Hinweise zu den Osterfeuern

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Archivbild/Sören Müller

Landkreis Leipzig. Osterfeuer sind in Sachsen nur als sogenannte Brauchtumsfeuer statthaft und in den meisten Städten und Gemeinden genehmigungspflichtig. Kann danach das Osterfeuer stattfinden, sollten einige Vorsichtsmaßnahmen beachtet werden, um weder Mensch noch Tier noch Umwelt zu gefährden.

Osterfeuer sind in Sachsen nur als sogenannte Brauchtumsfeuer statthaft und in den meisten Städten und Gemeinden genehmigungspflichtig. Hier entscheiden die Kommunen als zuständige Ortspolizeibehörde,ob es sich um eine „über Jahre hinweg gepflegte Veranstaltung handelt, bei der die Pflege einer bestehenden Tradition im Vordergrund steht„, informiert das Landratsamt.  Kann danach das Osterfeuer stattfinden, sollten einige Vorsichtsmaßnahmen beachtet werden,um weder Mensch noch Tier noch Umwelt zu gefährden.

Dass die für alle Feuer geltenden Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen gelten, eingehalten werden sollte selbstverständlich sein. Durch das Verbrennen dürfen zudem auch keine Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten, insbesondere durch die Rauchentwicklung oder den Funkenflug. Benutzen Sie zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers keine häuslichen Abfälle, Mineralölprodukte oder beschichtete oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer. Generell ist das Verbrennen anderer Abfälle, wie Bau- und Abbruchholz, Verpackungsabfälle sowie Sperrmüll (Möbelteile) verboten. Achten Sie bitte auf folgende Mindestabstände: 200 m von Autobahnen, 100 m von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen sowie Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden sowie 1,5 km von Flugplätzen

Denken Sie bitte auch an den Artenschutz: Aufgeschichtete Reisig- und Holzhaufen bieten verschiedenen Tierarten Platz als Nist- und Ruhestätte. Wurden diese beispielweise vor dem Winter aufgeschichtet, werden sie von Igeln, aber auch Amphibien und Reptilien gern als Winterschlafplätze angenommen. Kleinvögel nutzen diese Haufen für das inzwischen einsetzende Brutgeschäft.  Durch das Abbrennen, werden sie jedoch zur tödlichen Falle. Im Bundesnaturschutzgesetz ist jedoch der Schutz dieser Arten gesetzlich verankert und eine Tötung verboten (§ 39 bzw. 44 BNatSchG). Aus diesem Grund ist ein unkontrolliertes Abbrennen der Haufen (z. B. ohne vorheriges vorsichtiges Umschichten) gesetzlich untersagt. Das Landratsamt bittet alle Kommunen, Vereine und Bürger um die Einhaltung dieser Maßgabe. Sinnvoller wäre es, wenn Reisig-  und Schnittholzhaufen nicht verbrannt würden, sondern als dauerhafte Lebensstätte für Kleintiere erhalten blieben.
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