Grimma. Das müsst ihr bei Beglaubigungen von Urkunden und Unterschriften beachten!
Die Bürgerbüros in Grimma, Nerchau, Mutzschen und Dürrweitzschen dürfen Ablichtungen oder Abschriften von Urkunden nur beglaubigen, wenn das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder die beglaubigte Kopie einer Behörde vorgelegt werden muss. Ist dies nicht der Fall, wendet man sich an einen Notar.
Für die Beglaubigungen müssen die entsprechenden Originale/Kopien mitgebracht werden. Eine Kopie darf allerdings nicht beglaubigt werden, wenn der ursprüngliche Zusammenhang eines Schriftstückes, das aus mehreren Blättern besteht, nicht (mehr) erkennbar ist.
Von einem Standesamt ausgestellte Urkunden können nicht vom Bürgerbüro beglaubigt werden. Ebenfalls sind Beglaubigungen nicht möglich, wenn durch den Gesetzgeber eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist (wie z. B. Führungszeugnis, Erbschein etc.). Die Gebühr beträgt 0,50 Euro je angefangene Seite der zu beglaubigenden Abschrift, Fotokopie und dergleichen.; mindestens jedoch 5,00 Euro.
Zum Thema Beglaubigungen, Legalisation, Apostille, Beschaffung von Urkunden für oder aus dem Ausland informiert ihr euch bitte auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes und des Bundesverwaltungsamtes.
Unterschriftsbeglaubigungen – Auch Unterschriften beglaubigen die Einrichtungen des Amtes für Bürgerangelegenheiten nur, wenn das unterschriebene Schriftstück einer Behörde vorgelegt werden soll. Dies gilt nicht für Unterschriften ohne zugehörigen Text oder solche, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen (nach § 129 BGB). Eine Unterschrift darf nur dann beglaubigt werden, wenn man sie in Gegenwart der Sachbearbeiterin/ des Sachbearbeiters leisten. Die Gebühr beträgt 5,00 Euro.
Für Rückfragen steht die Bürgeramtsleiterin Martina Lehnigk unter der Telefonnummer 03437/ 98 58 131, per E-Mail unter lehnigk.martina@ grimma.de oder persönlich im Stadthaus Grimma am Markt 17 gern zur Verfügung.