgestellt.
Geplant wird der Winterdienst anhand unterschiedlicher Dringlichkeitsstufen, die sich an der Verkehrsbelastung orientieren. Fรผr Straรen in der Dringlichkeitsstufe A sollte die Befahrbarkeit bis 6.00 Uhr werktags und sonntags sowie feiertags gegen 8.00 Uhr gegeben sein. Die Straรenabschnitte mit den Dringlichkeitsstufen B und C sollten werktags ab 8.00 Uhr und sonntags bzw. feiertags ab 10.00 Uhr befahrbar sein. Fรผr einen kompletten Umlauf, das heiรt um das gesamte Straรennetz des Landkreises Leipzig einmal komplett zu bedienen, werden mindestens 3,5 Stunden benรถtigt. Abhรคngig von den Wetterverhรคltnissen arbeiten die Straรenmeistereien operativ in entsprechenden Schichtdiensten. Detaillierte Wetterberichte und Wetterwarnungen gehen direkt an die Straรenmeisterei. Diese Vereinbarung mit dem Deutschen Wetterdienst hilft, Mensch und Technik optimal einzusetzen.
Auch wenn die Straรenmeistereien des Landkreises gut auf den Winterdienst vorbereitet sind: Es besteht keine Verpflichtung, alle Straรen รผberall und jederzeit von Schnee zu rรคumen und bei Glรคtte zu streuen. Dies wรคre technisch weder mit einem vertretbaren Aufwand mรถglich noch leistbar. Aus der Verkehrssicherungspflicht hat die Rechtsprechung aber eine Streupflicht fรผr ,,besonders gefรคhrliche Stellen“ der Straรe entwickelt. Gemeint sind solche Straรenstellen, die wegen ihrer besonderen Anlage oder bestimmter Zustรคnde nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. Die sich daraus ergebende Streupflicht besteht grundsรคtzlich erst nach Eintritt der Gefahrenlage.
Die rechtlichen Grundlagen zur Durchfรผhrung des Winterdienstes sind in ยง 3 Absatz 3 des Bundesfernstraรengesetzes sowie im ยง 9 Absatz 2 Sรคchsisches Straรengesetz zu finden. Darin heiรt es: ,,Die Trรคger der Straรenbaulast sollen nach besten Krรคften die Straรen von Schnee rรคumen und bei Schnee- und Eisglรคtte streuen“. Innerhalb geschlossener Ortschaften jedoch obliegt der Winterdienst auf den Gehwegbereichen sowie den รถffentlichen Straรen den Gemeinden siehe ยง 51 Absatz 3 und Absatz 4 Sรคchsisches Straรengesetz.