Asylbewerber attackiert Wachpersonal im Roten Ochsen

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Grimma. Es ist des Menschen Kรถrper Brauch und Sitte, bei Genuss von Alkohol die Funktionsweise des Verstandes herunterzufahren und bisweilen auch nur auf ein Minimum zu reduzieren. Der gemeine Europรคer und nicht unlรคngst auch der Deutsche ist sich dieser biochemischen Prozesse in seinem Kรถrper sehr wohl bewusst, wenngleich er sie weder auf zellulรคrer noch auf wissenschaftlicher Ebene erlรคutern kรถnnte.

So kommt es nicht selten vor, dass die Polizei hierzulande einen Landsmann mit weit รผber einem oder gar zwei Promille antrifft. Da erscheint es schon beinah verwunderlich, wenn man jemandem mit 0,3 Promille begegnet, der die gleichen Ausfallerscheinungen aufweist wie jemand mit 1,8 Promille. Nichts desto trotz kรถnnen die Auswirkungen fatal fรผr den Kรถrper oder auch die gesellschaftliche Umwelt sein.So kommt die Hausregel in Gemeinschaftsunterkรผnften fรผr Flรผchtlinge nicht von ungefรคhr, wenn der Genuss von Alkohol, gleichzeitig auch das Betreten des Hauses in alkoholisiertem Zustand, verboten ist!

Gestern Abend wurde eben jene Regel in der Unterkunft „Roter Ochse“ in Grimma aber unterwandert und drei Bewohner tranken Bier in ihrem Zimmer. Daraufhin kam es zu รผblichen Erscheinungen von Lรคrm, Albernheit und gegenseitigem Versprรผhen von Testosteronverhalten. Deswegen begaben sich einige Frauen der Unterkunft zum Wachdienst, um Hilfe bei der Beseitigung des Lรคrmes zu erbitten. Diese verwiesen die alkoholisierten, jungen Mรคnner des Hauses, bis sie wieder klar im Kopf und nรผchtern wรคren.

Einem von ihnen, einem 18-jรคhrigen Afghanen, wollte diese Behandlung jedoch nicht gefallen, sodass er nach einer zum Aschenbecher umfunktionierten leeren Gasflasche griff und diese dem Wachmann (24) รผber den Schรคdel ziehen wollte. Dieser, von der anstehenden Handlung keineswegs angetan, wehrte sich, verhinderte den Schรคdelbruch und verletzte sich leicht am Handrรผcken.

Der 18-Jรคhrige wurde ebenfalls leicht verletzt. Anstatt die Sache auf sich beruhen zu lassen, lief der Afghane nun zur Polizei um sich รผber diese โ€“ in seinen Augen โ€“ Ungerechtigkeit zu beschweren. Die uniformierten Kollegen hรถrten sich die Geschichte vor Ort an und entschieden zu Gunsten des Wachmannes: Das Hausrecht liegt beim Betreiber der Unterkunft und der 24-Jรคhrige ist zur Umsetzung dieses Rechts befugt. Die vom Alkohol benebelten Mรคnner vorรผbergehend der Wohnung zu verweisen, erscheint da รผberdies als mildestes Mittel โ€“ den 18-Jรคhrigen erwartet nun also eine Anzeige wegen gefรคhrlicher Kรถrperverletzung.

Quelle: PD Leipzig

Hinweis der Redaktion: Der dargestellte Sachverhalt ist weder zur Ausbildung, noch zur Pflege, stumpfsinniger Stereotypen gedacht oder geeignet.