Sachsen: Steuerausfälle 2024 erfordern konkrete Bewirtschaftungsmaßnahmen bei den Ausgaben

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Geld
Symbolbild/pixabay

Sachsen. Im Ergebnis der Mai-Steuerschätzung muss der Freistaat Sachsen im Jahr 2024 mit Steuermindereinnahmen im Umfang von 385 Millionen Euro gegenüber der Haushaltsplanung rechnen.

Die Möglichkeiten der Deckung im Haushaltsvollzug 2024 wurden laut Landesfinanzministerium in den vergangenen Wochen intensiv geprüft. Im Ergebnis dieser Prüfung soll ein Teil der prognostizierten Steuerausfälle durch Bewirtschaftungsmaßnahmen bei den Ausgaben in Höhe von rund 185 Millionen Euro eingespart werden. Zusätzlich werden die bereits vom Haushaltsgesetzgeber pauschal veranschlagten Einsparungen (globale Minderausgabe) in Höhe von 80,1 Millionen Euro konkret auf die Ressorts verteilt.

Finanzminister Hartmut Vorjohann: „Die prognostizierten Steuermindereinnahmen veranlassen mich, die bereits verfügte Einschränkung bei der Bewirtschaftung von Verpflichtungsermächtigungen auf die Ausgaben zu erweitern. Nur so kann nach aktueller Einschätzung im Jahr 2024 noch ein rechnungsmäßiger Haushaltsausgleich erreicht werden, ohne dass hierfür – anders als im Haushaltsjahr 2023 – erneut ein zusätzlicher Rückgriff auf die Haushaltsausgleichsrücklage notwendig wird.“

Die Ressorts wurden daher am Dienstag vom Sächsischen Staatsministerium der Finanzen aufgefordert, bis zum Ende des Haushaltsjahres 2024 Einsparungen von insgesamt 265,1 Millionen Euro innerhalb ihrer sogenannten »Sonstigen Ausgaben« nachzuweisen. Die konkrete Verteilung und Aussteuerung innerhalb der Einzelpläne erfolge allein nach der Prioritätensetzung des jeweiligen Ressorts.

Die »Sonstigen Ausgaben« im Haushalt umfassen insbesondere alle Ausgaben, die für den Geschäftsbetrieb der Staatsverwaltung notwendig sind (z. B. Sachausgaben, Ausgaben für IT, für Mieten und Bewirtschaftung von Gebäuden und Grundstücken, Sachinvestitionen für den Erwerb von Fahrzeugen und Geräten usw.). Mittel für Baumaßnahmen u. a. im Landes-, Hochschul- und Straßenbau sowie freiwillige Ausgaben für Zuschüsse im Rahmen von Landesförderprogrammen zählen ebenso dazu. Nicht Gegenstand der »Sonstigen Ausgaben« sind vor allem die stellenplangebundenen Personalausgaben, Versorgungsausgaben, gesetzliche Leistungen sowie Bundes- und EU-Programme.