Landkreis Leipzig. Etwa 1.200 Kilometer an Bundes- , Staats- und Kreisstraรen hat der Landkreis Leipzig im Winter zu betreuen. Hinzu kommen noch viele Geh- und Radwege auรerorts zur Unterhaltung dazu. Auf diese Aufgabe bereiten sich die Straรenmeistereien in Borna, Grossbothen, Wurzen sowie Zwenkau schon seit den Sommermonaten intensiv vor.
Volle Salzlager
Alle Straรenmeistereien verfรผgen Salzlagerhallen, so dass insgesamt rund 5.000 t eingelagert werden kรถnnen. Um Lieferengpรคsse beim Auftausalz besser ausgleichen zu kรถnnen, hat der Landkreis eine weitere Lagerhalle mit einem Fassungsvermรถgen von ca. 2.800 t angemietet. Aktuell sind die Salzhallen rund 7.240 t Salz gefรผllt. Weitere 160 t Salz werden als Sole in entsprechenden Siloaufbereitungsanlagen gelagert. Wird wรคhrend der Wintersaison 2024 – 2025 mehr benรถtigt, kรถnnen im Spรคtbezug noch ca. 1.725 t Auftausalz angeliefert werden. Der Vorrat dรผrfte – ein durchschnittlicher Wetterverlauf vorausgesetzt – die Winterperiode abdecken.
Die Streugerรคte arbeiten nach dem Feuchtsalzprinzip, da sich mit dieser Technologie das Salz wirkungsvoll einsetzen lรคsst und die Verwehungsverluste gering gehalten werden. Der effektive Einsatz geschieht auch im Blick auf den Umwelt- und Gewรคsserschutz.
Flotte kann durch Fuhrunternehmen ergรคnzt werden
An eigener Technik verfรผgt der Landkreis Leipzig รผber acht LKWs, acht Unimogs sowie vier Multicars. Ergรคnzt wird diese Flotte durch Fuhrunternehmen, die vertraglich fรผr den Winterdienst gebunden wurden. Falls erforderlich kรถnnen so weitere 19 LKWs sowie zwei Traktoren abgerufen werden. Drei Schneeschleudern, eine Schneefrรคse, 44 Seitenrรคumer sowie 40 Streugerรคte mit der die Gerรคtetrรคger ausgerรผstet werden kรถnnen, ergรคnzen das Sortiment. Die gesamte Technik wurde in den Sommermonaten รผberholt und teilweise auch ersetzt. Im November wurden ca. 45 km Schneezรคune an besonders von Schneeverwehungen bedrohten Straรenabschnitten, wie dies in Einschnitten oder an Hanglagen der Fall ist, aufgestellt.
Rรคumung nach Dringlichkeit
Geplant wird der Winterdienst anhand unterschiedlicher Dringlichkeitsstufen, die sich an der Verkehrsbelastung orientieren. Fรผr Straรen in der Dringlichkeitsstufe A sollte die Befahrbarkeit bis 6.00 Uhr werktags und sonntags sowie feiertags gegen 8.00 Uhr gegeben sein. Die Straรenabschnitte mit den Dringlichkeitsstufen B und C sollten werktags ab 8.00 Uhr und sonntags bzw. feiertags ab 10.00 Uhr befahrbar sein. Fรผr einen kompletten Umlauf, das heiรt, um das gesamte Straรennetz des Landkreises Leipzig einmal komplett zu bedienen, werden mindestens 3,5 Stunden benรถtigt. Abhรคngig von den Wetterverhรคltnissen arbeiten die Straรenmeistereien operativ in entsprechenden Schichtdiensten. Detaillierte Wetterberichte und Wetterwarnungen gehen direkt an die Straรenmeisterei. Diese Vereinbarung mit dem Deutschen Wetterdienst hilft, Mensch und Technik optimal einzusetzen.
Kein Recht auf schwarze Straรen
Auch wenn die Straรenmeistereien des Landkreises gut auf den Winterdienst vorbereitet sind: Es besteht keine Verpflichtung, alle Straรen รผberall und jederzeit von Schnee zu rรคumen und bei Glรคtte zu streuen. Dies wรคre technisch weder mit einem vertretbaren Aufwand mรถglich noch leistbar. Aus der Verkehrssicherungspflicht hat die Rechtsprechung aber eine Streupflicht fรผr ,,besonders gefรคhrliche Stellen“ der Straรe entwickelt. Gemeint sind solche Straรenstellen, die wegen ihrer besonderen Anlage oder bestimmter Zustรคnde nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. Die sich daraus ergebende Streupflicht besteht grundsรคtzlich erst nach Eintritt der Gefahrenlage.
Die rechtlichen Grundlagen zur Durchfรผhrung des Winterdienstes sind in ยง 3 Absatz 3 des Bundesfernstraรengesetzes sowie im ยง 9 Absatz 2 Sรคchsisches Straรengesetz zu finden. Darin heiรt es: ,,Die Trรคger der Straรenbaulast sollen nach besten Krรคften die Straรen von Schnee rรคumen und bei Schnee- und Eisglรคtte streuen“. Innerhalb geschlossener Ortschaften jedoch obliegt der Winterdienst auf den Gehwegbereichen sowie den รถffentlichen Straรen den Gemeinden siehe ยง 51 Absatz 3 und Absatz 4 Sรคchsisches Straรengesetz.